Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Zusammenfassung chen ist, wieweit gesetzliche Leistungsaufträge noch den heutigen An­ forderungen entsprechen und die Gewichtung der Aufgaben und Aus­ gaben auf die aktuellen Bedürfnisse ausgerichtet ist. Zu prüfen ist aus­ serdem, wieweit in einzelnen Aufgabenbereichen die gesetzlichen An­ forderungen erfüllt werden und dazu verbindliche Leistungsstandards vorgegeben werden sollen. Damit öffentliche Leistungsbereiche eva- luierbar werden, ist besonders zu überdenken, welche Zweck- und Ziel­ setzungen mit der Revision gesetzlicher Aufgabenbereiche künftig ver­ folgt werden sollen. Möchte man die staatliche Ausgabenentwicklung und -struktur wirk­ lich eingrenzen und auf die sogenannten Kernbereiche konzentrieren, ist vor allem in der Gesetzgebung anzusetzen. Auf Begründungen für staat­ liches Handeln und auf Ursachen des Staatsversagens geht Oggier am Beispiel schweizerischer Kantone ein.473 Dementsprechend sollten tradi­ tionell gewachsene Aufgabenzuteilung hinterfragt und zweckmässige Konzepte zur öffentlichen Aufgabenerfüllung entwickelt werden. Auf den interessanten Aspekt zur finalen Programmierung von Gesetzen und Verordnungen weist Andreas Schurti hin.474 Er sieht in den zuneh­ mend komplexer werdenden sozial-gestaltenden, planenden, steuern­ den, fördernden und leitenden Tätigkeiten des Staates beziehungsweise der Verwaltung die Notwendigkeit der Normierung von Zweckpro­ grammen. Die dem Postulat der Rechtsstaatlichkeit und der Stufentheo­ rie entspringende Konditionalprogrammierung von Gesetzen und Ver­ ordnungen stösst in der unvorhersehbaren und unberechenbaren Wirk­ lichkeit immer wieder auf Grenzen. Nach seiner Auffassung kann das Gebot der gesetzlichen Determinierung (Wenn-Dann-Schema) nur sinnvoll auf Konditionalprogramme, nicht aber auf Finalprogramme (Planungsziele) hin eingehalten werden. Besonders für gewichtige Gesetzesvorlagen wird entsprechend dem kognitiv-evolutionären Ansatz von Meier und Slembeck empfohlen, die Akteure und Interessengruppen vermehrt in die Vorbereitung miteinzu- beziehen und die Sinngebungsprozesse und Interessenkonflikte offen­ zulegen.475 Zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen wird insbesondere angeregt, diese wieder vermehrt an gemischte parlamentarische Kom­ 473 Vgl. Oggier W., S. 17ff. Vgl. dazu auch Gantner M.: Messprobleme. 474 Vgl. Schurti A.: Verordnungsrecht, S. 320ff. 475 Vgl. Blasius H. und Jahnz E. H., S. 283ff., 356ff. und 31 ff. Vgl. dazu auch Meier A. und Slembeck T. 236
	        

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