Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens 'Bill reviewing function', die kritische Prüfung, Änderung oder Zurück­ weisung, befriedigend wahrnehmen?" Eine gewisse Einflussnahme sieht er bei den legislativen Ausschüssen (Landtagskommissionen), "wo die nach aussen starren Parteigrenzen gelegentlich zugunsten eines problem­ orientierten Denkens etwas in den Hintergrund treten."291 Aufgrund einer Befragung von Abgeordneten schätzt er den parlamentarischen Einfluss auf die Gesetzgebung allerdings als gering ein. 4.1.5. Die Regierung: zentrale Drehscheibenfunktion Liechtenstein hat gemäss Art. 79 LV eine Kollegialregierung mit einem Regierungschef, einem Regierungschef-Stellvertreter und drei Regie­ rungsräten. Die Regierungsmitglieder werden auf Vorschlag des Land­ tags vom Landesfürsten ernannt. Entsprechend der Zahl der Mandate im Landtag stellte bis 1997 die Mehrheitspartei den Regierungschef und zwei Regierungsräte, die Minderheitspartei den Regierungschef-Stell­ vertreter und einen weiteren Regierungsrat. Das bisherige Regierungs­ system war durchmischt von den Wesensmerkmalen: Koalition in der Regierung und Opposition im Landtag, Kollegialitätsprinzip bei den Regierungsentscheiden und Ressortverantwortung der Regierungsmit­ glieder (Art. 83 und Art. 91 LV) sowie präsidiale Führung durch den Regierungschef (Art. 85 LV). Die Kollegialregierung ist dem Landesfür­ sten und dem Landtag gegenüber verantwortlich (Art. 78 Abs. 1 LV).292 Nach der Landesverfassung gehören zu den besonderen Aufgaben der Regierung die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen (Art. 90 LV), der Vollzug der Gesetze und der Aufträge des Landesfürsten und Land­ tags und der Erlass der zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen (Art. 10 und Art. 92 LV) sowie die Personalführung der Landesverwaltung, die Überwachung der Gefängnisse und des Ge­ schäftsganges des Landgerichtes, die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude, die Berichterstattung über die Amtstätigkeit, die Ausarbei­ tung von Regierungsvorlagen an den Landtag, die Begutachtung von 2.1 Allgäuer T., S. 117. 2.2 Zum liechtensteinischen Regierungssystem vgl. Pappermann E., Batliner G.: Lage des Parlaments, sowie Waschkuhn A.: Politisches System Liechtenstein, S. 168ff., und All­ gäuer T., S. 77f. 144
	        

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