-Liechtensteiner Kandeszeitung.
?ünkter
Vaduz, Samstag
Nro. IS.
17. Uuzust 18K7.
Dieses Blatt erscheint m der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 50 kr. Einrückungsgebühr für die gespal
tene Zeile 4 Nkr. Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion — in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buch
Handlung oder bei der k. k. Post. Die Redaktion besorgt auch Bestellungen auf das liechtenst. Landesgesetzblatt.
Landtagsverhandlungen.
Sechster Landtag, 5. Sitzung. .
Vaduz, 5. August 1867.
Abwesend sind die Abgeordneten Wanger, Schaf-
hauser, Schlegel.
Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls
letzter Sitzung werden die in letzter Zeit eingelaufenen
Schriftstücke zur Kenntniß der Versammlung gebracht,
des Inhalts daß die Gehaltserhöhungen für Regierungs
sekretär Rheinberger, dann Cassaverwalter Urbanek höch
sten Orts sanktkonirt wurden, daß'ferner S. Durchlaucht
den Landtagsbeschluß, betreffend die Verweigerung der
Zustimmung zur Rekrutenaushebung pro 1867 und 1868,
zur Kenntniß genommen, dagegen „der gleichzeitig, ge
stellten Bitte, die Rekrutenaushebung bis zu einem ein
vernehmlich mit dem Landtage erfolgten Militär. An
schluß an einen größern Staat einzustlleen, nicht zu will
fahren befunden" haben. Infolge dessen eröffnet dann
die f. Regierung, daß sie den Entwurf eines Rekruti-
rungSgesetzes für die gegenwärtige Landtagssaison zu
rückziehe.
Hierauf kommt der Entwurf eines Gesetzes zur Re
gelung der Alpwirthschaft zur 2. Lesung, welcher nach
den Beschlüssen letzter Sitzung unverändert zur Annahme
gelangt. Eine Debatte entspann sich nur über die Ver
wendung der Strafgelder, indem Abg. Beck die Frage
stellt, wohin die in 8 24 dieses Gesetzes bestimmten mit
unter sehr belangreichen Strafgelder zu stießen hätten.
Derselbe ist dafür, die einkommenden Strafgelder wieder
zu allgemeinen Verbesserungen in Alpsachen zu verwen
den, wie zu Wegen zc. Dagegen erheben sich f. Regie-
rungscomm. v. Hausen und Abg. Quaderer indem als
dann die Strafen ihre Bedeutung verlören. Man möge
es bei der bisherigen Verwendung belassen, wornach die
Strafen in den landsch. Armenfond fließen. Erni da
gegen meint, weil das Land infolge des Alpgesetzes viel
fache Auslagen habe, so sollten die Strafen in die Lan
deskasse fließen, um einen Ersatz der erwähnten Ausla
gen zu bilden. Der Antrag Beck's: „Die Strafgelder
fallen in eine besondere Kasse und werden wieder zu
allgemeinen Verbesserungen der Alpen verwendet" fällt
mit allen gegen 2 Stimmen.
Bei der Endabstimmung alle Stimmen: Ja.
Hienach erfolgt die I. Lesung des Gesetzes über die
Coneurrenz bei Kirchen- und Pfrundbauten.
Wie der Commisfions-Bericht vom Abg. Keßler sagt,
wird durch dieses Gesetz eine Lücke in unserer Gesetzge
bung ausgefüllt, welche bei dem Umstände, als die aus
wärtigen 'Patronats -Herreü sich ihrer Kirchenbaupflicht
auf jede Art zu entledigen suchen, längst fühlbar wurde»
Der Gesetzentwurf schließt sich an die allgemeinen kir
chenrechtlichen Bestimmungen an und nimmt auf das
bisherige Herkommen Rücksicht^ er regelt aber auch die
Rechte und Pflichten des Psrundnutznießers und beugt
künstigen Reparatursstreitigkeiten vor.
Das Gesetz verpflichtet zu Kirchenbauten 1. das
Kirchenvermögen, 2. in Ermanglung dessen den Patron
und diejenigen, welche Einkünfte aus dem Vermögen
beziehen, od^r 3. die Pfarrgenossen; zu Wohnhaus- und
Wirthschaftsgebäuden der Pfarrer und Capläne sind ver
pflichtet dieselben wie Horbenannt. Kleine Reparaturen,
die jedem Inwohner eines gemietheten Hauses obliegen,
als: Einsetzung der Fensterscheiben, Reparatur von Schlö-
ßern, Oefen, Ausweißen zc. muß der Pfrundnutznießer
selbst bestreiten. Nach dem Entwürfe sollten auch alle
übrigen Reparaturen, bis zum Betrage von jährl. fl.
10 den Pfründnießer treffen, allein auf Anregung dO
Abg. Kirchthaler wird diese Bestimmung in Ueberein
stimmung mit dem f. Regierungseommissär abgelehnt.
Bezüglich derjenigen Bestimmung, daß event, auch
diejenigen, welche Einkünfte aus dem Kirchen- und
Pfrundvermögen beziehen, zu Bauten beizutragen hätten,
wird vom Abg. Pfarrer Büchl gefragt, ob damit auch
die Geistlichen gemeint seien, die doch meist und zunächst
in diesem Verhältniß zu Kirchen- und Pfrundvermögen
stünden. Der f. Regierungscommissär erklärt, daß dies
nicht Bezug habe auf das Diensteinkommen der Pfar
rer, Capläne, zc. Wenn das früher geschehen sei, so kön
ne es in jetziger Zeit nicht mehr zur Anwendung kom
men, wo die Pfründen bereits zu andern Lasten, wie
z. B. Gemeinde-Umlagen herbeigezogen werden. — Es
wird nun, um Mißdeutungen zu verhüten ein Zusatz in
das Gesetz aufgenommen, daß der „Pfrundnutznießer von
der Baulast in dem erwähnten Fall ausgenommen bleibt.
Der 8 8 des Gesetzes bestimmt, daß rücksichtlich der
Baulast bestehende oder neu abzuschließende Verträge
rechtsgültig sein sollen.
Hiezu bemerkt nun der Commissions-Bericht:
„Nur dann, wenn keine solche Verträge vorhanden
sind, kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge
setzes zur Anwendung. ' Bon einigen Commisstonsmit-