gliedern wurden gegen diesen § Bedenken erhoben, da
man aus dieser Bestimmung für die Gemeinden, na
mentlich für die Gemeinde Vaduz nachtheilige Schluß
folgerungen ableiten könne. Nachdem jedoch erörtert
worden, daß der § 8 des Entwurfes den Abkommnissen
keine größere Rechtsgültigkeit beilege, als sie an und
für sich haben, und nachdem von Seite der fürstt. Re
gierung erklärt worden, daß der § 8 des Entwurfes
an der statutarisch geregelten Baulast rücksichtlich der
Vaduzer Kirche nichts ändere, wurde einstimmig be
schlossen, den § 8 zur Annahme zu empfehlen.
In Bezug auf die Vaduzer Kirchenbaukonkurrenz
möchte noch folgende aktenmäßige Aufklärung am Platze
sein.
Im Jahre 1836 suchten die Vorsteher und Ausschuß-
männer der Gemeinde Vaduz um Abkurung von der
Mutterkirche zu Schaan nach, und baten Se. Hochs.
Durchlaucht um Ueberlassung der alten Hofkapelle mit
dem Anerbieten, daß die Gemeinde die Erhaltung und
etwaige künftige Vergrößerung der hochfürstl. Kapelle
ohne weitere Ansprüche besorgen wolle.
Die Abkurungsverhandlung zog sich bls in die 1840er
Jahre hinaus. Nachdem das Trennurgsstatut im Ent
würfe ausgearbeitet war, wurde es der Gemeinde Va
duz mit der Aufforderung übergeben, sich wegen Ueber
nahme der darin und namentlich in § 10 angeführten
Lasten zu erklären. Der § 10 des Statuts lautet:
„Die Gemeinde Vaduz hat die Obliegenheit, die
Erhaltung, Ausbesserung, auch allensallsige Vergrö
ßerung und Neuerbauung der Curatieklrche allein zu
bestreiten, sowie den allfälligen Mangel der zur Aus
übung des Kultus vorgeschriebenen Erfordernisse in
Vaduz immerhin zu decken. Dieses Alles insofern die
dasige Kirchenfabrik nicht zureicht, oder der Patron
nicht beitragen wolle."
Am Juni 1842 fand eine Gemeindeversammlung
zu Vaduz statt, wobei sich alle anwesenden Bürger mit
Ausnahme zweier für die unbedingte Annahme der Be
stimmungen des Statuts erklärten und den Gemeindebe
schluß unterfertigten.
Die Ansicht, daß die Baulast in Bezug auf die Va
duzer Kirche ohne Mitwirkung der Gemeinde geregelt
worden fei, ist daher gänzlich unrichtig.
Zu § 9 beantragt die Commission folgenden Zusatz.
Die privatrechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Kir-
chen- und Pfrundbaulast sind auf Verlangen auch nur
einer der Partheien durch ein Schiedsgericht zu entschei
den. Jede Parthei hat einen Schiedsrichter zu wählen.
Im Falle eine Parthei innerhalb der von der sürstl.
Regierung festzusetzenden Frist keinen Schiedsrichter wählt,
kommt der sürstl. Regierung die Ernennung zu. Den
Obmann hat die fürstl. Regierung zu bestimmen.
Das Schiedsgericht ist an die Normen der Gerichts
ordnung nicht gebunden, und entscheidet definitiv; ein
weiterer Rechtszug ist nicht gestattet. Jede Parthei hat
die Kosten ihres Schiedsrichters und beide gleichzeitig
die Kosten des Obmanns zu tragen; ihre weitern Kosten
trägt jede Parthei selbst. Die Motive zu diesem Zusatz
antrag liegen in folgendem:
Nach dem Begleitschreiben der fürstl. Neuerung zu
der gegenwärtigen Gesetzvorlage hat das kais. östr. Ae-
rar, ungeachtet es sich als Patron der Benderer und
Maurer Pfarrkirche, sowie als Eigenthümer kirchlicher
Zehente und Kitchengüter gerirte, die Klrchenbaulast im-
bedingt und ohne weitere Begründung abgelehnt. Ver
gebens wurde durch mehrere Menschenalter hindurch über
diesen Gegenstand zwischen den beiderseitigen Negierun
gen verhandelt; die Akten sind zu ganzen Stößen an
gewachsen und schließlich stand man wieder da, wo man.
anfangs war.
Die Pfarrgemeinden scheuten sich den Rechtsweg zu
betreten, dessen Kostspieligkeit bekannt ist, und doch muß
endlich die Sache entschieden werden.
Die Maurer und Benderer Kirchenbaufrage ist in
rechtlicher Beziehung sehr wichtig, und es könnte Be
denken erregen, die Entscheidung derselben den ordent
lichen Gerichten zu entziehen und einem Schiedsgerichte
zuzuweisen. Allein wenn das vorhandene umfassende
Aktenmaterial dem Schiedsgericht zur Einsicht gegeben
wird, ist eine dem Rechte entsprechende Entscheidung zu
erwarten. Was könnte es auch nützen, all das Ge
sagte noch einmal zu reproduziren? Für die Hinkunst
werden Kirchenbaustreitigkeiten selten oder gar nicht mehr
vorkommen, da die Patronatslast schon in mehreren
Gemeinden geregelt und das Patronat an die Gemein
den übergegangen ist.
Die Commission erklärte sich einstimmig dafür, daß
die Entscheidung der Streitigkeiten über Kirchenbaulast
einem Schiedsgericht übertragen werden solle."
Bei der Endabstimmung wird das Gesetz mit allen
Stimmen angenommen.
Nun kommt das Gesuch der Gemeinden Gamprin,
Eschen, Mauren und Schellenberg um eine Subvention
von fl. 4000 aus der Landeskasse, zum Bau einer Rhein
brücke bei Bendern-Haag, zur Verhandlung, welches von
fürstl. Regierung befürwortet erscheint.
Der Commissionsbericht vom Abg. Keßler sagt hie
rüber.-
„Als Bauunternehmer erscheinen indeß nicht blos die
hierländischen obengenannten Gemeinden, sondern mit
ihnen die schweizerischen Gemeinden Haag und Gams.
Die Baukosten, welche auf 14,154 fl. 95 kr. veran
schlagt sind, müssen, soweit sie nicht durch Subvention
gedeckt werden, von den genannten hierländischen und
den schweizerischen Gemeinden Haag, und Gams getra
gen werden. Das Projekt läßt in Bezug auf Correct-
heit und Bestimmtheit noch Manches zu wünschen übrig.
Nach den Anführungen der Bittsteller jedoch ist das er
forderliche Baukapital, wenn sie die erhoffte Subvention
aus der Landeskasse bekommen, gesichert. Auch die Un
terhaltung der Brücke ist Sache der bauunternehmen
den Gemeinden. Zum Zwecke der Unterhaltung der
Brücke beabsichtigen sie einen Fond zu gründen, und
zählen darauf, daß ihnen die beiderseitigen Regierungen
die EinHebung eines Brückengeldes bewilligen werden,
Liechtensteinischer Seits würde man gern darauf einge
hen, um dem gemeinnützigen Werke aus jede Art Vor
schub zu leisten, schwerer wird die gedachte Bewilligung