Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Kind ist dagegen, daß die Gemeindekassiere oder 
Säckelmeister 1 Prozent der Steuersumme als Einzugs 
gebühr erhalten. Die Säckelmeister seien schon von der 
Gemeinde laut Bestimmung der Gemeindeordnung be 
zahlt, eine weitere Belohnung sei überflüssig. 
Dem begegnet nun der f. Regierungskommis- 
sär, indem er daran festhält, daß die Säckelmeister nicht 
verhalten werden können, eine Staatsumlage unentgelt 
lich einzuheben, abzuliefern zc. Die Negierung müsse 
ihnen dafür eine Entschädigung leisten. Üebrigens kann 
ja die Gemeinde bei Feststellung des Säckelmeistergehal 
tes den Ertrag der Steuereinhebgebühren berücksichtigen 
und infolge dessen den sonstigen Gehalt niederer halten. 
§. 26 setzt fest, daß bei Einschätzung der Gekäude- 
steuer darauf zu sehen sei, wie viel Zimmer und Schlaf 
kammern in dem Gebäude sich finden. Erni wünscht 
lieber Rücksichtnahme auf den Werth der Gebäude. Ge 
rade in kleineren Häusern der ärmeren Klasse befindet 
sich oft eine größere Zahl von Gemächern 
Reg.-Komm, beweist, daß der Werth, d. i. der 
Bauwerth, keinen Anhaltspunkt für die Besteuerung bie 
tet, und dies gerade bei werthvolleren Gebäuden. 
Der 8. bleibt nach langer Debatte unverändert. Die 
übrigen bis 38 unverändert. 
Der III. Abschnitt des Gesetzes handelt von der Ge 
werbesteuer. Diese zerfällt in idrei Abtheilungen. Die 
erste Abtheilung umfaßt alle Gewerbe, welche mehr als 
10 Hilfsarbeiter beschäftigen, dann Fabriken und Müh 
len. Sie unterscheidet 4 Klassen von jährlich 15, 20, 
40 und 60 st. Steuer. — Die zweite Abtheilung be 
greift alle Handelsgewerbe Wd alle Gewerbe, zu deren 
Ausübung die ErWirkung einer behördlichen Genehmi 
gung erforderlich ist, und welche nicht schon der ersten 
Abtheilung angehören. Sie umfaßt 4 Klassen mit 2, 
5, 10 und 20 fl. Steuer. — Die dritte Abtheilung 
umfaßt alle übrigen Gewerbe und bestimmt Steuern von 
1, 3, 8, 15 st. Von der Gewerbesteuer ist frei: der 
Staat und die f. Domänen. Wer mehrere Gewerbe 
betreibt, unterliegt auch einer mehrfachen Besteuerung. 
Die Gewerbesteuer wird am 1. Juni und 1. November 
bezahlt. — Übertretungen bezüglich der Gewerbesteuer 
sind bis zum Betrage von 100 fl. oder bis 4 Wochen 
Arrest strafbar. 
Der IV. Abschnitt handelt von der Personalsteuer. 
Hier ist nun steuerpflichtig jeder Staatsangehörige, 
dann Staatsbürger, welche sich nur vorübergehend in 
fremden Ländern aufhalten, Ausländer, welche im Für- 
stenthum niedergelassen sind. Steuerfrei sind: die Mit 
glieder der f. Familie, der Fiskus (das Land), Kirchen, 
Schulen, Stiftungen, Soldaten und Unteroffiziere, Per 
sonen bis zum 18. Lebensjahr. 
Die Personalsteuer zerfällt in 3 Klassen. 
Erste Klasse: Diensteinkommen. Beamte, Geistliche, 
Offiziere, Angestellte jeder Art. welche einen festen Gehalt 
beziehen. Sobald der Gehalt 100 fl. übersteigt, zahlt 
der betreffende Angestellte von je 10 fl. seines Bezugs 
10 Nkr. Steuer. 
Erni wünscht, daß Gehaltsbezüge unter 300 fl. frei 
sein sollen. Wer nur 200 fl. Gehalt beziehe, stehe 
schlechter als ein Handlanger, habe kaum zum Leben 
genug, und doch solle er steuern. Das sei die Ökono 
mie zu weit getrieben. 
