Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Schlussfolgerungen zur Krise der LKK und die zunehmenden Interpellationen und Postu- late deuten auf eine verschärfte parlamentarische Kontrolle der Regie­ rung hin. Bei diesem Hochschaukeln von Gefälligkeiten und Ansprüchen stellt sich die Frage, wieweit verfassungsmässig eingesetzte Rechts- und Ent­ scheidungsträger zu interessen- und parteipolitischen Ausführungsorga­ nen umfunktioniert werden und wie diese mit den sich widersprechen­ den partei- und staatspolitischen Ansprüchen noch zurechtkommen. Letztlich stellt sich die Frage, wieweit sich ein staatspolitisches System mit den sich hochschraubenden Ansprüchen und Gegenleistungen über Wasser halten kann. Staatspolitisch besteht so nach den Ausführungen von Gerard Batliner die Gefahr, dass in einem Klima der populären Ge­ fälligkeiten die Lösung unpopulärer und grösserer Probleme auf der Strecke bleibt.429 Dabei geht es weniger um politisch-ideologische Posi­ tionierungen oder die rechtliche Gestaltung öffentlicher Aufgaben- und Leistungsbereiche, sondern um die Zufriedenstellung handfester Einzel- und Gruppeninteressen. Dadurch sind im liechtensteinischen Kleinstaat die Regierung und der Landtag im besonderen Masse dem Druck ausge­ setzt, diese Einzelprobleme durch finanzielle Regelungen und Begünsti­ gungen zu lösen. Verfassungs- und staatsrechtlich verfügt der liechtensteinische Staat zwar über ein komplexes System gegenseitiger Kontrollen staatlicher Organe, doch, wie Thomas Allgäuer feststellt, üben die Parteien be­ ziehungsweise die Parteileitungen eigentlich die Macht aus. In den überschaubaren liechtensteinischen Verhältnissen können dadurch die formalen Strukturen umgangen werden, auch wenn dies nach seiner Einschätzung nicht einfach belegbar ist.430 Die vorentscheidenden Wei­ chenstellungen dürften vorwiegend informell, in den persönlichen Kontakten zwischen den Regierungsmitgliedern, Abgeordneten und Schlüsselpersonen der Parteien, Verbände oder Interessengruppen ge­ troffen werden. Wie weit in diesen parlamentarischen Vorentscheidun­ gen die Vertreter der Parteileitungen, Regierung und Fraktionen mit­ wirken, ist in bezug auf die einzelnen Prozesse und Sachgeschäfte zu prüfen. Einzig die knappen Mehrheitsverhältnisse zwingen zur Rück­ sichtnahme auf die Betroffenen und Interessenträger aus den eigenen <29 Vgl. Batliner G.: Lage des Parlaments, S. 158. 450 Vgl. Allgäuer T., S. 98 und 358ff. 205
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.