schautage, Mitte Dezember, nicht blos die für die künf
tige Sprungzeit nöthigen Sprungstiere beizuschaffen, son
dern auch bezüglich Uebernahme und Haltung derselben
mit den Unternehmern Verträge anzustoßen, damit die
Beschaukommission an gedachtem Tage die Uebersicht ge
winnt, welche Thiere im nachstemmenden Jahre von den
Gemeinden zur Zuchtveredlung verwendet werden wollen.
Run hatte aber die Gemeinde Triesnerberg, wie noch
mehrere andere Gemeinden, an besagtem Tage, zuwider
den bestehenden Vorschriften bezüglich Uebernahme und
Haltung der Sprungstiere keine Vertrage abgeschlossen,
mithin die Kommission auch nicht wissen konnte, welche
Thiere sie zur Zuchtverbesserung zu verwenden gedenkt,
indem eS nicht selten der Fall ist, daß die Gemeindsvor-
stehungen der Wohlfeilheit wegen von den tauglich er
klärten Zuchtstieren die schlechtesten auserlesen. Aus
diesem Grunde ist denn die Gemeinde Triesnerberg gleich
den übrigen Gemeinden von der fürstl. Regierung um
Anstoßung und Vorlage der bezüglichen Verträge ange
gangen worden, wodurch dieselbe, wenn auch die Ver
träge nicht vorgelegt, so denn doch die Anzeige erstattet
hat, daß der Vertrag bezüglich Uebernahme und Haltung
der Zuchtstiere zwischen der Gemeinde und den Unter
nehmern Joh. Bühler, And. Bek, Joh. Bek und Jos.
Schädler verabredet und geschlossen worden sei.
Diese, zumal von einem Ortsvorstande erhaltene An
zeige, glaubte die Kommission als richtig annehmen zu
dürfen; und nachdem der Gemeinde Triesnerberg nicht
mehr als 4 von der Kommission tauglich erklärte Zucht
stiere zu halten vorgeschrieben sind, und derselben die
Auswahl unter den 5 tauglich erklärten Sprungstieren
nicht benommen werden konnte, so war die Kommission
um so eher in der Beglaubigung, daß diese Sache in
statutenmäßiger Ordnung sei, als diesfalls bis in die
jüngste Zeit keine Klage laut geworden ist.
Die Gemeinde Triesnerberg ist so wie jede andere
alpenbesitzende Gemeinde gehalten, jede ihrer Kuhalpen
den Sommer über mit einem Zuchtstier zu bestellen. Da
aber dieselbe Kuhalpen besitzt, so ruft die Bestellung
derselben mit Zuchtstieren beinahe alljährlich Streitigkei
ten hervor, weil die Uebernehmer ihre Sprungstiere nur
quf jene Alpe geben wollen, von denen sie selbst Mitge
nossen sind.
Diesem Uebelstand könnten dadurch-Schranken gesetzt
werden, wenn in die zwischen der Gemeinde und den
Zuchtstierübernehmern abzuschließenden Verträge die Be
dingung eingeschoben würde, daß es Pflicht der Unter
nehmer sei, jede der 4 Kuhalpen den Sommer über mit
einem Zuchtstier zu bestellen.' Dadurch würde es Sache
der Unternehmer die nöthige Vorsorge zu treffen und es
dürste die Gemeinde noch billiger zu stehen kommen,' als
wenn sie diesfalls erst im Frühjahr Separatverträge
schließen muß.
^ Bekanntermaßen besteht bezüglich Verabfolgung der
Prämien die Vorschrift, daß die :m Monate Dezember
zuerkannten Preise erst nach verstrichener Sprungzeit im
Monate April des nächstfolgenden Jahres, nach einge
holter ortsrichterlicher Bestätigung, daß die mit Prämien
' Druck von I. Graff's
bedachten Thiere so wie deren Eigenthümer bezüglich
Fütterung und Pflege dem Züchtungszwecke entsprochen
haben, ausgefolgt werden dürfen.
Diesem zufolge hat denn eben auch Altrichter And.
Beck von Triesnerberg, um den seinem Zuchtstier zuer
kannten Preis erhalten zu können, eine ortsrichterliche
Bescheinigung beibringen müssen.
Der Örtsvorsteher hat fragliche Bescheinigung in der
wohlmeinendsten Absicht und nicht ohne Gründe ausge-
stellt, denn der Eigenthümer des prämirten Thieres ist
dadurch, daß das Thier zur Zuchtveredlung nicht ver
wendet werden konnte, bedeutend beschädiget und bedarf
daher eher einer Unterstützung, als wenn das Thier zum
Züchtungszwecke geeignet gewesen wäre. — Nachdem
aber die vom Lande ausgesetzten Prämien ausschließlich
nur zur Hebung der Thierzucht bestimmt sind, folglich
dieselben nur den ausgezeichnetsten Zuchtthieren zuerkannt
werden, dürfen, so kann eine Verwendung derselben auf
Unterstützung oder Entschädigung so sehr dieselbe übrigens
auch am Platze sein dürfte, nicht gestattet werden, und
es wird im vorliegenden Falle nichts anderes übrig
bleiben, als den erhaltenen Preis zur Landeskasse zu
rückversetzen.
Hat der Gemeinderath Triesnerberg anstatt blos 3
Zuchtstiere gehalten, hat derselbe anstatt den von der
Kommission tauglich erklärten andere als untauglich er
kannte Zuchtstiere zur Züchtung verwendet, und hat der
selbe mehr Sprunggeld eingehoben, als es zur Entschä
digung oder Belohnung der Zuchtstierhalter.benöthigte,
so sind dieses nie zu rechtfertigende Willkürlichkeiten.
Es ist übrigens sehr zu bewundern, daß sich die Thier
züchter am Triesnerberg, wovon einige nur zu gut wis
sen, daß diesfalls über den Gemeinderath eine Kommis
sion, und über die Kommission eine Regierung besteht,
derartige Handlungen des Gemeinderaches so lange ha
ben gefallen lassen, ohne eine Klage zu erheben. Hier
findet das allbekannte Sprichwort Anwendung, welches
sagt: Wo kein Klager ist, erfordert es keinen Richter.
Die Rindviehzuchtveredlungs-Kommifsion.
Allerhand Neuigkeiten.
Triefen. Es ist an die Redaktion eine kurze Nach
richt über den Stand der Triesner Alpwirthschaft (be
sonders über die Mstfrage) gelangt. Der Einsender
wird ersucht uns gefälligst seinen Namen zu offenbaren,
nur dann kann seine Einsendung aufgenommen werden.
Damit ist nicht gesagt, daß sein Name in der Zeitung
genannt werden soll.
— Vorarlberg. In der Alpe Alpschella, Ge
meinde Sonntag, im Walserthale ist unter dem Rindvieh
die Lungenseuche ausgebrochen.
Curs.
Für 100 fl. Silber wurden in Wien bezahlt:
Samstag, den 8. Juli . . . fl. iv6.?b Banknoten.
Donnerstag, den 13. Juli . . . fl. 106.75 »
Herausgeber: Gregor Fischer.
Verantwortlicher Redaktor: vr. Schädler.
Wittwe in Feldkirch.