Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Liechtensteiner Kandeszeitung. 
Dritter ^alirKanK. 
Vaduz, Samstag Nro» ÄÄ» 9. September 1865. 
Dieses Blatt erscheint ln der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 50 kr. Einrückungsgebühr für die gespab 
tene Zeile 4 Nkr. Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion — in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buch- 
Handlung oder bei der k. k. Post. Die Redaktion besorgt auch Bestellungen auf das liechtenst. Landesgesetzblatt. 
Landtagsverhandlungen. 
Vierter Landtag. 
5. Sitzung, Vaduz am 21. August 1865. 
Abgeord. Fischer ist beurkubt. 
^ Tagesordnung : 1. Gesetzentwurf über Viehveredlung; 
2. desgleichen über Feuerpolizei; 3. Rekrutenaushebung 
pro 1866; 4. Zusätze zur Schulordnung vom I. 1859; 
5. Umwandlung der Lehrergehalte an Elementarschulen 
in östr. Wahrung; 6. Wahl einer Kommission zur Be 
richterstattung über den Gesetzentwurf über Rheinwuhr- 
bauten. 
Nach Genehmigung des Protokolls wird von der f. 
Regierung ein Wuhrgesetz in Vorlage gebracht und so 
dann in die Berathung des Gesetzes über Vieh 
veredlung eingetreten. 
Ans dem Kommissionsberichte ist ersichtlich, daß bereits 
seit dem Jahre 1845 durch f. Verordnung die planmäßige 
Veredlung der inländischen Viehzucht betrieben wird, lei 
der nicht nut dem Erfolg, der von einer 20jährigen Ar 
beit hätte erwartet werden können. Man findet die Ur 
sache dieser Hemmung darin, daß die angewandte Me 
thode zur Veredlung der heimischen Viehzucht nicht den 
lokalen Verhältnissen angepaßt war und es wurde des 
halb schon im Jahre 1857 eine Abänderung der beste 
henden Verordnung angestrebt. Dadurch wurde man 
ches verbessert. Im I. 1862 fand auch die Schweine 
zucht die gebührende Rücksicht, indem zur Hebung dieses 
Zweiges jährlich 100 fl. Prämien ausgesetzt wurden, 
während man früher nur Zuchtstiere und Pferde prä- 
mirte. Trotzdem blieben viele Mängel. Eine zeitgemäße 
Umarbeitung, eine gleichmäßige, ihrer Bedeutung ange 
messene Unterstützung aller Zweige der landwirthschaft- 
lichen Thierzucht mußte in's Auge gefaßt werden, wenn 
der Fortschritt einen rascheren Gang gewinnen sollte. 
In Anerkennung dieser Verhältnisse brachte nun die f. 
Regierung den vorliegenden Gesetzentwurf an den Land 
tag. Das Gesetz zerfällt in 5 Abschnitte. Der erste 
behandelt die Viehveredlung im Allgemeinen und bestimmt 
z. B. daß Zuchthengste nur aus der Schweiz, Zuchtstiere 
nur aus dem Vorarlberger Hinterlande und der Schweiz 
angekauft werden dürfen. Der zweite Abschnitt erstreckt 
sich auf die Pferdezucht, und es sind im Wesentlichen 
die bisherigen Einrichtungen beibehalten. Der dritte Ab 
schnitt umfaßt die Rindviehzucht. Zur Überwachung 
dieses Zweiges besteht eine Landeskommission und in je 
der Gemeinde eine Lokalkommisston (der Vorsteher und 
zwei vom Gemeinderath erwählte Mitglieder). Diese 
Kommissionen überwachen die Anschaffung geeigneter 
Zuchtstiere und die Einhaltung sowohl der gesetzlichen 
Bestimmungen über Viehzucht, .als auch der Verträge 
zwischen Viehhalter und Gemeinde. Im vierten Absch. 
wird die Prämirung preiswürdiger Nutzthiere gere 
gelt. Für Pferdepramien werden alljährlich aufgewendet 
fl. 99 — (30 fl. für die schönste trächtige Stute, je 13 
fl. für drei weitere trächtige oder mit Füllen versehene 
Stuten und je 10 fl. für 3 der schönsten Pferde ohne 
Rücksicht des Geschlechts im Alter von 3 und 4 Jah 
ren). Die prämirten Thiere müssen wenigstens 1 Jahr 
noch in Händen des Eigenthümers bleiben, oder dürfen 
insolange nicht ins Ausland verkauft werden. Neben 
den Prämien für Zuchtstiere (drei Prämien 5^15 fl. 
und 10 fl. und 10 fl.) werden in Zukunft auch Kühe 
und Rinder pramirt und zwar 11 Stück mit Preisen 
von 15 bis 4 fl., im Gesammtbetrag von fl. 93. Mast 
vieh erhält keine Prämien. 
Außerdem können alljährlich noch Geldunterstützungen 
bis zum Belauf von fl. 100 an Gemeinden und Vieh 
züchter verwilligt werden, welche edle Zuchtthiere unter 
Aufwand großer Opfer von auswärts beziehen. — Die 
Prämirung der Schweine ist gegen früher etwas ermäßigt, 
weil dieser Zweig der Thierzucht sicher nicht die Bedeu 
tung hat, wie die Rindvieh- und Pferdezucht. Es wer 
den vertheilt fl. 10, 8 und 6 für Eber, fl. 8, 6, 5 und 
4 für Mutterschweine. Die Verkeilung der Pferdeprä 
mien geschieht in Nendeln, die der Rindvieh- und 
Schweineprämien in Vaduz, nur wenn der landwirt 
schaftliche Verein eine Ausstellung hält, werden sämmt 
liche landschaftliche Viehprämirungen bei dieser Aus 
stellung zugleich vorgenommen. — Das Gesetz wurde 
nach kurzer Debatte angenommen. ' 
Der Entwurf einer Feuerpolizeiordnung enthielt einige 
höchst nothwendige Bestimmungen, die man bisher gar 
oft mit Bedauern vermißte. So z. B. ist das Tabak 
rauchen in Stätten, Scheuern, beim Heuen tt. streng 
verboten, sodann ist verordnet, daß in jedem Haus und 
beziehungsweis in jeder Gemeinde die erforderlichen Lösch- 
geräthe zu halten sind, daß jedes Gebäude gegen Feuer 
schaden zu versichern ist. Gegen letztere Bestimmung er 
hebt sich Pfr. Erni, er wünsche keine Zwangsmaßre 
geln. Dfls sei zu viel, das sei Regiererei. Ebenso 
spricht er sich dagegen aus, daß jedeWemeinde eine 
Spritze haben soll^ mögen sich unter Umständen 2
	        

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