Liechtensteiner Äandeszeitung
Vierter ^alirKavK.
Vaduz, Samstag
Rro. S.
20. Jänner 1'866.
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* Die Wewerbsanmeldungen.
Das neue Gewerbegesetz ist mit 1. Janner d. I. in
Kraft getreten. Nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes
haben alle Gewerbtreibende des Fürstenthums, welche
noch nicht gleich den Handelsleuten und Gastwirthen im
Besitze von Gewerbsverleihungsdekrcten sich befinden, je
doch ihre dermalige Beschäftigung selbständig fortzufüh
ren beabsichtigen, den Fortbetrieb bei der Vorstehung
ihres Aufenthaltsortes anzumelden, welche denselben hier
über eine amtliche Bestätigung auszufertigen hat. Wer
nicht im Besitze einer solchen Anmeldungsbestätigung ist,
hat keine Berichtigung, die bisher betriebene Beschäfti
gung weiterhin selbständig fortzusetzen. In den meisten
Gemeinden haben sich nur sehr wenige Gewerbsleute
zum selbständigen Fortbetrieb ihres Gewerbes gemeldet,
was offenbar seinen Grund in einer irrigen Auffassung
des Gesetzes hat. Man scheint darüber im Zweifel zu
sein, was nach dem Gewerbegesetz als Gewerbe anzuse
hen sei. Das Gesetz stellt nun allerdings keine Defini
tion über Gewerbe auf; allein es bestimmt in Art. 5
auf welche Beschäftigungen und Unternehmungen die
Gewerbordnung keine Anwendung findet.
Unter Gewerbe muß man also jede Hanthierung ver
stehen, welche im gewöhnlichen Leben als Gewerbe be
zeichnet, und nach dem Einführungsgesetz nicht ausdrück
lich ausgeschlossen wird. Maurer- und Zinnnermanns-
arbeit gilt überall als Gewerbe und es kommt weiter
nicht darauf an, ob der Maurer und Zimmermann
auch noch Oekonomie treibt, wie es hier im Lande ge
wöhnlich der Fall ist. Auch der Fabrikant kann Grund
besitzer sein, und doch wird Niemand behaupten, daß er
deswegen nicht auch zn den Gewerbtreibenden gehöre.
Auch das hat keine Bedeutung für die Gewerbsanmel-
dung, ob der Gewerbtreibende im Taglohn oder im Ak
kord arbeite, ob er das halbe oder ganze Jahr Arbeit
habe. Dagegen ist nach Art. 5 des Einführungsgesetzes
lit. 6. die Lohnarbeit der gemeinsten Art (Taglöhnerar-
beit) ausgeschlossen. Unter Lohnarbeit der gemeinsten
Art versteht das Gesetz aber nicht die Taglohnsarbeit
des Gewerbsmannes, sondern der NichtHandwerker.' z.B.
den taglöhnenden Feldarbeiter, Holzscheiter und Wäscher
innen u. s. w. Die entgeldliche Arbeit der Nätherinnen
gilt überall als Gewerbe.
Jeder, der ein Gewerbe selbständig betreiben will, hat
sich anzunelden; dann kann er wie bisher im Lande sein
Gewerbe betreiben. Meldet er sich nicht an, so darf er
sein Gewerbe nicht selbständig betreiben ohne sich der in
§. 64 des Gesetzes angedrohten Strafe auszusetzen; er
kann nur als Gehilfe (Gesell) eines andern arbeiten.
Diejenigen, welche ihr Gewerbe nur im Ausland, z. B.
in der Schweiz, betreiben wollen, brauchen sich selbst
verständlich hier nicht anzumelden; will aber z. B. ein
Maurer oder Zimmermann, der den Sommer in der
Schweiz zubringt, im Frühjahr oder Herbst auch im Lande
sein Handwerk selbständig treiben, so muß er sich hier
melden. Die als selbständig gewerbtreibende in dq?
Gewerberegister eingetragenen Personen haben auch den
Vortheil, daß ihre ordnungsmäßig geführten Aufschreib
bücher in.streitigen Fällen einen halben Beweis machen.
Die angemeldeten Gewerbsleute werden allerdings in die
Gewerbsteuer gezogen werden. Allein hiebei entscheidet
der größere oder kleinere jährliche Verdienst; die Gewerb
treibenden der niedrigsten Steuerklasse bezahlen jährlich
nur 50 Nkr.; ein Steuerbetrag, der wohl Niemanden
abhalten kann sich als selbständig Gewerbtreibenden ein
tragen zu lassen.
Rundschau.
Seit längerer Zeit schon wurden in Spanien Zeichen
fichtbar, welche eine bedeutende Unzufriedenheit nach un
ten, und Schwäche und Ratlosigkeit in der Regierung
vermuthen ließen. Ein Militäraufstand oder besser eine
Revolution ist nun zum Ausbruch gekommen. Die Em
pörer sollen beabsichtigen die Königin Jsabella vom
Throne zu stoßen und das Land mit Portugal zu seinem
einzigen Staate zu vereinigen; also ein ähnliches Vor
haben, wie es in Italien bereits ausgeführt wurde. Die
Zustände in Spanien sind in jeder Beziehung sehr trau
rig; das Volk ist ungebildet, Industrie und Landbau
liegen darnieder. Das Land ist verarmt, eine gewaltige
Schuldenmasse, große Steuern bedrücken das Volk. Einst
war Spanien reich und angesehen, als,die Schätze des
neuentdeckten Amerika's in seine Kassen flössen, und ihm
die südamerikanischen Kolonien zinsbar waren. Allein
der Glanz war ein trügerischer, mit dem Reichthum wuchs
das Laster, der LuruS, keineswegs aber die Gesittung
und Bildung des Volks. Spanien wird zwar konstitu>
tionell regiert, aber dieses konstitutionelle Leben m§g
eine, ganz andere- Gestalt haben, als wir es uns vor
stellen: wenn es hoch geht, so ist's ein Regiment einzel
ner Parteiführer oder mächtiger Familien, das Volk
oder die Massen scheinen äußerst wenig Theil zu nehmen