Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)


-Liechtensteiner Kandeszeitung. 
?ünkter 
Vaduz, Samstag 
Nro. IS. 
17. Uuzust 18K7. 
Dieses Blatt erscheint m der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 50 kr. Einrückungsgebühr für die gespal 
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Landtagsverhandlungen. 
Sechster Landtag, 5. Sitzung. . 
Vaduz, 5. August 1867. 
Abwesend sind die Abgeordneten Wanger, Schaf- 
hauser, Schlegel. 
Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls 
letzter Sitzung werden die in letzter Zeit eingelaufenen 
Schriftstücke zur Kenntniß der Versammlung gebracht, 
des Inhalts daß die Gehaltserhöhungen für Regierungs 
sekretär Rheinberger, dann Cassaverwalter Urbanek höch 
sten Orts sanktkonirt wurden, daß'ferner S. Durchlaucht 
den Landtagsbeschluß, betreffend die Verweigerung der 
Zustimmung zur Rekrutenaushebung pro 1867 und 1868, 
zur Kenntniß genommen, dagegen „der gleichzeitig, ge 
stellten Bitte, die Rekrutenaushebung bis zu einem ein 
vernehmlich mit dem Landtage erfolgten Militär. An 
schluß an einen größern Staat einzustlleen, nicht zu will 
fahren befunden" haben. Infolge dessen eröffnet dann 
die f. Regierung, daß sie den Entwurf eines Rekruti- 
rungSgesetzes für die gegenwärtige Landtagssaison zu 
rückziehe. 
Hierauf kommt der Entwurf eines Gesetzes zur Re 
gelung der Alpwirthschaft zur 2. Lesung, welcher nach 
den Beschlüssen letzter Sitzung unverändert zur Annahme 
gelangt. Eine Debatte entspann sich nur über die Ver 
wendung der Strafgelder, indem Abg. Beck die Frage 
stellt, wohin die in 8 24 dieses Gesetzes bestimmten mit 
unter sehr belangreichen Strafgelder zu stießen hätten. 
Derselbe ist dafür, die einkommenden Strafgelder wieder 
zu allgemeinen Verbesserungen in Alpsachen zu verwen 
den, wie zu Wegen zc. Dagegen erheben sich f. Regie- 
rungscomm. v. Hausen und Abg. Quaderer indem als 
dann die Strafen ihre Bedeutung verlören. Man möge 
es bei der bisherigen Verwendung belassen, wornach die 
Strafen in den landsch. Armenfond fließen. Erni da 
gegen meint, weil das Land infolge des Alpgesetzes viel 
fache Auslagen habe, so sollten die Strafen in die Lan 
deskasse fließen, um einen Ersatz der erwähnten Ausla 
gen zu bilden. Der Antrag Beck's: „Die Strafgelder 
fallen in eine besondere Kasse und werden wieder zu 
allgemeinen Verbesserungen der Alpen verwendet" fällt 
mit allen gegen 2 Stimmen. 
Bei der Endabstimmung alle Stimmen: Ja. 
Hienach erfolgt die I. Lesung des Gesetzes über die 
Coneurrenz bei Kirchen- und Pfrundbauten. 
Wie der Commisfions-Bericht vom Abg. Keßler sagt, 
wird durch dieses Gesetz eine Lücke in unserer Gesetzge 
bung ausgefüllt, welche bei dem Umstände, als die aus 
wärtigen 'Patronats -Herreü sich ihrer Kirchenbaupflicht 
auf jede Art zu entledigen suchen, längst fühlbar wurde» 
Der Gesetzentwurf schließt sich an die allgemeinen kir 
chenrechtlichen Bestimmungen an und nimmt auf das 
bisherige Herkommen Rücksicht^ er regelt aber auch die 
Rechte und Pflichten des Psrundnutznießers und beugt 
künstigen Reparatursstreitigkeiten vor. 
Das Gesetz verpflichtet zu Kirchenbauten 1. das 
Kirchenvermögen, 2. in Ermanglung dessen den Patron 
und diejenigen, welche Einkünfte aus dem Vermögen 
beziehen, od^r 3. die Pfarrgenossen; zu Wohnhaus- und 
Wirthschaftsgebäuden der Pfarrer und Capläne sind ver 
pflichtet dieselben wie Horbenannt. Kleine Reparaturen, 
die jedem Inwohner eines gemietheten Hauses obliegen, 
als: Einsetzung der Fensterscheiben, Reparatur von Schlö- 
ßern, Oefen, Ausweißen zc. muß der Pfrundnutznießer 
selbst bestreiten. Nach dem Entwürfe sollten auch alle 
übrigen Reparaturen, bis zum Betrage von jährl. fl. 
10 den Pfründnießer treffen, allein auf Anregung dO 
Abg. Kirchthaler wird diese Bestimmung in Ueberein 
stimmung mit dem f. Regierungseommissär abgelehnt. 
Bezüglich derjenigen Bestimmung, daß event, auch 
diejenigen, welche Einkünfte aus dem Kirchen- und 
Pfrundvermögen beziehen, zu Bauten beizutragen hätten, 
wird vom Abg. Pfarrer Büchl gefragt, ob damit auch 
die Geistlichen gemeint seien, die doch meist und zunächst 
in diesem Verhältniß zu Kirchen- und Pfrundvermögen 
stünden. Der f. Regierungscommissär erklärt, daß dies 
nicht Bezug habe auf das Diensteinkommen der Pfar 
rer, Capläne, zc. Wenn das früher geschehen sei, so kön 
ne es in jetziger Zeit nicht mehr zur Anwendung kom 
men, wo die Pfründen bereits zu andern Lasten, wie 
z. B. Gemeinde-Umlagen herbeigezogen werden. — Es 
wird nun, um Mißdeutungen zu verhüten ein Zusatz in 
das Gesetz aufgenommen, daß der „Pfrundnutznießer von 
der Baulast in dem erwähnten Fall ausgenommen bleibt. 
Der 8 8 des Gesetzes bestimmt, daß rücksichtlich der 
Baulast bestehende oder neu abzuschließende Verträge 
rechtsgültig sein sollen. 
Hiezu bemerkt nun der Commissions-Bericht: 
„Nur dann, wenn keine solche Verträge vorhanden 
sind, kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge 
setzes zur Anwendung. ' Bon einigen Commisstonsmit-
	        

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