Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen Tätigkeit des Staates öffentliche Anstalten geschaffen und für die kultu­ rellen Tätigkeiten die Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet."68 Zu den selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind die Liech­ tensteinischen Kraftwerke (LKW), die Liechtensteinische Gasversor­ gung (LGV) sowie die Liechtensteinische Alters- und Invalidenversi­ cherung (AHV/IV) und die Familienausgleichskasse (FAK) zu zählen. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft (LLB) ist die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Landesbank, die 1993 von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Mehrheitsbesitz des Landes umgewandelt wurde.69 Zu den selbstän­ digen Stiftungen gehören die Liechtensteinische Landesbibliothek, die Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung, das Liechtensteinische Landesmuseum und die Liechtensteinische Musikschule. Die ursprüngliche Zweckbestimmung und Ausrichtung der Geschäfts­ tätigkeit der Liechtensteinischen Landesbank hat sich mit dem wirtschaft­ lichen Aufschwung des Landes und der Gründung konkurrierender Bankinstitute grundlegend verändert. Die Zwecksetzung der LLB ist durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank entsprechend der heutigen Praxis neu definiert worden: "Die Landesbank betreibt im Sinne einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und fremde Rechnung im In- und Ausland." Einschränkungen in der Geschäftstätigkeit sind im neuen Gesetz aufgehoben und die Staatsgaran­ tie ist auf Sparguthaben und Kassenobligationen beschränkt worden.70 Die LLB hat sich vom Versorgungsunternehmen mit öffentlicher Zweck­ setzung zu einem privatwirtschaftlich ausgerichteten Bankinstitut ent­ wickelt, das heute für den liechtensteinischen Staat primär aufgrund sei­ ner Finanz- und Ertragskraft von Bedeutung ist. Gegenwärtig besitzt der Staat vom gesamten Aktienkapital der LLB mit einem Nominalwert von 190 Mio CHF etwa 85 Prozent der Aktien. Der Mindestanteil von 51 Pro­ zent ist gemäss Bankengesetz unveräusserlich.71 Die Gründung des Landeswerkes "Lawena" im Jahre 1925 geht auf das öffentliche Bedürfnis einer eigenen Stromversorgung des Landes zu­ rück. Mit dem Beschluss zum Bau des Saminakraftwerks im Jahre 1947 68 Voigt N., S. 19. Diese Unterscheidung trifft zwar für die LLB, LKW und LGV zu, aber nicht für die AHV/IV/FAK-Anstalten. 69 Vgl. LGB1. 1992/109. 70 Vgl. dazu auch Fehr J., LLB und Finanzdienstleistungsrecht. 71 Vgl. dazu die Bankstatistik im StatJB 1996. 42
	        

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