Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens Bedeutung war die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Mehrwertsteuer, die den öffent­ lichen Haushalt, insbesondere die künftigen Staatseinnahmen, nach­ haltig beeinflusst. Dieses umfassende Vertrags- und Gesetzeswerk war, bedingt durch den Zollvertrag mit der Schweiz, zu übernehmen. Der umfassende Bericht und Antrag der Regierung betreffend ein Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) gab ausführlich über die per­ sonellen und finanziellen Aspekte zur Einrichtung einer MWSt-Abtei- lung bei der Steuerverwaltung sowie über die Auswirkungen auf die Fis­ kaleinnahmen Auskunft.313 Die Jahreskosten wurden bei selbständiger Einhebung der MWSt, ohne Berücksichtigung der EDV-Einführungs­ und Unterhaltskosten und der zusätzlichen Aufwendungen für die Ver­ waltungsgerichte, auf knapp 1 Mio CHF geschätzt. Für das Jahr 1995 wurde aufgrund vorgenommener Erhebungen mit Mehreinnahmen von 15 bis 18 Mio CHF gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Wa­ renumsatzsteuer (WUSt) gerechnet. Obwohl die Verhandlungen zum Vertrag und zur Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren, musste der Landtag unter Zeitdruck im Oktober 1994 auf die Gesetzesvorlage betreffend die MWSt eingehen. Zur Aufrechterhaltung des Zollvertrags war Liechtenstein verpflichtet, die schweizerische MWSt-Verordnung in ihrem materiellen Gehalt zu übernehmen. Gleichzeitig war Liechten­ stein bestrebt, eine selbständige Steuererhebung durchzuführen, um sich die Mehrerträge, die sich insbesondere aus dem stark ausgebauten Dienstleistungssektor des Landes ergeben, zu sichern sowie den Daten­ schutz für das Banken- und Treuhandwesen des Landes vor den Schwei­ zer Behörden zu gewährleisten. Das MWStG bringt, wie auch andere Gesetze, zusätzliche admini­ strative Aufwendungen sowohl für die öffentliche Verwaltung als auch für private Unternehmen und Haushalte mit sich. Auffallend ist, dass im Antrag der Regierung auf andere Aufwendungen in der Landesverwal­ tung, insbesondere im verwaltungsrechtlichen und EDV-Bereich, nicht eingegangen wird. Wie beim Schulgesetz fehlen auch in diesen Unter­ lagen Hinweise zu den erforderlichen personellen Ressourcen in der Landesverwaltung sowie zu den Massnahmen, die zur Ein- und Durch­ führung erforderlich sind. Auf die administrativen und finanziellen Auf- 315 Vgl. BuA betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG), Nr. 65/1994. 158
	        

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