Liechtensteiner Kandeszeitung.
Dritter ^alirKanK.
Vaduz, Samstag Nro» ÄÄ» 9. September 1865.
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Landtagsverhandlungen.
Vierter Landtag.
5. Sitzung, Vaduz am 21. August 1865.
Abgeord. Fischer ist beurkubt.
^ Tagesordnung : 1. Gesetzentwurf über Viehveredlung;
2. desgleichen über Feuerpolizei; 3. Rekrutenaushebung
pro 1866; 4. Zusätze zur Schulordnung vom I. 1859;
5. Umwandlung der Lehrergehalte an Elementarschulen
in östr. Wahrung; 6. Wahl einer Kommission zur Be
richterstattung über den Gesetzentwurf über Rheinwuhr-
bauten.
Nach Genehmigung des Protokolls wird von der f.
Regierung ein Wuhrgesetz in Vorlage gebracht und so
dann in die Berathung des Gesetzes über Vieh
veredlung eingetreten.
Ans dem Kommissionsberichte ist ersichtlich, daß bereits
seit dem Jahre 1845 durch f. Verordnung die planmäßige
Veredlung der inländischen Viehzucht betrieben wird, lei
der nicht nut dem Erfolg, der von einer 20jährigen Ar
beit hätte erwartet werden können. Man findet die Ur
sache dieser Hemmung darin, daß die angewandte Me
thode zur Veredlung der heimischen Viehzucht nicht den
lokalen Verhältnissen angepaßt war und es wurde des
halb schon im Jahre 1857 eine Abänderung der beste
henden Verordnung angestrebt. Dadurch wurde man
ches verbessert. Im I. 1862 fand auch die Schweine
zucht die gebührende Rücksicht, indem zur Hebung dieses
Zweiges jährlich 100 fl. Prämien ausgesetzt wurden,
während man früher nur Zuchtstiere und Pferde prä-
mirte. Trotzdem blieben viele Mängel. Eine zeitgemäße
Umarbeitung, eine gleichmäßige, ihrer Bedeutung ange
messene Unterstützung aller Zweige der landwirthschaft-
lichen Thierzucht mußte in's Auge gefaßt werden, wenn
der Fortschritt einen rascheren Gang gewinnen sollte.
In Anerkennung dieser Verhältnisse brachte nun die f.
Regierung den vorliegenden Gesetzentwurf an den Land
tag. Das Gesetz zerfällt in 5 Abschnitte. Der erste
behandelt die Viehveredlung im Allgemeinen und bestimmt
z. B. daß Zuchthengste nur aus der Schweiz, Zuchtstiere
nur aus dem Vorarlberger Hinterlande und der Schweiz
angekauft werden dürfen. Der zweite Abschnitt erstreckt
sich auf die Pferdezucht, und es sind im Wesentlichen
die bisherigen Einrichtungen beibehalten. Der dritte Ab
schnitt umfaßt die Rindviehzucht. Zur Überwachung
dieses Zweiges besteht eine Landeskommission und in je
der Gemeinde eine Lokalkommisston (der Vorsteher und
zwei vom Gemeinderath erwählte Mitglieder). Diese
Kommissionen überwachen die Anschaffung geeigneter
Zuchtstiere und die Einhaltung sowohl der gesetzlichen
Bestimmungen über Viehzucht, .als auch der Verträge
zwischen Viehhalter und Gemeinde. Im vierten Absch.
wird die Prämirung preiswürdiger Nutzthiere gere
gelt. Für Pferdepramien werden alljährlich aufgewendet
fl. 99 — (30 fl. für die schönste trächtige Stute, je 13
fl. für drei weitere trächtige oder mit Füllen versehene
Stuten und je 10 fl. für 3 der schönsten Pferde ohne
Rücksicht des Geschlechts im Alter von 3 und 4 Jah
ren). Die prämirten Thiere müssen wenigstens 1 Jahr
noch in Händen des Eigenthümers bleiben, oder dürfen
insolange nicht ins Ausland verkauft werden. Neben
den Prämien für Zuchtstiere (drei Prämien 5^15 fl.
und 10 fl. und 10 fl.) werden in Zukunft auch Kühe
und Rinder pramirt und zwar 11 Stück mit Preisen
von 15 bis 4 fl., im Gesammtbetrag von fl. 93. Mast
vieh erhält keine Prämien.
Außerdem können alljährlich noch Geldunterstützungen
bis zum Belauf von fl. 100 an Gemeinden und Vieh
züchter verwilligt werden, welche edle Zuchtthiere unter
Aufwand großer Opfer von auswärts beziehen. — Die
Prämirung der Schweine ist gegen früher etwas ermäßigt,
weil dieser Zweig der Thierzucht sicher nicht die Bedeu
tung hat, wie die Rindvieh- und Pferdezucht. Es wer
den vertheilt fl. 10, 8 und 6 für Eber, fl. 8, 6, 5 und
4 für Mutterschweine. Die Verkeilung der Pferdeprä
mien geschieht in Nendeln, die der Rindvieh- und
Schweineprämien in Vaduz, nur wenn der landwirt
schaftliche Verein eine Ausstellung hält, werden sämmt
liche landschaftliche Viehprämirungen bei dieser Aus
stellung zugleich vorgenommen. — Das Gesetz wurde
nach kurzer Debatte angenommen. '
Der Entwurf einer Feuerpolizeiordnung enthielt einige
höchst nothwendige Bestimmungen, die man bisher gar
oft mit Bedauern vermißte. So z. B. ist das Tabak
rauchen in Stätten, Scheuern, beim Heuen tt. streng
verboten, sodann ist verordnet, daß in jedem Haus und
beziehungsweis in jeder Gemeinde die erforderlichen Lösch-
geräthe zu halten sind, daß jedes Gebäude gegen Feuer
schaden zu versichern ist. Gegen letztere Bestimmung er
hebt sich Pfr. Erni, er wünsche keine Zwangsmaßre
geln. Dfls sei zu viel, das sei Regiererei. Ebenso
spricht er sich dagegen aus, daß jedeWemeinde eine
Spritze haben soll^ mögen sich unter Umständen 2