schluß dem Rechte entspricht, das ist eine Frage. Jeder
Mensch ist von Geburt an der Gesellschaft, dem Staate
verpflichtet, denn er kann nur in der Gesellschaft eristiren.
ES ist also folgerichtig, daß Jeder dem Staate eine Ge
genleistung macht. Wir verlangen nun diese Gegenlei
stung in sehr niederem Maße, und erst dann wenn der
Mensch erwerbsfähig ist, mit dem 18. Jahre. — Der
heutige Beschluß weicht aber von diesem Grundsatze ab,
indem er einer Klasse von Staatsbürgern die Vortheile
der staatlichen Einrichtungen ohne Gegenleistung zukom
men läßt.
Kirchthaler: Mir scheint, es lag nicht ursprüng
lich in der Absicht der Versammlung, diese Steuer fal
len zu lassen; sondern durch die verschiedenen, sehr we
nig abweichenden Anträge ist eine Begriffsverwirrung
eingetreten.
Reg.-Komm.: Die Regierung wollte mit dieser Per
sonalsteuer eine zweifache Aufgabe ihrer Lösung entge
genführen. Erstens sollte dadurch die Grundsteuer we
sentlich entlastet werden, 2. war es in der Absicht,der
Regierung im nächsten Jahre eine Revision und eine
Ermäßigung der Tar- und Stempelgebühren vorzuberei
ten. Dadurch hätte sich aber ein Ausfall in den Staats
einnahmen ergeben, welcher auf andere Weife zu ersetzen
war. Das sollte nun durch die Personalsteuer 3. Klasse
geschehen.
Präs.: Ich schlage diese Motive hoch an, allein noch
höher steht mir, daß durch den Wegfall dieser Steuer
das Recht verletzt wurde.
Erni: Ich finde es sehr sonderbar, daß über einen
Artikel debattirt werden kann, welcher bereits verworfen
ist. Ueberdies sehe ich darin keine Rechtsverletzung.
Recht wird nur verletzt, wenn ein Gesetz verletzt wird,
so lange'noch kein Gesetz besteht, kann manlnur von Billig
keit, aber nicht von Recht reden. Zudem haben wir
ähnliche Vorgänge auch schon anderwärts, z. B. bei
unserem Nachbarvolke im Kt. St. Gallen erlebt, wo
Vorschläge der Regierung und der Vertretung vom Volk
in letzter Instanz abgelehnt wurden. Ich sehe also nicht,
wozu die Lamentationen über den durchgefallenen Para
graphen dienen sollen,
Präs.: Was Sie sagen, ist ganz richtig; immerhin
aber soll man aus parlamentarischer Rücksicht der ge
schlagenen Partei es gestatten, ihren Klagen Luft zu
machen. — Es wird nun in der Debatte des Abschnit
tes fortgefahren.
Erni wünscht eine Abänderung des §. 63, welcher
die Kapitalsteuer festsetzt und zwar zu ^ ^0- Im Kan
ton St. Gallen seien Einkommen aus Dienstgehalt und
aus Kapitalzinsen wenigstens gleichgehalten. Wir
aber besteuern das Kapital noch mäßiger. Und doch
sei die Lage eines Mannes der 10000 fl. auf Zins zu
4 v/g stelle und davon 2 fl. Steuer zahle, eine ganz
andere, als die Lage z. B. eines Schullehrers, welcher
von 200 fl. Einkommen auch 2 fl. Steuer zu zahlen
habe. Das ist kein billiges.Verhältniß. Ich mache den
Antrag Kapitalzinse ebenfalls mit 1 zu besteuern.
Präs.: Ich möchte nur anführen, daß dieser Gegen
stand in der Kommission ernstlich erwogen wurde. Wir
/
haben U ^ angenommen, weil dadurch wirklich eine
Kapitalsteuer möglich wird, während mit 1 U nur eine
Besteuerung des Hypothekarschuldners herbeigeführt wird.
Besteuert man das Kapital zu hoch, so werden es die
Eigenthümer zurückziehen, anderwärts anlegen, oder die
Steuer auf Schuldner übertragen.
Erni: Dem ist vorgebeugt durch die Wuchergesetze.
Es darf keiner mehr als 5 ^ nehmen.
UReg.-Komm. erinnert an die gegenwärtigen Geld
verhältnisse, wo ein Kapitalist leicht 6, 7 und 8 ^ aus
seinem Gelde durch Aktienunternehmungen :c. ziehen
könne. Da seien die Wuchergesetze illusorisch, wenn sich
ein Geldbedürftiger mit dem Wuchergesetz wappnet, dann
wird er weit kommen.
Erni: Ich wünsche, daß am gegebenen Orte über
meinen Antrag abgestimmt wird. — Indeß habe ich noch
einen andern Wunsch. Es heißt im Gesetz, daß dieje
nigen Kapitalien, welche inländische Besitzer im Ausland
angelegt haben, steuerfrei sein sollen. Ich sehe keinen
Grund ein für diese Befreiung.
Reg.-Komm.: Dann ist Liechtenstein das einzige
Land, wo die Kapitalien doppelt besteuert werden. Nir
gends wird ein solcher Vorgang angetroffen werden.
Man besteuert allgemein nur die im Lande angelegtem
Kapitalien, ebenso wie man nur den inländischen Boden
besteuert.
Nachdem nun die im IV. Abschnitt durch Hinwegfall
der 3. Klasse bewirkten Aenderungen angebracht waren,
erfolgt die weitere Annahme des Gesetzes unverändert
(auch mit 1/2 "/o Kapitalsteuer) bis an's Ende. Der
Namensaufruf über die Endabstimmung ergibt: 13 Stim
men „Ja" — Marrer „Nein".
Es erfolgt nun noch einstimmige Genehmigung dsr
„Fondrechnungen pro 1864" und hierauf Schluß der
Sitzung.
Land und Hailstvirthschaftliches.
IV.»)
Wie sind Durchforstungen zweckmäßig an
zuwenden?
Wenn die Durchforstung die angegebenen Vortheile
gewähren und nicht nachtheilig werden soll, so muß über
das Holzalter zum Beginne derselben, über deren Wie
derholung in einem und demselben Walde, dann über
die Richtung und Ausdehnung des DurchforstungS-
hiebes nach den obwaltenden Umständen, erst entschieden
werden.
Das Alter der Wälder, in welchem die Durchforstung
beginnen soll, ist dasjenige, wenn die Stämmchen schlank
aufzuschießen beginnen, und der heftigste Kampf um Lust
und Licht eintritt, was nach Verschiedenheit der Holzart
zwischen dem 10—20jährigen Alter geschieht.
*) Vergleiche Nr. 19.