Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens diese Verwaltung jetzt auch an spezialisierte und ausgewiesene Vermö­ gensverwalter erteilt werden. Diese Öffnung wird zwecks Nutzung be­ sonderer Infrastrukturvorteile in der Wertschriftenadministration, auf­ grund besonderer Fachkompetenz oder aus Kapazitätsgründen empfoh­ len.361 In den neuen Richtlinien wird weiters verlangt, dass für jedes Mandat klare Leistungsvorgaben und Beurteilungskriterien zu definie­ ren und in der Folge laufend zu beobachten und periodisch zu verglei­ chen sind. In der weiteren Bestimmung wird die Landeskasse auch be­ fugt, Verwaltungsaufträge mit den Banken abzuschliessen, die sowohl als Misch- wie auch als Spezialmandate erteilt werden können. Verlangt wird auch bei der Bewirtschaftung einzelner Fonds, Stiftungen und un­ selbständiger Anstalten, dass die Aufteilung von Poolvermögen den An­ sprüchen entsprechend korrekt und nachvollziehbar ausgewiesen wird. Die gesamte Geld- und Kapitalbewirtschaftung ist in den vergange­ nen Jahren von der Landeskasse fest in die Leitung der Regierung über­ gegangen. Dies kommt vor allem im Regierungsbeschluss vom 12. Juni 1997 zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Umsetzung des Anlage­ konzepts für die Personalversicherung für das Staatspersonal, die Ar­ beitslosenversicherung sowie der Fonds und Stiftungen zum Aus­ druck.362 Darin wird als Rahmenziel für die staatliche Vermögensbewirt­ schaftung der verschiedenen Fonds, Stiftungen und unselbständigen Anstalten eine durchschnittliche Rendite von insgesamt 6 bis 6,5 Pro­ zent p.a. bei einem Risiko von 4 bis 5 Prozent vorgegeben. Auf die Fest­ legung bestimmter Vermögensstrukturen (Strategische Asset Allocation) wird zugunsten einer situativen Steuerung durch die involvierten Anla­ geberater beziehungsweise Vermögensverwalter verzichtet. Weiters wird zur ziel- und erfolgsorientierten Koordination der Aktivitäten der ver­ schiedenen Portfoliomanager ein Steuerungsausschuss bestellt, der ein­ mal pro Quartal tagen soll. 361 Vgl. Richtlinien für die Vermögensverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Juni 1995, RA 95/208, S. 6. 362 Vgl. Schreiben der Regierung vom 12. Juni 1997, RA 97/1516-670. 176
	        

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