Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Schlussfolgerungen Auffallend ist auch der hohe Anteil von Gesetzen und Verordnungen, die zur Novellierung und Anpassung bestehender gesetzlicher Normen erlassen werden. Die Überlastung des Landtags durch die Gesetzesflut sieht Schurti weniger im Umstand begründet, die Staatstätigkeit vorher­ sehbar und berechenbar zu machen, als in der radikal-parlamentarischen Idee der Stufenbaulehre, nach der die Vollziehung vollständig gesetzlich determiniert werden soll. Er sieht eine Gefahr darin, dass der Dschungel von Normen zunehmend unübersichtlicher und die Staatstätigkeit ent­ gegen dem Rechtsstaatsprinzip immer weniger prognostizierbar werden. Und er führt weiter dazu aus: "Die Umwandlung der parlamentarischen und direkt-demokratischen Demokratie in eine bürokratische wird da­ durch begünstigt. Der Landtag wird zunehmend zum Akklamations­ organ. "439 Die Gründe für die Zunahme von gesetzlichen Normen sieht Schurti in den gewachsenen Ansprüchen an die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns, in den zum Teil kasuistischen Regelungen, die viel schneller einer Anpassung an geänderte Umstände und Lebensverhältnisse bedürfen, und dem damit bedingten Revisions­ bedarf bei bestehenden Normen. Gesetze und Verordnungen sind danach zu unterscheiden, ob sie auf Dauer ausgerichtet ordnende (konditionierende) oder auf Zeit ausge­ richtet fördernde (programmatische) Wirkung haben (sollen). Diese Un­ terscheidung von Rahmen- und Programmgesetzen wird in der liechten­ steinischen Gesetzgebung zu wenig beachtet. Was mit einem Gesetz konkret erreicht werden soll und welcher Ausgabenrahmen dafür ange­ messen ist, bleibt weitgehend der Regierung beziehungsweise Landes­ verwaltung überlassen. Da gesetzliche Zweck- und Zielsetzungen feh­ len, könnten diese im Nachhinein auch nicht evaluiert werden. Zudem ist in bezug auf diese gesetzlichen Aufgabenstellungen eine Kostenkon­ trolle nicht möglich, weil die auf den Mitteleinsatz abgestellte Konten­ führung der Landesrechnung die Feststellung der Aufwendungen für gesetzliche Leistungsbereiche nicht zulässt. Vereinfacht ausgedrückt: Der Gesetzgeber hat keine Kontrolle darüber, was ein Gesetz bewirkt und was es kostet. 439 Schurti A.: Verordnungsrecht, S. 324. In den Jahren 1979/80 wurden im Durchschnitt 70 Landesgesetzblätter veröffentlicht, 1994/95 waren es 96 Publikationen pro Jahr. Aller­ dings ist der Anteil der Regierungsverordnungen in diesen fünfzehn Jahren von knapp der Hälfte auf etwa ein Drittel der Publikationen zurückgegangen. Zu berücksichtigen ist, dass in den Landesgesetzblättern auch die Staatsverträge kundgemacht werden. 211
	        

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