Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

4. Institutionelle Analyse des Ausgabeverhaltens Damit der Staat Ausgaben machen kann, sind nach der Landesverfas­ sung (LV) und dem Finanzhaushaltsgesetz (FHG) verschiedene Verfah­ ren erforderlich, für die bestimmte Organe zuständig sind. Wie die nachstehende Ubersicht zeigt, ist dabei zwischen folgenden Verfahrens­ und Ausgabestufen im öffentlichen Haushalt zu unterscheiden:252 (1) Gesetzliche Begründung von Aufgaben und Verpflichtungen Gesetzgebung Erlass von Verordnungen Abschluss von Staatsverträgen generelle Ermächtigung und Delegation an Körperschaften 
Regierung, Landtag-Fürst Art. 65, 66bu LV Regierung Art. 92 LV Landtag-Fürst (Regierung) Ärt. 8, 66bb LV Regierung Art. 78, 94 LV Landtag-Fürst Art. 78, 110 LV (2) Verwaltung und Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben - Bewilligung von Beamtenstellen Landtag (Regierung) Art. 11 LV - Führung der Landesverwaltung Regierung Art. 78, 93 LV - Vollzugs- u. Leistungsverwaltung Regierung (Ämter) Art. 92, 93 LV - Verwaltung der Finanzmittel Regierung (Landtag-Fürst) Art. 26-31 FHG (70 LV) (3) Planung und Genehmigung finanzieller Mittel - Finanzplanung - Investitionen-Verpflichtungskredite - Budgetierung und Voranschlag - Nachtragskredite - Finanzbeschlüsse 
Regierung (Landtag) Regierung, Landtag-Fürst Regierung, Landtag-Fürst Regierung, Landtag-Fürst Regierung, Landtag-Fürst (4) Zahlungsverkehr, Rechnungslegung und Rechenschaft Bedarfsverwaltung, Submission Auszahlung und Verbuchung laufende Finanzaufsicht Landesrechnung u. Rechenschaft Kontrolle der Staatsverwaltung Kontrolle und Genehmigung 
Regierung (Ämter) LaKa (Regierung) Regierung (FKo) Regierung (StFi) Landtag, (GPK) ext. Revision, Regierung, GPK und Landtag 
Art. 25 FHG Art. 22-24 FHG Art. 62, 69 LV 69 LV/11-12 FHG Art. 66 LV BesG, SubvG Art. 29 FHG Art. 32-37, 29 FHG Art. 13-21 FHG Art. 63 LV Art. 38-42 FHG Art. 69, 93 LV 252 In der oben stehenden Übersicht sind als zuständige Organe die wichtigen Rechtsträ­ ger und in Klammern die federführenden Aufgabenträger enthalten. 131
	        

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