Volltext: Der Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein

Finanzlage und Haushaltspolitik So sind zwar von den meisten Gemeinden bei der Abwasserreinigung die Benutzergebühren bis zum Jahre 1996 auf 0.60 CHF pro m3 Wasser­ verbrauch erhöht worden. Die Einführung eines kostengerechten Verur­ sacherprinzips bei gleichzeitiger Kürzung der Subventionen hätte, wie in einem Studienbericht des Ingenieurbüros Sprenger & Steiner ausge­ wiesen wird, eine weitere drastische Gebührenerhöhung um etwa das 3,5fache zur Folge. Auch wenn künftig das Land und die Gemeinden entsprechend den öffentlichen Flächen etwa 7.3 Mio CHF der Kosten über Subventionen und Gemeindebeiträge decken würden, müsste den Eigentümern von anschliessbaren Baugrundstücken ein jährlicher Flä­ chenbeitrag von zirka 0.40 CHF pro m2 
und den Benutzern für die Fläche der überbauten Liegenschaften eine Grundgebühr von zirka 0.40 CHF pro m2 sowie mit Berücksichtigung des Schmutzfaktors eine Men­ gengebühr von durchschnittlich 1.20 CHF pro m3 Wasserverbrauch ver­ rechnet werden.235 Die heutigen Gebührensätze für die Abwasserreinigung liegen unter international und regional vergleichbaren Beitragssätzen, doch eine kosten- und verursachergerechte Umlegung der Kosten dürfte in Liech­ tenstein auf erhebliche politische Widerstände stossen.236 Vor allem die Einführung eines Flächenbeitrags für Eigentümer von baureifen Grund­ stücken kann kritisch werden, zumal in der Veranlagung der Vermö­ genssteuer nicht der nach dem Steuergesetz vorgeschriebene und dem Zonenplan entsprechende Verkehrswert, sondern immer noch der ursprüngliche bei der Einführung des Steuergesetzes veranschlagte ehe­ malige Schätzwert der Grundstücke zur Anwendung kommt. So wären gemäss Art. 8 Abs. 2 SubvG die Subventionen des Landes für Abwasser­ anlagen an die Auflage zu knüpfen, dass kostendeckende Gebühren ver­ rechnet werden. Doch zur Durchsetzung des bestehenden Rechts fehlt auf Landesebene der erforderliche Nachdruck und auf Gemeindeebene die politische Durchsetzungskraft. 235 Vgl. Sprenger & Steiner AG: kostendeckende Gebühren, einführende Zusammenfas­ sung und Ubersicht. 236 Vgl. Sprenger & Steiner AG: kostendeckende Gebühren, S. 21 und Anhang 3. 120
	        

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