Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Gesetzgebung setz ist es jedoch in bezug auf die Regelungsdichte und -tiefe eher atypisch für liechtensteinische Gesetze. Im allgemeinen enthalten Ge­ setze detaillierte Bestimmungen, so dass oft vorgesehene Verordnungen nicht erlassen werden müssen. Ein hoher Detaillierungsgrad schränkt zwar den Handlungsspielraum der Adressaten und den Freiheitsgrad der Massnahmen ein, kann aber die eigentlichen Zwecksetzungen und Zielbestimmungen eines Gesetzes nicht ersetzen. So besteht in der regel­ getreuen Ausführung der Gesetze die weitere Gefahr, dass in der Per­ fektion des Tuns die Konfusion der Ziele verschleiert wird. Das Gesetz orientiert weder über den Zweck dieser Massnahmen noch über die Ziele, die damit verfolgt werden sollen. Es ist somit der Regie­ rung, dem zuständigen Ressort und der Schulverwaltung beziehungs­ weise den einzelnen Schulen überlassen, was daraus gemacht und was er­ reicht wird. Seitens des Gesetzgebers fehlen vielfach konkrete Zielset­ zungen, die die Exekutive hinsichtlich der Ausrichtung der Verordnun­ gen und die weitere Erfüllung des gesetzgeberischen Auftrags binden. So kann die Geschäftsprüfungskommission oder der Landtag nur feststel­ len, ob Massnahmen im betreffenden Bereich ergriffen wurden, jedoch nicht, wieweit ein vom Gesetzgeber gewollter Zustand oder konkrete Ergebnisse erzielt wurden. Am Beispiel des Gesetzes über die Abände­ rung des Schulgesetzes zeigt sich die grundlegende Problematik auch für andere gesetzliche Regelungsbereiche. Der Landtag lässt als Gesetzgeber die eigentlichen Zielsetzungen offen und muss darauf vertrauen, dass die Aufgabenträger in der Verwaltung ihre Kompetenz nicht missbrauchen. Eine Evaluation des gesetzgeberischen Auftrags ist illusorisch, da besten­ falls die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht die Erreichung von Zielsetzungen überprüft werden kann. 4.2.2. MWStG und Staatsverträge Aufgrund der bilateralen und multilateralen Verträge hat der Landtag in zunehmendem Masse auch gesetzliche Normen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen zu übernehmen. Die Ratifikation von staatsvertraglichen Verpflichtungen kann sich auch auf die staat­ lichen Ausgaben und Einnahmen auswirken. So hatte sich der Landtag im Jahre 1994 mit wichtigen Verträgen, wie zum Beispiel dem EWR- Vertrag oder dem Zollvertrag, auseinanderzusetzen. Von besonderer 157
	        

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