Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatsauf gaben und Aufgab enteilung Nach Art. 12 Abs. 2 lit. k GemG fallen die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung in den eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde. In diesen Aufgabenbereichen haben die Gemeinden Zweckverbände eingerichtet. Es waren vor allem sachtechnische, ver- waltungsmässige und wirtschaftliche Gründe, die zur Bildung dieser kommunalen und regionalen Einrichtungen führten.64 Insbesondere kleinere und finanzschwache Gemeinden könnten von sich aus eigene Werke kaum aufrechterhalten. So konnten einzelne Gemeinden, durch den steigenden Lebensstandard und die Industrialisierung bedingt, die Wasserversorgung nicht mehr ausreichend gewährleisten. Ausserdem wäre ein kommunaler Betrieb einzelner Anlagen von den Grössenver- hältnissen her nicht mehr zu rechtfertigen, da die durchschnittlichen In- vestitions- und Betriebskosten einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) von der Grösse der Anlagen abhängig sind.65 Mit dem zunehmenden Wohlstand des Landes stellten sich seit den sechziger Jahren vor allem auch Aufgaben des Umweltschutzes an die Gemeinden. Sie haben vor allem eine den Umweltschutznormen entsprechende Reinigung der Abwässer sowie eine umweltgerechte Vermeidung und Entsorgung der Abfälle sicherzustellen.66 1.3.3. Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen Der Landtag hat im Jahre 1963 aufgrund von Rechtsunsicherheiten dem Verfassungsgesetz zugestimmt, dass zur Besorgung wirtschaftlicher, so­ zialer und kultureller Aufgaben durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden kön­ nen.67 Nicolaus Voigt sieht in der bewussten Wahl der Begriffe Anstalt und Stiftung durch den Gesetzgeber eine zweckmässige Zuweisung, indem er ausführt: "So hat er für die wirtschaftlich-unternehmerische M von Neil J., S. 148f. 65 Vgl. Bericht Helbing Ingenieurunternehmen mit Verweis auf die Quellen: Karl und Klaus R. Imhoff: Taschenbuch der Stadtentwässerung, 1993; sowie BUWAL: Daten zum Gewässerschutz der Schweiz, Betriebskosten gemäss Erfassungsblatt B5, 180 ARAs aus­ gewertet im Betriebsjahr 1988. 66 Vgl. Gewässerschutzgesetz (LGBI. 1957/14) mit den in den folgenden Jahren dazu er­ lassenen Verordnungen. " Vgl. Art. 78 Abs. 4 LV in LGBI. 1964/10. 41
	        

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