Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Grundlagen Mittel in welchem Ausmass zur Vollziehung der Gesetze erhalten sol­ len. - Zur Gewährleistung einheitlicher Standards hat der Staat zu­ nehmend die Bestimmung und Überwachung der öffentlichen Auf­ gabenerfüllung in den Gemeinden übernommen, womit eine fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens betreffende Aufgabenverflechtung zwischen Staat und Gemeinden entstanden ist.60 Die Gemeinden wer­ den immer mehr Aufgabenträger des Staates vor Ort, denen in be­ stimmten Aufgabengebieten mehr oder weniger Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit zugestanden wird. Eine Unterscheidung von kom­ munalen Aufgaben nach eigenem und übertragenem Wirkungskreis ist in der Praxis kaum mehr möglich.61 Die Grenzen sind fliessend, da sie vom Grad bestimmt sind, inwieweit eine Gemeinde ein Aufgabenge­ biet autonom gestalten und regeln kann. Die Gemeinden haben zwar noch ihre Gebietshoheit bei der Ausübung ihrer Aufgaben und ihre Personalhoheit bei der Bestellung öffentlicher Amter, doch die Orga- nisations-, Planungs-, Ordnungs- und Finanzhoheit sind durch das Gemeindegesetz und andere gesetzliche Normen eingeschränkt. Gemäss Art. 7 GemG können Gemeinden zur gemeinsamen Erfül­ lung öffentlicher Aufgaben Zweckverbände bilden oder bestehenden beitreten. Ein Zweckverband entsteht durch Vereinbarung der Gemein­ den und Genehmigung der Vereinbarung durch die Regierung. Zweck­ verbände haben sich zur Errichtung und zum Betrieb technischer Ein­ richtungen, wie zum Beispiel zur Wasserversorgung oder zur Abwasser- und Abfallbeseitigung, gebildet sowie zur gemeinsamen Führung der Alters- und Pflegeheime. Job von Neil beschreibt in seiner Dissertation die öffentlich-rechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden und die ver­ schiedenen Zweckverbände und Genossenschaften.62 Als wichtigste ge­ hören heute dazu: die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland und die Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland, der Abwas-' serzweckverband Liechtenstein, der Verein für Abfallbeseitigung mit Sitz in Buchs, die Grossgemeinschaftsantennenanlage sowie die Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe.63 60 Vgl. von Neil J., S. 41. 61 von Neil J., S. 222ff. 62 von Neil J., S. 131 ff. 63 Auf die Alters- und Krankenhilfe gehen Manfried Gantner und Johann Eibl in ihrer Studie ein. In meiner Forschungsarbeit habe ich ergänzend und schwerpunktmässig dazu die kosten- und verursachergerechte Gebührengestaltung der kommunalen Werk­ betriebe untersucht. 40
	        

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