Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Staatseinnahmen und Fiskalpolitik 3.2.5. Zusätzliche Vermögenserträge Die Vermögenserträge schwankten in den Jahren 1993, 1994 und 1995 gesamthaft zwischen 44.7, 35.7 und 45.1 Mio CHF. Die Haupteinnah­ men ergeben sich aus den Gewinnanteilen der Landesbank, die 1995 auf 33 Mio CHF angestiegen sind. Die weiteren Einnahmen setzen sich aus der Verzinsung der Fondseinlagen, den Kapital- und Mietzinsen sowie der Verzinsung des Dotationskapitals der Liechtensteinischen Kraft­ werke zusammen.237 Das hervorragende Ergebnis des Jahres 1993 ist ins­ besondere auf den Anstieg des Reingewinns der Landesbank und das damals hohe Zinsniveau bei den Fondsanlagen zurückzuführen. Mit der Umwandlung der Landesbank in eine Aktiengesellschaft im Jahre 1993 ist der Staat direkt an den Gewinnausschüttungen beteiligt und, nicht wie früher, an der Verzinsung des Dotationskapitals. Die Dividende der beiden Jahre entspricht einer Verzinsung von 18 Prozent des vom Staat gezeichneten nominellen Aktienkapitals von 160 Mio CHF. Die Verzin­ sung des Dotationskapitals der LKW wurde vom Landtag 1994 mit 5,5 Prozent beschlossen. Die im Ausbau befindliche Liechtensteinische Gasversorgung hat das Dotationskapital nicht zu verzinsen. Möglichkeiten zur Verbesserung der Beteiligungserträge sah die Re­ gierung nach der Umwandlung der LLB in eine Aktiengesellschaft auch in einer Teilprivatisierung der LKW oder in der Statuierung einer Ver­ pflichtung zur Gewinnablieferung.238 Daraus ist zu schliessen, dass der Staat künftig auch vom zweitgrössten öffentlichen Unternehmen mehr Einnahmen erwartet, als aus der Verzinsung des unterbewerteten Dota­ tionskapitals fliessen. Offen bleibt, wieweit öffentliche Vermögensan­ teile an den LKW auch an Private übertragen werden beziehungsweise ob Leistungsbereiche der LKW, wie zum Beispiel die Bereiche Elektro- installationen und der Geräteverkauf, aus dem Leistungsangebot dieses öffentlichen Unternehmens herausgelöst und von Privaten übernom­ men werden. Diese Privatisierung von Leistungsbereichen ist von der Vermögensprivatisierung, d.h. der Übertragung öffentlichen Eigentums in private Hände, zu unterscheiden.239 237 Vgl. ReBe 1994, S. 63. 238 Vgl. BuA zum Landesvoranschlag für das Jahr 1996, Nr. 71/1995, S. 8. 239 Vgl. Schauer R., S. 165ff. 121
	        

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