Analyse des Ausgabeverhaltens diese Verwaltung jetzt auch an spezialisierte und ausgewiesene Vermö gensverwalter erteilt werden. Diese Öffnung wird zwecks Nutzung be sonderer Infrastrukturvorteile in der Wertschriftenadministration, auf grund besonderer Fachkompetenz oder aus Kapazitätsgründen empfoh len.361 In den neuen Richtlinien wird weiters verlangt, dass für jedes Mandat klare Leistungsvorgaben und Beurteilungskriterien zu definie ren und in der Folge laufend zu beobachten und periodisch zu verglei chen sind. In der weiteren Bestimmung wird die Landeskasse auch be fugt, Verwaltungsaufträge mit den Banken abzuschliessen, die sowohl als Misch- wie auch als Spezialmandate erteilt werden können. Verlangt wird auch bei der Bewirtschaftung einzelner Fonds, Stiftungen und un selbständiger Anstalten, dass die Aufteilung von Poolvermögen den An sprüchen entsprechend korrekt und nachvollziehbar ausgewiesen wird. Die gesamte Geld- und Kapitalbewirtschaftung ist in den vergange nen Jahren von der Landeskasse fest in die Leitung der Regierung über gegangen. Dies kommt vor allem im Regierungsbeschluss vom 12. Juni 1997 zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Umsetzung des Anlage konzepts für die Personalversicherung für das Staatspersonal, die Ar beitslosenversicherung sowie der Fonds und Stiftungen zum Aus druck.362 Darin wird als Rahmenziel für die staatliche Vermögensbewirt schaftung der verschiedenen Fonds, Stiftungen und unselbständigen Anstalten eine durchschnittliche Rendite von insgesamt 6 bis 6,5 Pro zent p.a. bei einem Risiko von 4 bis 5 Prozent vorgegeben. Auf die Fest legung bestimmter Vermögensstrukturen (Strategische Asset Allocation) wird zugunsten einer situativen Steuerung durch die involvierten Anla geberater beziehungsweise Vermögensverwalter verzichtet. Weiters wird zur ziel- und erfolgsorientierten Koordination der Aktivitäten der ver schiedenen Portfoliomanager ein Steuerungsausschuss bestellt, der ein mal pro Quartal tagen soll. 361 Vgl. Richtlinien für die Vermögensverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Juni 1995, RA 95/208, S. 6. 362 Vgl. Schreiben der Regierung vom 12. Juni 1997, RA 97/1516-670. 176