Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Liechtensteiner Kandeszeitung. 
Dritter ^»IirKAiiK. 
Vaduz, Samstag Nro. 4. It. Februar 1865. 
Dieses Blatt erscheint in der Regel monatlich 3mal und kostet ganzjährig 1 fl. 50 kr. Einrückungsgebühr für die gespal 
tene Zeile 4 Nkr. Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion — in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buch 
handlung oder bei der k. k. Post. Die Redaktion besorgt auch Bestellungen auf das liechtenst. Landesgesetzblatt. 
Gemeindesteuern. 
Mit den Gemeindesteuern, d. i. Gemeindeumlagen, ist 
es bisher manchmal recht sonderbar gehalten worden. 
So kam es vor, daß dieselben Grundstücke in zwei Ge 
meinden zu den Gemeindelasten herbeigezogen wurden. 
Die Sache ist leicht erklärlich. Zwischen vielen Gemein 
den, besonders solchen, die an der großen Riedfläche theil 
haben, waren noch keine bestimmten Markungen oder 
Grenzlinien festgesetzt. Bei Errichtung der Grundbücher 
1807 wurden nun jeder Gemeinde die sämmtlichen 
Grundstücke ihrer Einwohner in das Grundbuch der Ge 
meinde eingetragen. Nur auf solche Grundstücke durste 
die einzelne Gemeinde Steuern umlegen. Nun kamen 
im Laufe der Zeit bedeutende Lasten auf, durch den' 
Wuhrbau. Da glaubte nun diese oder jene Gemeinde, 
sie habe das Recht alle Gründe im Rheingebiet zu be 
steuern. Allein sie vergaß, daß schon bei Vertheilung 
der Wuhrlinie auf diesen Gegenstand Rücksicht genommen 
worden war. Um nun eine gerechte Besteuerung herbei 
zuführen, hat die f. Regierung eine Verordnung erlassen, 
die sich auf den Inhalt des neuen Gemeindegesetzes so 
wohl, als auf das Steuergesetz gründet. Diese Verord 
nung lautet: „Um dem Uebelstand zu begegnen, daß 
nicht ein und dasselbe Grundstück von zwei Gemeinde 
vertretungen zugleich bei der Tragung der Gemeindelasten 
ins Mitleid gezogen werde, wird hiemit angeordnet; daß: 
1) solange nicht die Landesvermessung beendet und 
der neue Grundsteuerkataster angelegt ist, oder 
2) soweit nicht ein besonderes Abkommen zwischen 
zwei Gemeinden getroffen wird, 
ein Grundstück nur in jener Gemeinde zu Gemeindeum 
lagen einbezogen werden darf, wo dasselbe im Grund 
buche eingetragen erscheint. 
Dieses angeordnete Verfahren entspricht der bisherigen 
Uebung und den Bestimmungen des noch in Kraft be 
stehenden Steuergesetzes vom 22. April 1807. Fürstl. 
L. Regierung Vaduz, den 30. Jänner 1865. Hausen." 
Allerhand Neuigkeiten. 
* Vaduz 6. Februar. Wir erhalten folgende. Mit 
theilung: Wie unsere h. Regierung stets bereit ist den 
Wünschen des Volkes Rechnung zu tragen, so hat sie 
auch die in letzter Nummer der Landeszeitung ausgespro 
chenen Besorgnisse eines Wuhrbruchs beim Trach 
ter zu Triefen geneigtest berücksichtigend, sogleich die 
stehende Rheinschutzbaukommission einberufen, mit ihr und 
dem h. Landestechniker die gefahrdrohende Stelle des ge 
nauesten untersucht und mit gewohnter Energie das Zweck 
entsprechende verfügt. Wenn die angeordneten Arbeiten 
an fraglicher Stelle genau vollzogen werden, so können 
wir zur Beruhigung der ängstlichen Gemüther sagen, 
daß wir ein Unglück von dorther im nächsten Sommer 
nicht mehr zu befürchten haben. 
* Vom Triesnerberg. Es wird die Leser der 
Landeszeitung gewiß interessiren, wenn man ihnen einige 
Geschichtlein aus unserm Gemeindeleben erzählt. Eine 
wichtige Rolle darin spielt, wie begreiflich, unser Herr 
Ortsvorsteher. Der scheint noch die Richterherrlichkeiten 
des alten Gemeindegesetzes nicht vergessen zu haben, wo 
sich mancher Richter Sachen herausnahm, wie man sie 
sonst in den Büchern von türkischen Paschas erzählt. 
Daß ein Bürger auch das Wort begehren und seine 
Meinung vorbringen darf, ist dem Vorsteher Nägele ganz 
unbekannt. Wehe, wenn es ein Bürger wagt, dem flie 
gen Grobheiten und Ausdrücke um die Ohren, daß er 
nicht mebr weiß, ob er es mit dem Vorsteher oder mit 
einem Manne der niedersten Klasse zu thun hat. — Von 
dem Gemeindegesetz scheint er auch noch wenig zu ver 
stehen, oder er meint vielleicht für das gemeine Volk fei 
alles gut. Kürzlich wurde eine Gemeindeversammlung 
abgehalten; allein anstatt die Bürger durch den Weibel 
zu bieten, ließ er die Versammlung nur auf dem Kirch 
platze verrufen. Als ihn ein Bürger auf die Nothwen 
digkeit aufmerksam machte, daß man die stimmberechtig 
ten Gemeindeglieder durch den Weibel bieten lasse, wur 
de er mit den gebräuchlichen Grobheiten niedergedonnert. 
Es stiegen dem Vorsteher indeß doch Bedenken auf und 
er bestimmte nun also: „Wenn ich künftig die Gemein 
de vor der Kirche Verrüfe, so kann kommen wer will, 
wird sie aber durch den Weibel geboten, dann muß jeder 
bei 1 fl. Strafe erscheinen". — Das Gesetz befiehlt dem 
Gemeinderath, alljährlich einen Voranschlag der Gemein 
deausgaben zu machen. Als ein Gemeinderath darauf 
aufmerksam macht, meint der Herr Richter, man könne 
unmöglich im voraus wissen, was es im Jahre hindurch 
für Ausgaben gebe! Und so unterblieb es. — Daß die 
neuen Gesetze der Gemeinde verkündigt werden müssen, 
das weiß unser Richter auch nicht. Wohl aber be-
	        

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