Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Gestaltungsempfehlungen Setzungen auch evaluierbar und hinsichtlich des erforderlichen Ressour­ ceneinsatzes und der entstehenden Ausgaben plan- und kontrollierbar sind. Empfohlen wird auch, für die Gesetzesvorlagen alternative Kon­ zepte zu entwerfen, in denen die jeweiligen Auswirkungen zusammen mit dem Kostenrahmen gegenübergestellt werden. Daraus sollten auch die erforderlichen Massnahmen zur Einführung und weiteren Sicher­ stellung des gesetzlichen Leistungsauftrags sowie die dazu nötigen per­ sonellen Ressourcen und finanziellen Mittel hervorgehen. Der Evaluation öffentlicher Aufgaben- und Verwaltungsbereiche dürfte, bedingt durch die mögliche Aufdeckung von Zielkonflikten in der Gesetzgebung oder von Missständen in der Ausführung, eher Skep­ sis entgegengebracht werden. Die Einführung solcher Verfahren hat nur dann eine Chance, wenn diese durch die Regierung, die Landtagsabge­ ordneten, die betreffenden Interessengruppen und die zuständigen Ver­ waltungsstellen unterstützt sowie durch geeignete Fachspezialisten und Evaluatoren begleitet werden. Zur Stärkung der verwaltungsexternen Finanzkontrolle durch die GPK und den Landtag bedarf es meines Er­ achtens auch eines personellen Ausbaus mit qualifizierten und unabhän­ gigen Kontrollorganen beziehungsweise des Beizugs externer Evaluato­ ren. Angeregt wird in diesem Zusammenhang die Einführung eines ver­ waltungsexternen Evaluationsdienstes unter Führung der GPK oder des Landtagssekretariats. 5.5. Modernisierung der Verwaltungsführung Für Hans Geser bestehen zwei konkurrierende und komplementäre Prinzipien der Gesetzesinterpretation durch die Verwaltung: "Im Um­ gang mit den Rechtsnormen selbst bleibt eine charakteristische Indeter- mination in dem Sinne bestehen, dass - die 'konstruktive', auf die prä­ zise Erfassung des gemeinten Sinnes und der Erarbeitung möglichst re­ geltreuer Deduktionen ausgerichtete Methode, - die 'teleologische', an ausserhalb des Normentextes liegenden Gesichtspunkten der anzustre­ benden Zwecke und der zu gestaltenden Zukunft orientierte Auslegung, als zwei konkurrierende und komplementäre Prinzipien der Gesetzes­ interpretation und -anwendung nebeneinander bestehen."480 In diesem 450 Geser H.: Staatsorganisation, S. 79. 241
	        

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