Kind ist dagegen, daß die Gemeindekassiere oder
Säckelmeister 1 Prozent der Steuersumme als Einzugs
gebühr erhalten. Die Säckelmeister seien schon von der
Gemeinde laut Bestimmung der Gemeindeordnung be
zahlt, eine weitere Belohnung sei überflüssig.
Dem begegnet nun der f. Regierungskommis-
sär, indem er daran festhält, daß die Säckelmeister nicht
verhalten werden können, eine Staatsumlage unentgelt
lich einzuheben, abzuliefern zc. Die Negierung müsse
ihnen dafür eine Entschädigung leisten. Üebrigens kann
ja die Gemeinde bei Feststellung des Säckelmeistergehal
tes den Ertrag der Steuereinhebgebühren berücksichtigen
und infolge dessen den sonstigen Gehalt niederer halten.
§. 26 setzt fest, daß bei Einschätzung der Gekäude-
steuer darauf zu sehen sei, wie viel Zimmer und Schlaf
kammern in dem Gebäude sich finden. Erni wünscht
lieber Rücksichtnahme auf den Werth der Gebäude. Ge
rade in kleineren Häusern der ärmeren Klasse befindet
sich oft eine größere Zahl von Gemächern
Reg.-Komm, beweist, daß der Werth, d. i. der
Bauwerth, keinen Anhaltspunkt für die Besteuerung bie
tet, und dies gerade bei werthvolleren Gebäuden.
Der 8. bleibt nach langer Debatte unverändert. Die
übrigen bis 38 unverändert.
Der III. Abschnitt des Gesetzes handelt von der Ge
werbesteuer. Diese zerfällt in idrei Abtheilungen. Die
erste Abtheilung umfaßt alle Gewerbe, welche mehr als
10 Hilfsarbeiter beschäftigen, dann Fabriken und Müh
len. Sie unterscheidet 4 Klassen von jährlich 15, 20,
40 und 60 st. Steuer. — Die zweite Abtheilung be
greift alle Handelsgewerbe Wd alle Gewerbe, zu deren
Ausübung die ErWirkung einer behördlichen Genehmi
gung erforderlich ist, und welche nicht schon der ersten
Abtheilung angehören. Sie umfaßt 4 Klassen mit 2,
5, 10 und 20 fl. Steuer. — Die dritte Abtheilung
umfaßt alle übrigen Gewerbe und bestimmt Steuern von
1, 3, 8, 15 st. Von der Gewerbesteuer ist frei: der
Staat und die f. Domänen. Wer mehrere Gewerbe
betreibt, unterliegt auch einer mehrfachen Besteuerung.
Die Gewerbesteuer wird am 1. Juni und 1. November
bezahlt. — Übertretungen bezüglich der Gewerbesteuer
sind bis zum Betrage von 100 fl. oder bis 4 Wochen
Arrest strafbar.
Der IV. Abschnitt handelt von der Personalsteuer.
Hier ist nun steuerpflichtig jeder Staatsangehörige,
dann Staatsbürger, welche sich nur vorübergehend in
fremden Ländern aufhalten, Ausländer, welche im Für-
stenthum niedergelassen sind. Steuerfrei sind: die Mit
glieder der f. Familie, der Fiskus (das Land), Kirchen,
Schulen, Stiftungen, Soldaten und Unteroffiziere, Per
sonen bis zum 18. Lebensjahr.
Die Personalsteuer zerfällt in 3 Klassen.
Erste Klasse: Diensteinkommen. Beamte, Geistliche,
Offiziere, Angestellte jeder Art. welche einen festen Gehalt
beziehen. Sobald der Gehalt 100 fl. übersteigt, zahlt
der betreffende Angestellte von je 10 fl. seines Bezugs
10 Nkr. Steuer.
Erni wünscht, daß Gehaltsbezüge unter 300 fl. frei
sein sollen. Wer nur 200 fl. Gehalt beziehe, stehe
schlechter als ein Handlanger, habe kaum zum Leben
genug, und doch solle er steuern. Das sei die Ökono
mie zu weit getrieben.
Fischer ist auch dafür, alle jene Gehaltsbezüge, wel
che noch nicht 300 fl. betragen, frei zu lassen. Erni's
Antrag fällt, es erheben sich nur 4 Abgeordnete, Fischer
beantragt 200 fl. 5 gegen 10 Stimmen.
Die zweite Klasse der „Personalsteuer" ist die eigent
liche Kapitalsteuer, nämlich das Einkommen aus Kapi
talzinsen, Staatspapieren zc.; aber auch das Einkommen
aus Verpachtungen von Grundstücken zc. unterliegen der
in dieser Klasse vorgeschriebenen Steuer von ^ Prozent
des jährlichen Einkommens. — Ausländische Besitzer,
welche Kapitalien in Liechtenstein angelegt haben, sind
steuerfrei.
Erni wünscht eine höhere Besteuerung der inländi
schen Kapitalien von wenigstens 1 Prozent der Zinser
träge. Er begründet seine Meinung durch den Hinweis
aus die Besteuerung der Diensteinkommen, welche 1 Pro
zent Steuer entrichten müssen.
Reg.-Komm, bemerkt, daß man diesen Satz etwas
mäßiger halten mußte, indem die Kapitalisten durch eine
höhere Steuer zum Einzug und zu anderweitiger Anlage
ihrer Kapitalien veranlaßt werden würden.
Marx er weist darauf hin, daß der Kapitalist schon
durch die Stempeltare besteuert sei, indem er die Zins
quittung auf Stempelpapler ausstellen müsse.
Dem gegenüber bemerkt Keßler, daß auch derjenige,
welcher ein Diensteinkommen bezieht, seinen Bezug auf
Stempel zu quittiren babe.
Erni stellt keinen Antrag, er wolle nur die ungleich
mäßige Besteuerung hervorheben. Das sei im St. Galli
schen Gesetz ganz anders, dort wird das Kapitaleinkom
men und zwar mit Recht, verhältnißmäßig viel höher
besteuert als das Diensteinkommen.
Reg.-Komm, gibt zu bedenken, daß die Kapitalver-
hältnisse unseres Landes nicht zu vergleichen seien mit
denen des Kantons St. Gallen.
Der §. 63 wird nun mit 13—2 St. unverändert
angenommen.
Die dritte Klasse der Personalsteuer, oder die eigent
liche Personalsteuer, (im engern Sinne) ist eine Abgabe
aller Personen, welche weder ein besteuertes Djenstein-
kommen beziehen, noch ein steuerbares Gewerbe treiben.
Männer zahlen 40 Nkr., Frauenspersonen aber nur 20
Nkr.
Bezüglich dieser Steuer-entspinnt sich eine längere
Debatte, welche den §. fast zum Fall gebracht hätte, es
waren 8 Stimmen dafür und 7 dagegen.
Die Ansichten waren verschieden. , Einige Abgeordnete
wünschen eine Umlage dieser Steuer auf alle Bewohner,
ohne Rücksicht auf andere Lasten, andere sind dafür, daß
nur jene Personen mit dieser Steuer belastet werden,
welche keine andere Steuer zahlen. — Es folgen nun
im Gesetze noch weitere Bestimmungen über die Zusam
mensetzung der Steuerkommissionen zc. und im V. Abschnitt
wird die, Eintreibung der Steuerrückstände behandelt.
Hiefür wird die bisherige Einrichtung beibehalten. Zehn
Tage nach Ablauf des Verfalltages wird der Steuerre-