Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)

lung einer Telegraphenleitung von Feldkkch nach Vaduz 
zuläßig erscheine. ^ -a 
Da mir das bereitwilligste Entgegenkommen der ost 
reichischen Regierung in dieser Angelegenheit zugesichert 
wurde, so beehre ich mich über höchste Ermächtigung 
Sr. Durchlaucht den wohllöblichen Landtag um die 
Schlußfassung zu ersuchen: ^ . 
s. daß die Errichtung emer Telegraphenstatwn m 
Liechtenstein auch von der Landesvertretung als eine im 
Interesse des Publikums gebotene Vorkehrung anerkannt 
werde, 
b. ob die Herstellung einer Telegraphenverbindung 
mit Feldkirch gewünscht wird, um sonach die in confi- 
dentieller Weise aufgenommenen Verhandlungen mit 
dem kais. östreichischen Ministerium auf ämtlichem Wege 
fortsetzen zu können. 
Vaduz, den 15. April 1867. 
v. Hausen. 
Ein weiteres Schreiben hat Bezug auf den Bau ei 
nes Armen- und Krankenhauses. 
Wenn gleich überhaupt eine Regelung des Armen 
wesens wünschenswerth erscheint, so drängt der jedwede 
Mangel einer Armenanstalt doch.insbesondere zur bal 
digen Fürsorge für solche hilfsbedürftige Landesangehö^ 
rige, welche physisch oder geistig derart herabgekommen 
sind, daß sie die Auständigkettsgemeinden in Kost und 
Pflege verdingen müssen. 
Keine Gemeinde ist nämlich im Besitze eines Armen 
hauses in welchem sie ibre wegen hohen Alters oder 
wegen körperlicher und geistiger Gebrechen erwerbsun 
fähig gewordenen Gemeindemitg lieber unterbringen 
könnte; solche unglückliche Geschöpfe werden rücksichtlich 
ihrer Verpflegung von Jahr zu Jahr vergantet, wobei 
aus begreiflichen Gründen btos darauf gesehen wird, 
die Verpflegsgebühr möglichst herabzudrücken. Dieses 
Herfahren entspricht aber in keiner Richtung, denn ei 
nerseits kommt auf diese Weise den einzelnen Gemein 
den die Unterhaltung ihrer Armen doch noch immer 
sehr theuer, und anderseits genießen diese hievon wenig 
oder nichts, da sich doch nur wieder die unbemittelte 
Bürgerklasse mit der endgiltigen Uebernahme von Hilfs 
bedürftigen befaßt, und aus der bei der Versteigerungs 
verhandlung ohnehin auf das Minimum herabgedrück 
ten Verpflegsgebühr für sich noch einen pekuniären Vor 
theil zu erzielen sucht. 
Schon unter der Regierung Sr. Durchlaucht des 
verstorbenen Fürsten Alois wurde die Ermöglichung der 
Abhilfe dieses Uebelstandes in Erwägung gezogen. In 
diesem Sinne spricht sich die fürstl. Verordnung vom 
2V. Oktober 18^5 aus, indem sie die Nothwendigkeit 
der Erbauung eines Landesarmenhauses anerkennt und 
dem Landesarmenfonde zur Fundirung einer solchen 
WohlthätigkeitSanstalt bestimmte Gefalle zuweiset. 
Auch Se. Durchlaucht der regierende Fürst aner 
kannten mit der höchsten Resolution vom 18. Novem 
ber 1861 Z. 11268 das Bedürfniß der Errichtung ei 
nes Krankenarmenhauses und beauftragten die Regie 
rung mit der Einbringung einschlägiger Anträge. 
Dieser Gegenstand läßt aber eine sehr verschiedenar 
tige Behandlung W Materiales zu. 
Um nun den diesfälligen Gesetzentwurf auf die aus 
gesprochenen Ansichten der Majorität der Landesvertre 
tung basiren zu können, haben Se. Durchlaucht anzu 
befehlen geruht vorerst den Landtagsbeschluß- in der 
Richtung einzuholen. 
s. welcher Zweck der in's Leben zu rufenden öffent 
lichen Versorgungsanstalt überhaupt gestellt wird, wo< 
raus sich zunächst die Beantwortung der Frage ergibt: 
welche Art der Armen daselbst Aufnahme finden soll; 
d. in welcher Weise die erforderlichen Geldmittel zur 
Herstellung des Gebäudes und zur Unterhaltung der 
Anstalt aufzubringen kämen. 
Damit jedoch der Landtag von den Anschauungen 
der Regierung in dieser so wichtigen Frage Kenntniß 
erlange, haben Se. Durchlaucht weiters angeord 
net, den beiliegenden Prospektus der löblichen Landes 
vertretung zur Gebrauchsnahme als Leitfaden bei den 
aufzunehmenden Berathungen mitzutheilen. 
Indem ich hiemit dem höchsten Befehle nachkomme, 
erlaube ich mir zu erwähnen, daß nach meinem und 
der übrigen Regierungsmitglieder Dafürhalten ein Ar 
menhaus zur Aufnahme aller verarmten Landesange 
hörigen mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden 
geringen Geldmittel sowie mit Rücksicht auf die große 
Anzahl derselben wohl nicht ausführbar erscheine, daß 
aber das Jnslebenrufen einer öffentlichen Wohlthätig 
keitSanstalt mit der beschränkten Aufnahme 
von Kranken und solchen Armen, die so gebrechlich 
sind, daß sie die Gemeinden in Kost und Pflege verdin 
gen müssen, ebensowohl den Gemeinden die gesetzliche 
Obliegenheit der Verpflegung ihrer Armen wesentlich 
erleichtere als auch diesen ein solches Asyl bieten wird 
in welchem die Vorsorge für sie insbesondere im Falle 
der Erkrankung zweckdienlicher als bisher gehandhabt wer 
den kann. 
Fürstl. L. Regierung. 
Vaduz, den 15. April 1867. 
Prospectus 
zu dem zu errichtenden landschäftlkchen Ar- 
men- und Krankenhause. 
Um einerseits den Gemeinden des FürstenthumS die 
gesetzliche Obliegenheit der Verpflegung ih,er Armen zu 
erleichtern und um anderseits diesen ein Asyl zu ver 
schaffen, in welchem die Vorsorge für sie, insbesondere 
im Falle der Erkrankung zweckdienlicher als bisher ge- 
handhadt werden kann, soll im Fürstenthume ein land- 
schäftliches Spital errichtet werden, bei dessen Ausfüh 
rung, Fundirung, Instandhaltung und Verwaltung nach 
stehende Grundsätze ip Anwendung zu kommen haben: 
Bestimmungen überdenZweck und die Groß/ 
des Gebäudes. 
Die genannte WohlthätigkeitSanstalt dient zuvörderst 
nur zur Aufnahme von kranken und solchen Armen, die 
so gebrechlich sind, daß sie die Gemeinden in Kost und 
Pflege verdingen müssen. 
Die Größe des Gebäudes und die Eintheilung der 
innern Räumlichkeiten hat der beabsichtigten Unterbrin 
gung von Ä0 gebrechlichen und 6 kränken Individuen
	        

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