Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

schautage, Mitte Dezember, nicht blos die für die künf 
tige Sprungzeit nöthigen Sprungstiere beizuschaffen, son 
dern auch bezüglich Uebernahme und Haltung derselben 
mit den Unternehmern Verträge anzustoßen, damit die 
Beschaukommission an gedachtem Tage die Uebersicht ge 
winnt, welche Thiere im nachstemmenden Jahre von den 
Gemeinden zur Zuchtveredlung verwendet werden wollen. 
Run hatte aber die Gemeinde Triesnerberg, wie noch 
mehrere andere Gemeinden, an besagtem Tage, zuwider 
den bestehenden Vorschriften bezüglich Uebernahme und 
Haltung der Sprungstiere keine Vertrage abgeschlossen, 
mithin die Kommission auch nicht wissen konnte, welche 
Thiere sie zur Zuchtverbesserung zu verwenden gedenkt, 
indem eS nicht selten der Fall ist, daß die Gemeindsvor- 
stehungen der Wohlfeilheit wegen von den tauglich er 
klärten Zuchtstieren die schlechtesten auserlesen. Aus 
diesem Grunde ist denn die Gemeinde Triesnerberg gleich 
den übrigen Gemeinden von der fürstl. Regierung um 
Anstoßung und Vorlage der bezüglichen Verträge ange 
gangen worden, wodurch dieselbe, wenn auch die Ver 
träge nicht vorgelegt, so denn doch die Anzeige erstattet 
hat, daß der Vertrag bezüglich Uebernahme und Haltung 
der Zuchtstiere zwischen der Gemeinde und den Unter 
nehmern Joh. Bühler, And. Bek, Joh. Bek und Jos. 
Schädler verabredet und geschlossen worden sei. 
Diese, zumal von einem Ortsvorstande erhaltene An 
zeige, glaubte die Kommission als richtig annehmen zu 
dürfen; und nachdem der Gemeinde Triesnerberg nicht 
mehr als 4 von der Kommission tauglich erklärte Zucht 
stiere zu halten vorgeschrieben sind, und derselben die 
Auswahl unter den 5 tauglich erklärten Sprungstieren 
nicht benommen werden konnte, so war die Kommission 
um so eher in der Beglaubigung, daß diese Sache in 
statutenmäßiger Ordnung sei, als diesfalls bis in die 
jüngste Zeit keine Klage laut geworden ist. 
Die Gemeinde Triesnerberg ist so wie jede andere 
alpenbesitzende Gemeinde gehalten, jede ihrer Kuhalpen 
den Sommer über mit einem Zuchtstier zu bestellen. Da 
aber dieselbe Kuhalpen besitzt, so ruft die Bestellung 
derselben mit Zuchtstieren beinahe alljährlich Streitigkei 
ten hervor, weil die Uebernehmer ihre Sprungstiere nur 
quf jene Alpe geben wollen, von denen sie selbst Mitge 
nossen sind. 
Diesem Uebelstand könnten dadurch-Schranken gesetzt 
werden, wenn in die zwischen der Gemeinde und den 
Zuchtstierübernehmern abzuschließenden Verträge die Be 
dingung eingeschoben würde, daß es Pflicht der Unter 
nehmer sei, jede der 4 Kuhalpen den Sommer über mit 
einem Zuchtstier zu bestellen.' Dadurch würde es Sache 
der Unternehmer die nöthige Vorsorge zu treffen und es 
dürste die Gemeinde noch billiger zu stehen kommen,' als 
wenn sie diesfalls erst im Frühjahr Separatverträge 
schließen muß. 
^ Bekanntermaßen besteht bezüglich Verabfolgung der 
Prämien die Vorschrift, daß die :m Monate Dezember 
zuerkannten Preise erst nach verstrichener Sprungzeit im 
Monate April des nächstfolgenden Jahres, nach einge 
holter ortsrichterlicher Bestätigung, daß die mit Prämien 
' Druck von I. Graff's 
bedachten Thiere so wie deren Eigenthümer bezüglich 
Fütterung und Pflege dem Züchtungszwecke entsprochen 
haben, ausgefolgt werden dürfen. 
Diesem zufolge hat denn eben auch Altrichter And. 
Beck von Triesnerberg, um den seinem Zuchtstier zuer 
kannten Preis erhalten zu können, eine ortsrichterliche 
Bescheinigung beibringen müssen. 
Der Örtsvorsteher hat fragliche Bescheinigung in der 
wohlmeinendsten Absicht und nicht ohne Gründe ausge- 
stellt, denn der Eigenthümer des prämirten Thieres ist 
dadurch, daß das Thier zur Zuchtveredlung nicht ver 
wendet werden konnte, bedeutend beschädiget und bedarf 
daher eher einer Unterstützung, als wenn das Thier zum 
Züchtungszwecke geeignet gewesen wäre. — Nachdem 
aber die vom Lande ausgesetzten Prämien ausschließlich 
nur zur Hebung der Thierzucht bestimmt sind, folglich 
dieselben nur den ausgezeichnetsten Zuchtthieren zuerkannt 
werden, dürfen, so kann eine Verwendung derselben auf 
Unterstützung oder Entschädigung so sehr dieselbe übrigens 
auch am Platze sein dürfte, nicht gestattet werden, und 
es wird im vorliegenden Falle nichts anderes übrig 
bleiben, als den erhaltenen Preis zur Landeskasse zu 
rückversetzen. 
Hat der Gemeinderath Triesnerberg anstatt blos 3 
Zuchtstiere gehalten, hat derselbe anstatt den von der 
Kommission tauglich erklärten andere als untauglich er 
kannte Zuchtstiere zur Züchtung verwendet, und hat der 
selbe mehr Sprunggeld eingehoben, als es zur Entschä 
digung oder Belohnung der Zuchtstierhalter.benöthigte, 
so sind dieses nie zu rechtfertigende Willkürlichkeiten. 
Es ist übrigens sehr zu bewundern, daß sich die Thier 
züchter am Triesnerberg, wovon einige nur zu gut wis 
sen, daß diesfalls über den Gemeinderath eine Kommis 
sion, und über die Kommission eine Regierung besteht, 
derartige Handlungen des Gemeinderaches so lange ha 
ben gefallen lassen, ohne eine Klage zu erheben. Hier 
findet das allbekannte Sprichwort Anwendung, welches 
sagt: Wo kein Klager ist, erfordert es keinen Richter. 
Die Rindviehzuchtveredlungs-Kommifsion. 
Allerhand Neuigkeiten. 
Triefen. Es ist an die Redaktion eine kurze Nach 
richt über den Stand der Triesner Alpwirthschaft (be 
sonders über die Mstfrage) gelangt. Der Einsender 
wird ersucht uns gefälligst seinen Namen zu offenbaren, 
nur dann kann seine Einsendung aufgenommen werden. 
Damit ist nicht gesagt, daß sein Name in der Zeitung 
genannt werden soll. 
— Vorarlberg. In der Alpe Alpschella, Ge 
meinde Sonntag, im Walserthale ist unter dem Rindvieh 
die Lungenseuche ausgebrochen. 
Curs. 
Für 100 fl. Silber wurden in Wien bezahlt: 
Samstag, den 8. Juli . . . fl. iv6.?b Banknoten. 
Donnerstag, den 13. Juli . . . fl. 106.75 » 
Herausgeber: Gregor Fischer. 
Verantwortlicher Redaktor: vr. Schädler. 
Wittwe in Feldkirch.
	        

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