lung einer Telegraphenleitung von Feldkkch nach Vaduz
zuläßig erscheine. ^ -a
Da mir das bereitwilligste Entgegenkommen der ost
reichischen Regierung in dieser Angelegenheit zugesichert
wurde, so beehre ich mich über höchste Ermächtigung
Sr. Durchlaucht den wohllöblichen Landtag um die
Schlußfassung zu ersuchen: ^ .
s. daß die Errichtung emer Telegraphenstatwn m
Liechtenstein auch von der Landesvertretung als eine im
Interesse des Publikums gebotene Vorkehrung anerkannt
werde,
b. ob die Herstellung einer Telegraphenverbindung
mit Feldkirch gewünscht wird, um sonach die in confi-
dentieller Weise aufgenommenen Verhandlungen mit
dem kais. östreichischen Ministerium auf ämtlichem Wege
fortsetzen zu können.
Vaduz, den 15. April 1867.
v. Hausen.
Ein weiteres Schreiben hat Bezug auf den Bau ei
nes Armen- und Krankenhauses.
Wenn gleich überhaupt eine Regelung des Armen
wesens wünschenswerth erscheint, so drängt der jedwede
Mangel einer Armenanstalt doch.insbesondere zur bal
digen Fürsorge für solche hilfsbedürftige Landesangehö^
rige, welche physisch oder geistig derart herabgekommen
sind, daß sie die Auständigkettsgemeinden in Kost und
Pflege verdingen müssen.
Keine Gemeinde ist nämlich im Besitze eines Armen
hauses in welchem sie ibre wegen hohen Alters oder
wegen körperlicher und geistiger Gebrechen erwerbsun
fähig gewordenen Gemeindemitg lieber unterbringen
könnte; solche unglückliche Geschöpfe werden rücksichtlich
ihrer Verpflegung von Jahr zu Jahr vergantet, wobei
aus begreiflichen Gründen btos darauf gesehen wird,
die Verpflegsgebühr möglichst herabzudrücken. Dieses
Herfahren entspricht aber in keiner Richtung, denn ei
nerseits kommt auf diese Weise den einzelnen Gemein
den die Unterhaltung ihrer Armen doch noch immer
sehr theuer, und anderseits genießen diese hievon wenig
oder nichts, da sich doch nur wieder die unbemittelte
Bürgerklasse mit der endgiltigen Uebernahme von Hilfs
bedürftigen befaßt, und aus der bei der Versteigerungs
verhandlung ohnehin auf das Minimum herabgedrück
ten Verpflegsgebühr für sich noch einen pekuniären Vor
theil zu erzielen sucht.
Schon unter der Regierung Sr. Durchlaucht des
verstorbenen Fürsten Alois wurde die Ermöglichung der
Abhilfe dieses Uebelstandes in Erwägung gezogen. In
diesem Sinne spricht sich die fürstl. Verordnung vom
2V. Oktober 18^5 aus, indem sie die Nothwendigkeit
der Erbauung eines Landesarmenhauses anerkennt und
dem Landesarmenfonde zur Fundirung einer solchen
WohlthätigkeitSanstalt bestimmte Gefalle zuweiset.
Auch Se. Durchlaucht der regierende Fürst aner
kannten mit der höchsten Resolution vom 18. Novem
ber 1861 Z. 11268 das Bedürfniß der Errichtung ei
nes Krankenarmenhauses und beauftragten die Regie
rung mit der Einbringung einschlägiger Anträge.
Dieser Gegenstand läßt aber eine sehr verschiedenar
tige Behandlung W Materiales zu.
Um nun den diesfälligen Gesetzentwurf auf die aus
gesprochenen Ansichten der Majorität der Landesvertre
tung basiren zu können, haben Se. Durchlaucht anzu
befehlen geruht vorerst den Landtagsbeschluß- in der
Richtung einzuholen.
s. welcher Zweck der in's Leben zu rufenden öffent
lichen Versorgungsanstalt überhaupt gestellt wird, wo<
raus sich zunächst die Beantwortung der Frage ergibt:
welche Art der Armen daselbst Aufnahme finden soll;
d. in welcher Weise die erforderlichen Geldmittel zur
Herstellung des Gebäudes und zur Unterhaltung der
Anstalt aufzubringen kämen.
Damit jedoch der Landtag von den Anschauungen
der Regierung in dieser so wichtigen Frage Kenntniß
erlange, haben Se. Durchlaucht weiters angeord
net, den beiliegenden Prospektus der löblichen Landes
vertretung zur Gebrauchsnahme als Leitfaden bei den
aufzunehmenden Berathungen mitzutheilen.
Indem ich hiemit dem höchsten Befehle nachkomme,
erlaube ich mir zu erwähnen, daß nach meinem und
der übrigen Regierungsmitglieder Dafürhalten ein Ar
menhaus zur Aufnahme aller verarmten Landesange
hörigen mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden
geringen Geldmittel sowie mit Rücksicht auf die große
Anzahl derselben wohl nicht ausführbar erscheine, daß
aber das Jnslebenrufen einer öffentlichen Wohlthätig
keitSanstalt mit der beschränkten Aufnahme
von Kranken und solchen Armen, die so gebrechlich
sind, daß sie die Gemeinden in Kost und Pflege verdin
gen müssen, ebensowohl den Gemeinden die gesetzliche
Obliegenheit der Verpflegung ihrer Armen wesentlich
erleichtere als auch diesen ein solches Asyl bieten wird
in welchem die Vorsorge für sie insbesondere im Falle
der Erkrankung zweckdienlicher als bisher gehandhabt wer
den kann.
Fürstl. L. Regierung.
Vaduz, den 15. April 1867.
Prospectus
zu dem zu errichtenden landschäftlkchen Ar-
men- und Krankenhause.
Um einerseits den Gemeinden des FürstenthumS die
gesetzliche Obliegenheit der Verpflegung ih,er Armen zu
erleichtern und um anderseits diesen ein Asyl zu ver
schaffen, in welchem die Vorsorge für sie, insbesondere
im Falle der Erkrankung zweckdienlicher als bisher ge-
handhadt werden kann, soll im Fürstenthume ein land-
schäftliches Spital errichtet werden, bei dessen Ausfüh
rung, Fundirung, Instandhaltung und Verwaltung nach
stehende Grundsätze ip Anwendung zu kommen haben:
Bestimmungen überdenZweck und die Groß/
des Gebäudes.
Die genannte WohlthätigkeitSanstalt dient zuvörderst
nur zur Aufnahme von kranken und solchen Armen, die
so gebrechlich sind, daß sie die Gemeinden in Kost und
Pflege verdingen müssen.
Die Größe des Gebäudes und die Eintheilung der
innern Räumlichkeiten hat der beabsichtigten Unterbrin
gung von Ä0 gebrechlichen und 6 kränken Individuen