Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungs- und Budgetierungssystem Der Grundsatz der Bruttodarstellung bedeutet, dass "die Einnahmen und die Ausgaben voneinander getrennt in voller Höhe, ohne gegensei­ tige Verrechnung" im Voranschlag oder in der Landesrechnung enthal­ ten sind.29 Wenn von Ausgaben in den einzelnen Verwaltungs- und Lei­ stungsbereichen gesprochen wird, so sind damit in der Regel die Brutto­ ausgaben gemeint. Wenn es die Nettokosten beziehungsweise die Selbstfinanzierung in den einzelnen Aufgabenbereichen zu berücksich­ tigen gilt, dann sollten zu den Ausgaben auch die Einnahmen in Rech­ nung gestellt werden. So weisen zum Beispiel das Grundbuch, das Landgericht sowie das Post- und Fernmeldewesen durch ihre Gebüh­ reneinnahmen einen positiven Einnahmensaldo auf. Eine hohe Selbst­ finanzierung kann auch bei den staatseigenen Forstgärten und der Holz­ imprägnierung festgestellt werden. Der Grundsatz der qualitativen Spezifikation bedingt, dass die Aus­ gaben nur im vorgegebenen Verwaltungsbereich für die bestimmte Art und den bestimmten Zweck verwendet werden. Der Grundsatz der quantitativen Spezifikation verlangt, dass Budgetüberschreitungen vom Landtag bewilligt werden müssen, d.h. die Regierung hat gemäss Art. 11 Abs. 1 FHG für fehlende und unzureichende Kredite beim Landtag einen Nachtragskredit einzuholen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 3 FHG dürfen nicht beanspruchte Kredite (Ersparnisse) des Voranschlages nicht zur Deckung der Aufwendungen anderer Positio­ nen verwendet werden. Die zeitliche Abgrenzung und Zurechnung berücksichtigt bei der Ver­ mögensrechnung den Stand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bei der Laufenden Rechnung und Investitionsrechnung den Aufwand bezie­ hungsweise die Erträge, die in einer bestimmten Zeitperiode entstanden sind. Die Vermögensrechnung schliesst in Liechtenstein per 31. Dezem­ ber, die Verwaltungsrechnungen beziehen sich auf die dazwischenlie­ gende Jahresperiode. Das Soll-Prinzip verlangt formell die Verbuchung der Finanzvorfälle zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nach Art. 15 FHG dürfen Zahlungen bis spätestens 15. März des Folgejahres der Ver­ waltungsrechnung des Vorjahres verrechnet werden. Nach Auskunft der Stabstelle Finanzen hat dies den Vorteil, dass auch später eingelangte Rechnungen beziehungsweise Gutschriften dem entsprechenden Rech- " Kohli U.W., S. 34. 25
	        

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