Liechtensteiner Kandeszeitung.
Vierter »saiirKanK.
Vaduz, Samstag
Rro. G.
10. März 1866.
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Landschaftliche Feueraffekuranz.
N. Ein Artikel vom Eschnerberg in der letzten
Nummer dieses Blattes bringt einen etwas sonderbaren
freilich gutgemeinten Vorschlag zur Gründung einer
landschaftlichen Feuerassekuranz, worin zugleich das
Mittel gefunden sein soll, dem kapitalb'edürftigen Land
mann Hülfe zu schaffen. Der Verfasser jenes Artikels
meint zwei Fliegen mit einem Schlage zu treffen. Wir
sind der Meinung, daß er nicht nur nicht zwei Fliegen mit
Einem Schlage, sondern gar keine trifft. Der Gedanke
an die Möglichkeit großer Brandschäden, wenn sie auch
nur selten sind, muß von Assekuranzen, welche kleine
Länder errichten wollen, abschrecken. Nur die Konkurrenz
Vieler trägt ohne Ruin eine höhere Last, während die
Konkurrenz Weniger so große Lasten herbei führen kann,
daß die Abgebrannten besser daran sind als die Ver-
schontgebliebenen. Diese Erfahrung hat man bereits in
verschiedenen Ländern gemacht, und wir können dem
Beschlusse des Vorarlberger Landtages auf Errichtung
einer eigenen Assekuranz durchaus keinen Beifall zollen.
Er ist offenbar hervorgerufen durch die mangelhaste
Verwaltung der bisher gemeinschaftlichen tirolisch-vorarl-
bergischen Brandassekuranz und die gegenwärtig.in Oe
sterreich herrschende Kronlandtrennungösucht. Aber auch
zugegeben, daß für Vorarlberg eine eigene Assekuranz
wirklich zweckmäßig sei, so folgt, was übrigens der Ur
heber des genannten Artikels selbst fühlt, noch gar nicht,
daß es auch für Lichtenstein gut sei, eine eigene Asse
kuranz zu haben, da beive Länder in Bezug auf Größe
in gar keinem Verhältnisse stehen.
Die zu errichtende eigene Assekuranz müßte doch im
mer auf größere oder kleinere jährliche Unglücksfälle ge
faßt sein, und vom Augenblick der Errichtung an prompteste
Entschädigung leisten. Ohne einen großen Vorschußfond
könnte die Anstalt gar nicht in's Leben treten, sonst wäre
sie im ersten Fall zahlungsunfähig. Zuerst Beiträge
von den Theilnehmern erheben zur Bildung eines Fonds
wie der Urheber jenes Artikels meint, nur erst Entschä-
digung geben, wenn man kann, würde der Gerechtigkeit
zuwiderlaufen. Leistung und Gegenleistung müssen sich
decken, und wenn man von einer Versicherungsanstalt
reden will, müssen die Teilnehmer vom Augenblick ihres
Eintritts in die Anstalt, Entschädigung erhalten. Der
Einsender jenes Artikels meint, größere BrandunglückS-
sälle kommen selten vor. Im Jahre 1864 sind auf
Schönenbühl 6 Ansässigkeiten abgebrannt; der Brand
schaden wurde auf 17,000 fl. geschätzt. Also nur 6 Hau
ser sammt Stallungen u. s. w. sind abgebrannt, und
der Schaden belief sich doch auf die sehr erhebliche
Summe von 17,000 ist. Ein solcher Fall könnte im
ersten Jahre des Bestehens einer Liebten steinischen Brand
assekuranz eintreten. Es kann Jeder leicht ermessen, wel
chen Schlag ein solcher Fall der landschaftlichen Anstalt
hätte versetzen müssen. Die Jahresumlage auf die lich-
tensteinischen Hausbesitzer wäre hoch zu stehen gekom
men. Eine Brandsteuer von 17,000 fl. wäre sehr fühl
bar gewesen.
Bei der tirolischen Anstalt, die wir jedoch hiemit
keineswegs als Muster aufstellen, sondern nur anführen
wollen weil sie bisher auch bei uns Landesanstalt war
und auf Gegenseitigkeit gegründet ist, machte in einem
40jährigen Zeitraum der durchschnittliche jährliche Betrag
16 für 100 ö. W., der niederste Betrag 1^ ö. W.,
der höchste im Jahre 1861 belief sich auf 46^ ö. W.
Kann wohl Jemand glauben, daß die Theilnehmer einer
Lichtensteinifchm Anstalt sich günstiger stellen würden.
Und wären die Theilnehmer auch wirklich gesichert? Die
Antwort hierauf ergiebt sich aus dem bisher Gesagten von
selbst. Die Anstalt wäre voraussichtlich nicht im Stande
den jeweils Abgebrannten, gehörige und prompte Ent
schädigung zu leisten. Und nun soll sie auch noch dem
geldsuchenden Landmann mit Kapitalien aushelfen l Hätte
die Anstalt auch zeitweilig baares Geld, so könnte sie
es nur in solchen Effekten anlegen, welche nach Bedarf
sofort realisirbar wären, was bei Schuldverschreibungen
kleiner Grundbesitzer bekanntermaßen nicht der Fall ist.
Es würde also auch der weitere von dem Einsender je
nes Artikels gehoffte Zweck nicht erreicht werden. Eine
Waare, die man im Inland nicht herbeibringen kann,
muß man eben im Ausland kaufen; da wir eine eigene
Assekuranz in unserem Ländchen nicht errichten können,
müssen wir auswärtige Anstalten benutzen. Dafür, daß
wir das große Risiko einer solchen Anstalt ganz oder
doch cheilweise auf Andere übertragen, müssen wir uns,
wie es anderwärts geschieht etwas kosten, und uns ei
nen Tribut an das Ausland gefallen lassen.
Regierung und Landtag Lichtensteins haben in der
letzten Session die Frage über eine eigene Assekuranz in
Erwägung gezogen, sind aber zu der in §. 65 der geu-
erpolizeigesetze niedergelegten Ansicht gelangt, daß es für
das Land besser sei, das Versicherungswesen gut fundir-
t
!