Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Rechnungs- und Budgetierungssystem öffentlichen Zweck erfolgt und das Grundstück wieder veräussert wer­ den kann, zwar eine staatliche Zahlung an Dritte dar, ist im Sinne des Finanzrechts jedoch keine Ausgabe, sondern Anlage des Finanzver­ mögens. Im Ausgabenbegriff bezieht sich das Kriterium der Bindung auf die Verwendung des Finanzvermögens für eine öffentliche Zwecksetzung und Aufgabe. Im weiteren wird zwischen neuen und gebundenen Aus­ gaben unterschieden. Unter gebundenen Ausgaben wird verstanden, dass die entsprechenden Ausgaben "in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einem anderen referendumspflichtigen Beschluss vorgesehen sind oder die sich als dessen notwendige Folge ergeben."20 Eine gebun­ dene Ausgabe ist dem fakultativen Referendum nach Art. 66 LV entzo­ gen. Gemäss Art. 2bis FHG ist eine Ausgabe gebunden, "wenn die zu­ ständige Behörde in bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine erhebliche Handlungsfreiheit besitzt und die Ausgabe: a) durch einen Rechtssatz grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist, b) vorausseh­ bare Folge eines von den Stimmbürgern genehmigten Erlasses ist oder c) zur Erfüllung der gesetzlichen Verwaltungsaufgaben unbedingt erfor­ derlich ist." Wie aus lit. c des Artikels ersichtlich ist, gehören zu den ge­ bundenen Ausgaben auch die damit zusammenhängenden Verwaltungs­ und Folgekosten. Nach Art. 2bis Abs. 2 FHG werden Ausgaben für Umbauten und Sanierungen dann als gebunden betrachtet, "wenn sach­ lich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum hin­ sichtlich der Realisierung des Vorhabens besteht." Der Auftrag an die Regierung zum Vollzug der Gesetze schliesst auch einen Ermessens­ spielraum zum Abschluss vertraglicher Verpflichtungen innerhalb der gebundenen Ausgaben mit ein.21 Die Ünterscheidung zwischen gebundener und neuer Ausgabe be­ steht aufgrund des fakultativen Referendums, das gemäss Art. 66 Abs. 1 LV für jeden nicht dringlich erklärten Finanzbeschluss, "sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 150 000 Franken verursacht", von den Bür­ gern beziehungsweise den Gemeinden ergriffen werden oder über den der Landtag eine Volksabstimmung beschliessen kann. Nach den Aus­ 20 Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 106. 21 Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.), S. 11 lf. 21
	        

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