Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen 1.3.4. Übertragung von Aufgaben an das Ausland Öffentliche Aufgaben werden aufgrund der bilateralen Verträge, insbe­ sondere aufgrund des Zoll- und Postvertrags mit der Schweiz und wei­ teren Einzelabkommen, von den Nachbarstaaten übernommen. Die Kleinheit des Landes bedingt eine Delegation grösserer Aufgaben "nach aussen", wie zum Beispiel im Zollwesen und Warenverkehr, im Geldver­ kehr und in der Währung, im Postwesen und öffentlichen Verkehr, im Gesundheits- und Spitalwesen, in der Berufsbildung und im Hochschul­ wesen. Der Beitritt zum EWR-Vertrag und die Einführung der doppel­ ten Verkehrsfähigkeit von Waren im Jahre 1995 bringt die Dimension einer zusätzlichen internationalen Normen- und Aufgabenverflechtung mit sich. Hans Geser kommt bezüglich der regionalen und internationa­ len Verflechtungen zum Schluss, dass jeder Kleinstaat in jeder Zeitepo­ che selber und auf seine Weise das Problem lösen muss, "sich über die aktuellen Implikationen seiner begrenzten demographischen Basis klare Vorstellungen zu verschaffen und aus den spezifischen Gegebenheiten seiner Binnenverhältnisse und Umweltsituation optimalen Nutzen zu ziehen."80 Der Zojl- und Währungsvertrag führte zu einer engen wirtschaft­ lichen Verflechtung mit der Schweiz. Liechtenstein überliess der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch Übernahme der betreffenden Rechtsnormen die staatliche HoheitsVerwaltung im Warenverkehr und in der Zollverwaltung und übernahm die Währung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.81 Zudem sicherte sich Liechtenstein durch die Zoll­ verträge der Schweiz mit der EFTA und der EWG den weiteren Ausbau der Handelsbeziehungen mit anderen europäischen Staaten.82 Dadurch 80 Geser H.: Soziologie kleiner Staaten, S. 67f. 81 Vgl. Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den An- schluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (LGB1. 1923/24 und 1923/23), Gesetz vom 26. Mai 1924 betreffend die Einführung der Frankenwährung (LGB1. 1924/8), Währungsvertrag vom 19. Juni 1980 (LGB1. 1981/52). 82 Vgl. Protokoll vom 4. Januar 1960 über die Anwendung des Übereinkommens zur Er­ richtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein (LGB1. 1960/13) und Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Euro­ päischen Freihandels-Assoziation (EFTA) (LGB1. 1992/17) sowie Abkommen vom 22. Juni 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri­ schen Eidgenossenschaft (LGB1. 1973/10-2) und Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (LGB1. 1973/10-1). 46
	        

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