Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Gestaltungsempfehlungen missionen zu delegieren und Vernehmlassungen nicht formal für ge­ schlossene Kreise, sondern in Form von offenen Diskussionen und Forumsveranstaltungen durchzuführen. So besteht auch die Gewähr, dass grundlegende Vorabklärungen getroffen und Alternativen erarbei­ tet werden sowie die Auseinandersetzung um die Verteilung öffentlicher Leistungen offengelegt wird. Für die folgenden institutionalisierten Ver­ fahren der Gesetzgebung sind damit die Grundlagen geschaffen, damit neue öffentliche Aufgaben- und Leistungsbereiche hinsichtlich ihrer Allokation, Redistribution sowie ihrer Kosten und externen Wirkungen beurteilt werden können. Die Revision gesetzlicher Aufgabenbereiche erfordert eingehende und zeitintensive Vorbereitungen in der Landesverwaltung und im Landtag. Will man die Landtagsabgeordneten verstärkt in die Vorberei­ tung der Vorlagen miteinbeziehen, verlangt dies einen vermehrten zeit­ lichen Einsatz, was meines Erachtens auch eine befristete berufliche Freistellung und den Beizug verwaltungsinterner und -externer Fach­ kräfte erfordert. Ein längerfristig ausgerichtetes Gesetzgebungspro­ gramm unterscheidet sich grundsätzlich von den bisher üblichen Wahl- und Regierungsprogrammen. Eine breit angelegte Revision der Gesetze bezweckt eine Vereinfachung, Einschränkung und zeitgemässe Ausrich­ tung öffentlicher Leistungsbereiche und bietet keine zusätzlichen staat­ lichen Leistungen zum Gewinn von Wählerstimmen an. Für das Gelin­ gen eines solchen Vorhabens ist daher eine überparteiliche Zusammenar­ beit und gegenseitige Verpflichtung entscheidende Voraussetzung. Vorgeschlagen wird dazu die Bildung eines gemischten Arbeitsaus­ schusses mit Vertretern des Landtags und der Landesverwaltung sowie, je nach gesetzlichem Regelungs- und Aufgabenbereich, der Beizug be­ troffener Interessenvertreter und externer Fachexperten. Ihre Aufgabe ist es, eine Prioritätenliste zur Revision bestehender Gesetze mit Hin­ weisen zum notwendigen Revisionsbedarf einzelner Gesetzesbereiche zu erstellen. Auch wenn verschiedene Parteieninteressen bestehen, sollte ein verbindliches Gesetzgebungsprogramm vereinbart werden, aus dem für die einzelnen Regelungs- und Aufgabenbereiche hervorgeht, welcher Revisionsbedarf besteht, was spezifisch zu untersuchen und auszuarbei­ ten und mit welchem Arbeitsaufwand auf Verwaltungs- und Landtags­ ebene zu rechnen ist. Die stufenweise Umsetzung der Gesetzesrevisio­ nen sollten im Rahmen eines Legislaturprogramms in Abstimmung zwi­ schen Landtag und Regierung erfolgen. 237
	        

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