Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungs- und Budgetierungssystem Das Ergebnis der Investitionsrechnung (Deckungsüberschuss/Fehlbe- trag) erbringt nur den Nachweis über die Deckung der Nettoinvestitio­ nen (Selbstfinanzierung). Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wieweit die auf den Ertrag aus­ gerichtete staatliche Rechnung noch aussagekräftig ist, wenn die Investi­ tionen weitgehend amortisiert werden beziehungsweise keinem entspre­ chenden Gebrauchs- oder Wiederbeschaffungswert gegenübergestellt werden können. Der Ertragsüberschuss beziehungsweise Fehlbetrag in der Landesrechnung wird so besonders durch die vorgeschriebenen und zusätzlichen Abschreibungen bestimmt, die nicht aufgrund des Wert­ verzehrs, sondern aus anderen Gründen vorgenommen werden. Die Zu­ weisung des Ertragsüberschusses der Laufenden Rechnung an das Rein­ vermögen und der Nachweis der Finanzierung der Nettoinvestitionen durch die Übernahme des Ertragsüberschusses und die Abschreibungen dienen eigentlich nur noch dem buchhalterischen Zweck, das System der Verwaltungs- und Vermögensrechnungen zu einer öffentlichen Gesamt­ rechnung zu schliessen. Es besteht die Gefahr, dass die Landesrechnung so ihre Funktion als Kontroll- und Informationsinstrument verliert und die Rechnungslegung zur formal-buchhalterischen Alibiübung wird. 1.2.3.3. Fondsanlagen und Kassenrechnung Da bis in die Nachkriegszeit in Liechtenstein ein Geld- und Kapital­ markt fehlte, diente die Äufnung von Geldmitteln in Form von Fonds dem Staat dazu, entsprechende Mittel für grössere Investitionsvorhaben, Krisensituationen oder bestimmte Zwecke verfügbar zu erhalten. Die Umschreibung der Fonds als buchmässige Schulden Hess offen, ob die Einlagen der Reservenbildung oder der Bindung von Mitteln für einen bestimmten Zweck dienten.42 Der Zweck der Fonds und die Richtlinien zur Einlage und Entnahme waren bis zu deren Auflösung im Jahre 1998 gesetzlich geregelt. So war zum Beispiel im Gesetz betreffend die Bil­ dung eines Investitionsfonds festgelegt, dass die Einnahmen aus der Erhöhung der Mindeststeuer für Holding- und Sitzunternehmen als 42 Hinzuweisen ist auch, dass in der Landesrechnung die Stiftungsrechnungen gesondert ausgewiesen sind. Es sind besondere Fonds, die durch "freiwillige Zuwendungen Drit­ ter mit der Auflage einer bestimmten Zweckverwendung" gebildet und vom Staat ver­ waltet werden. Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 117. 33
	        

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