Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens In den Jahren 1990 bis 1994 betrugen die bewilligten Nachtragskre­ dite durchschnittlich 16.6 Mio CHF pro Jahr, die Extremwerte lagen zwischen 12 und 21.5 Mio CHF, was 3 bis 5 Prozent der jährlichen Ge­ samtausgaben entspricht.409 Die Nachtragskredite betrugen dabei in der Laufenden Rechnung durchschnittlich 10.5 Mio CHF und in der Inve­ stitionsrechnung 6.1 Mio CHF pro Jahr. Im Jahre 1995 hat sich die Summe der Nachtragskredite deutlich auf 20.8 Mio CHF erhöht.410 Be­ sonders ins Gewicht fielen darin die Nachtragskredite für die Behebung der Unwetterschäden vom Sommer 1995 von 5.6 Mio CHF und für den Staatsbeitrag an die Invalidenversicherung von 2.1 Mio CHF. Vermut­ lich hat im Jahre 1995 die sich abzeichnende Verbesserung der Einnah­ mensituation durch die Einführung der MWSt zu einer bereitwilligeren Einreichung von Nachtragskrediten geführt. So wurde dem letzten Sam­ melkredit des Jahres 1995 im Landtag ohne Diskussion zugestimmt.4" 4.5. Rechnungslegung: Revision und Information 4.5.1. Verfügung über Ausgaben Damit der Staat tätig werden kann, ist nicht nur die gesetzliche Ermäch­ tigung zur Wahrnehmung von Aufgaben sowie die Bewilligung von Krediten erforderlich, sondern auch die Verfügungsgewalt über die finanziellen Mittel. Verwaltungsrechtlich, wirtschaftlich und politisch von besonderer Relevanz ist, welches staatliche Organ im Falle der Be­ darfs-, Eingriffs- und Leistungsverwaltung entscheidet und wem die staatlichen Ausgaben letztlich zugute kommen.412 Nach Art. 26 FHG sind die Regierung und die Dienststellen für eine sorgfältige, wirtschaft­ liche und sparsame Verwendung und Verwaltung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte verantwortlich. Und nach Art. 27 FHG leitet das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied die Verwaltung der Finanzen. Zusammen mit der Abänderung von Art. 66 LV und von Art. 80 VRG, in denen die Betragslimiten für Volks­ 409 Vgl. amtsinterne Auswertung der Stabstelle Finanzen zum jährlichen Budget und den Nachtragskrediten 1990-1994, vom 25. Oktober 1995. 410 BuA betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten (IV), Nr. 11/1996, S. 2. 411 Vgl. LaProt 2./3. Mai 1996, S. 499. 412 Vgl. Fleiner-Gerster T.: Verwaltungsrecht, S. 28ff. 196
	        

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