Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Analyse des Ausgabeverhaltens die Aufhebung der 8-Prozent-Klausel im Wahlrecht und das Diskrimi­ nierungsverbot. Initiativbegehren wurden vorwiegend von der jeweili­ gen Minderheitspartei und in der jüngsten Vergangenheit auch von der Freien Liste lanciert. Martin Batliner stellt dazu fest: "Zwar haben Min­ derheitsparteien und oppositionelle Gruppen mit Initiativen oft Erfolge gefeiert, zur straffen Opposition und Kontrolle der Behörden taugt die Initiative aber nicht."259 Eine spezielle Bestimmung enthält Art. 64 Abs. 3 LV: "Ist das Begeh­ ren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus des­ sen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung er­ wächst, so ist das Begehren nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem Bedeckungsvorschlage ver­ sehen ist." Wie Martin Batliner dazu ausführt, war diese Bestimmung in den ersten Verfassungsentwürfen noch nicht vorgesehen, wurde dann aber aufgrund der Anregungen der Verfassungskommission aufgenom­ men, um "oberflächlichen Treibereien .. . und schädlicher Populari- tätshascherei"260 entgegenzuwirken. Nach Art. 64 Abs. 3 LV müssten nicht nur wahlberechtigte Landesbürger, die ein Initiativbegehren lancieren, sondern auch der Landtag und der Landesfürst bei Einbrin­ gung von Gesetzesvorschlägen beziehungsweise Regierungsvorlagen prüfen, welche Kosten es verursacht und über welche Einsparungen oder Staatseinnahmen es finanziert werden kann. Diese verfassungsmäs­ sige Bestimmung ist in der Vergangenheit in Vergessenheit geraten, bis die Regierung die Einführung eines Bedeckungsvorschlages mit dem Finanzleitbild 2005 neu zur Diskussion stellte.261 Im Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte (VRG) wurde diese Bestimmung aufgenommen und in Art. 80 Abs. 3 VRG konkretisiert.262 Wie Martin Batliner dazu ausführt, bestehen in der 259 Batliner M., S. 175. 260 Vgl. Batliner M., S. 173. 261 Vgl. BuA zum Landesvoranschlag für das Jahr 1996, S. 50. 262 Art. 80 Abs. 3 VRG (LGBl. 1996/84): "Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel- Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige Ausgabe von 300 000 Franken oder eine länger andauernde jährliche Belastung von 150 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvor- schlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, aus­ genommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz." 136
	        

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