Fischer ist auch dafür, alle jene Gehaltsbezüge, wel 
che noch nicht 300 fl. betragen, frei zu lassen. Erni's 
Antrag fällt, es erheben sich nur 4 Abgeordnete, Fischer 
beantragt 200 fl. 5 gegen 10 Stimmen. 
Die zweite Klasse der „Personalsteuer" ist die eigent 
liche Kapitalsteuer, nämlich das Einkommen aus Kapi 
talzinsen, Staatspapieren zc.; aber auch das Einkommen 
aus Verpachtungen von Grundstücken zc. unterliegen der 
in dieser Klasse vorgeschriebenen Steuer von ^ Prozent 
des jährlichen Einkommens. — Ausländische Besitzer, 
welche Kapitalien in Liechtenstein angelegt haben, sind 
steuerfrei. 
Erni wünscht eine höhere Besteuerung der inländi 
schen Kapitalien von wenigstens 1 Prozent der Zinser 
träge. Er begründet seine Meinung durch den Hinweis 
aus die Besteuerung der Diensteinkommen, welche 1 Pro 
zent Steuer entrichten müssen. 
Reg.-Komm, bemerkt, daß man diesen Satz etwas 
mäßiger halten mußte, indem die Kapitalisten durch eine 
höhere Steuer zum Einzug und zu anderweitiger Anlage 
ihrer Kapitalien veranlaßt werden würden. 
Marx er weist darauf hin, daß der Kapitalist schon 
durch die Stempeltare besteuert sei, indem er die Zins 
quittung auf Stempelpapler ausstellen müsse. 
Dem gegenüber bemerkt Keßler, daß auch derjenige, 
welcher ein Diensteinkommen bezieht, seinen Bezug auf 
Stempel zu quittiren babe. 
Erni stellt keinen Antrag, er wolle nur die ungleich 
mäßige Besteuerung hervorheben. Das sei im St. Galli 
schen Gesetz ganz anders, dort wird das Kapitaleinkom 
men und zwar mit Recht, verhältnißmäßig viel höher 
besteuert als das Diensteinkommen. 
Reg.-Komm, gibt zu bedenken, daß die Kapitalver- 
hältnisse unseres Landes nicht zu vergleichen seien mit 
denen des Kantons St. Gallen. 
Der §. 63 wird nun mit 13—2 St. unverändert 
angenommen. 
Die dritte Klasse der Personalsteuer, oder die eigent 
liche Personalsteuer, (im engern Sinne) ist eine Abgabe 
aller Personen, welche weder ein besteuertes Djenstein- 
kommen beziehen, noch ein steuerbares Gewerbe treiben. 
Männer zahlen 40 Nkr., Frauenspersonen aber nur 20 
Nkr. 
Bezüglich dieser Steuer-entspinnt sich eine längere 
Debatte, welche den §. fast zum Fall gebracht hätte, es 
waren 8 Stimmen dafür und 7 dagegen. 
Die Ansichten waren verschieden. , Einige Abgeordnete 
wünschen eine Umlage dieser Steuer auf alle Bewohner, 
ohne Rücksicht auf andere Lasten, andere sind dafür, daß 
nur jene Personen mit dieser Steuer belastet werden, 
welche keine andere Steuer zahlen. — Es folgen nun 
im Gesetze noch weitere Bestimmungen über die Zusam 
mensetzung der Steuerkommissionen zc. und im V. Abschnitt 
wird die, Eintreibung der Steuerrückstände behandelt. 
Hiefür wird die bisherige Einrichtung beibehalten. Zehn 
Tage nach Ablauf des Verfalltages wird der Steuerre-
	        

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