Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Haushaltsrechtlicher Rahmen gane richtet sich nach der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Staatsge­ richtshof hat bislang einen Rechtsschutz bei privatrechtlichen Hand­ lungsformen durch die Verwaltungsrechtspflege abgelehnt, verlangt je­ doch, dass eine aufsichtsmässige Kontrolle ermöglicht wird. So wird bei rechtsgeschäftlichen Akten von Behörden eine formfreie Aufsichtsbe­ schwerde anerkannt. Wichtige Kategorien privatrechtlicher Handlungsformen des Ge­ meinwesens sind nach Kley die administrative Hilfstätigkeit, die Ver­ waltung des Finanzvermögens, die fiskalische Wettbewerbswirtschaft sowie Teile der Leistungsverwaltung.10 Zu den administrativen Hilfs­ tätigkeiten gehört das Beschaffungswesen. Nach den neuen EU-Richt­ linien können Mitbewerber ein förmliches Rechtsmittel im Submis­ sionswesen ergreifen." Bei der Verwaltung des Finanzvermögens han­ delt es sich um die Anlage von Geldern bei Banken und den Liegen­ schaftserwerb zu Anlagezwecken. Nach Art. 449 des Sachenrechts gilt das Finanzvermögen nicht als eine dem öffentlichen Recht unterste­ hende Sache, sondern als Privateigentum. Damit sind im Verkehr mit Dritten die privatrechtlichen Vorschriften und in der internen Verwal­ tung die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes und der Anlage­ richtlinien massgebend. Im Rahmen der fiskalischen Wettbewerbswirt­ schaft treten Unternehmen, die als öffentlich-rechtliche Anstalten der staatlichen Oberaufsicht unterstellt sind, wie Wettbewerber im Rahmen des Privatrechts auf. Rechtlich entsprechen Subventionen hoheitlichen Verfügungen und sind keine privatrechtlichen Handlungen und damit grundsätzlich dem öffentlichen Recht unterstellt.12 Die wichtigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus Art. 68,69 und 70 LV. Nach Art. 68 LV darf ohne Bewilligung des Land­ tags "keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Lan­ desabgabe oder allgemeine Leistung ... ausgeschrieben oder erhoben werden." Gemäss Art. 69 LV "ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Beistimmung zu überge­ 10 Vgl. Kley A., 153ff. 11 Vgl. EWTl-Rechtssammlung: Anhang XVI-5.01, Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989. 12 Vgl. Schurti A.: Finanzbeschlüsse, S. 246ff. Er weist darauf hin, dass im Bereich der Lei­ stungsverwaltung das Legalitätsprinzip indessen häufig auf Grauzonen stösst und die Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen oft unklar sind. 15
	        

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