Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1867)


Äcchtcllstcinrr Landcszcitung. 

I'ünktor ^alzrAanx. 
Vaduz, Samstag 
Rro. V. 
2. März 18K7. 
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handlung oder be; der t. k. Post. Die Redaktion besorgt auch Bestellungen auf das liechtenft. Landesgesetzblatt 
Der norddeutsche Bund, 
Am 24. d. wurde in Berlin das norddeutsche Par 
lament eröffnet. > Die erste Vorlage dieser Versammlung 
ist die Bundesverfassung, welche von Bismark mit den 
Abgesandten der übrig?n Bundesstaaten vereinbart wurde. 
Wir lassen hier einige der wichtigsten Bestimmungen 
dieses Actenstücks im Auszug folgen: 
Abschnitt !V handelt in 10 Artikeln vom Bundes 
präsidium, das der Krone Preußen zukommt, und dessen 
Rechte und Funktionen; von der Einberufung der Bun 
desbehörden, vom Erlaß und von der Ausführung der 
Bundesgesetze; von der Wahl der Bundesbeamten; von 
der Art der Bundeserekution gegen Bundesglieder, die 
ihre verfassungsmäßigen Pflichten nicht erfüllen. 
Abschnitt V bestimmt Wahl, Amtsdauer (3 Jahre) 
und Geschäftsordnung des Reichstages und die Ver 
antwortlichkeit od?r Unbelangbarkeit seiner Mitglieder 
außer der Versammlung. 
Abschnitt V! handelt vom Zoll- und Handelswesen, 
von der Administration, dem Rechnungswesen und den 
Rechtsverhältnissen der verschiedenen Bundesstaaten. 
DH^nssstädte, Hamburg, Lübeck und Bremen bleiben 
Mschmtt Vl! handelt vom Bau und Betrieb der 
senbahAM im allgemeinen Interesse des Verkehrs: Gleiche 
Bahnpolizei und Betnebsreglements und Kontrole der 
Tarife, Dienstpflichten der Bahnverwaltungen in Zeiten 
öffentlicher Nothstände. 
Abschnitt V!!l. Post- und Telegraphenwesen steht un 
ter der Oberleitung des Bundespräsidiums, sowie auch 
die Wahl der betreffenden Beamtem - 
Abschnitt IX. Marine und Schifffahrt Die Kriegs- 
marine der Nord-- und Ostsee ist eine einheitliche unter 
preußischem Oberbefehl. Der König bon Preußen er 
nennt die Offiziere und Beamten und nimmt diese sowie 
die Mannschaften in Eid und Pflicht. — Die Kaufar- 
teischiffe aller Staaten bilden eine einheitliche Handels 
marine, führen dieselbe Flagge, schwarz-weiß-roth, sind 
denselben Navigationsgesetzen unterstellt, haben gleiche 
Rechte und Pflichten. 
Abschnitt X. Konsulatwesen. Dieses steht unter der 
Aufsicht des Bundespräsidiums, welches nach Verneh 
mung des Ausschusses des Bundesrathes»für Handel 
und Verkehr auch die Konsuln ernennt. Sämmtliche 
bestehende Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald 
die Bundeskonsulate organisirt sind. 
Abschnitt XI. Bundeskriegswesen. Art. 53 bestimmt: 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in 
der Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 
54. Alle Kosten und Lasten des gesammten Kriegswe 
sens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und 
ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen. — Sieben 
Jahre, vom 20. bis 28. Lebensjahre, dauert die Dienst 
pflicht im stehenden Heere und die folgenden 5 Jahre 
in der Landwehr. Die Friedenspräsenzstärke des Bun 
desheeres beträgt 1 Prozent der Bevölkerung von 1867. 
Alle 10 Jahre wird der Prozentsatz neu bestimmt. 
Nach der Publication dieser Bundesverfassung ist in 
dem ganzen Bundesgebiet die gesammte preußische Mi 
litärgesetzgebung ungesäumt einzuführen. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte 
Bundesheer sind dem Bundesfeldherr sovielmal 225 
THlr. , /»ls v»» der 
Friedensstärke des Heeres beträgt. 
Eine wahre Geschichte aus dem Haudwerkerlebeu. 
Bei gar vielen sonst vermoglichen Leuten herrscht die 
üble Gewohnheit, die Rechnungen ihrer Handwerks- 
leute Schuster, Schneider zc. wenn nicht Jahrelang doch 
meist übers Jahr hängen zu lassen, zum bittern Rachi 
theil des mittellosen, sorgenbxlgdenen Gewerbsmannw; 
selten wird bedacht, welche Noth für diesen daraus er 
wachst. Die Sache kann mitunter sehr weitgehende 
Folgen haben, wie nachfolgende, lehrreiche Geschichte 
darlegt, die sich in einer norddeutschen Stadt zugetragen 
hat. Das Wohlthun auf öffentlichem Wege war in 
der Stadt L. eingeführt, es war Mode, und so konn 
ten denn Personen, die einen Namen in der Gesellschaft 
hatten, sich nicht gut zurückhalten. Am Abende eines 
Tages, an welchem ein bleichaussehender Schuhmacher 
mit sorgenvollen Blicken seine Rechnungen in erneuter 
Auflage ausgetragen und eine solche auch im Hause 
des Finanzrathes vön Reichmann abgegeben hatte, war 
ein Concert zum Besten einer Rettungsanstalt für ju 
gendliche Verbrecher. Die Frau Finanzräthin besuchte 
mit ihren beide» Kindern dieses Concert; eine Ausgabe 
von drei Thalern war dadurch veranlaßt, aber sie zab 
das Geld gerne hm, denn sie war ja Mitglied deS 
Vereins, der das Rettungshaus ins Leben gerufen hatte, 
und sie besaß auch ein warmeS Herz. Hätte sie doch 
allen den kleinen Verbrechern mit großen Opfern den 
	        

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