Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens schulen in der Schweiz durch einen pauschalen Beitrag pro Student, ohne dass inskünftig teure Einzelvereinbarungen mit Standortschulen abgeschlossen werden müssen.316 Da sich Liechtenstein in der Gesetzgebung immer mehr mit der Übernahme schweizerischer Vorlagen und neuerdings auch mit der Um­ setzung zahlreicher EU-Richtlinien befassen muss, sind bezüglich der legislativen Vorbereitung und des zeitlichen Durchlaufs von Gesetzes­ vorlagen erhebliche Unterschiede festzustellen. So mussten die Verträge zur MWSt und das MWStG oder die AHV-Revision in kürzester Frist ausgehandelt und vom Landtag verabschiedet werden. Es besteht Ge­ fahr, dass die betroffenen Akteure und Entscheidungsträger zuwenig in die Vorbereitung miteinbezogen werden, um die rechtlichen, organisa­ torischen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage für das Land zu überprüfen. Der Gesetzgeber muss sich dann dem Zeitdruck und der Macht des Faktischen beugen. 4.2.3. Gesetzesdelegation und Verordnungen Im folgenden soll auf das Verordnungsrecht der Regierung eingegangen werden, ein Aspekt, der in der Landtagsdebatte zur Teilrevision des Schulgesetzes auch zum Ausdruck kam. Der Abgeordnete Peter Wolff wies in der zweiten Lesung darauf hin, dass noch eine viel weitreichen­ dere Ausgestaltung des Gesetzes erforderlich sei, insbesondere was die Einsetzung der Kommissionen, die Zusammensetzung, deren Kompe­ tenzen, ein allfälliger Rechtsmittelzug dagegen betreffe.317 In der dritten Lesung forderte Paul Vogt, dass weitere Gebiete, wie zum Beispiel die Lehrpläne, die Lernziele und die Schülerbeurteilung, durch verwal­ tungsinterne Ausführungsvorschriften der Regierung geregelt wer­ den.318 Hier stellen sich folgende Fragen: Was will der Gesetzgeber materiell regeln und inwieweit will er einerseits auf die konkrete Aus­ 316 Vgl. BuA betreffend den Beitritt zur interregionalen Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachhochschulvereinba­ rung) vom 17. September 1992 sowie zur Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Regionales Schulabkommen), Nr. 99/1994, S. 6f. 317 Vgl. LaProt vom 14./15. Juni 1994, S. 699. 318 Vgl. LaProt vom 14./15. September 1994, S. 857. 160
	        

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