Auch bei der Reparation vott Rüfebaukosten muß,
wenn man gerecht vorgehen will, auf ein sogenanntes
Znundationsgebiet Rücksicht genommen, und ein gewisser
der Rüfegefahr am meisten ausgesetzter Güterkompler vor
Allem in die Konkurrenz einbezogen werden.
Nach dem künftigen Steuergesetze sollen nämlich die
überrüften Grundstücke durch so lange Zeit, als sie außer
Ertrag sind, steuerfrei behandelt werden. Würde nun
in der Folge zur Durchführung umfangreicherer Schutze
bauten geschritten, und hrebei auf die Ausmittlung eines
Jnundationsgebietts nicht Bedacht genommen, so könnte
es sich ereignen, daß gerade jene Besitzer von Grund
stücken, welche ausschließlich oder doch am meisten durch
die Schutzbauten gewinnen, von einer Beitragsleistung
zu den Baukosten ganz enthoben blieben, während der
übrige Güterkompler einer Gemeinde, welcher durch
die Schutzbauten nichts gewinnt, zur Zahlung verhalten
werden würde.
Keßler: Auf eine Lücke des Gesetzes muß ich auf
merksam machen. Das Gesetz sollte bestimmen, welche
Bodenkomplere in das Rheinschutzgebiet fallen.
Reg.-Komm, verliest die bezüglichen Bestimmun
gen aus den St. Gallischen Gesetzen, welche alle Grund
stücke von nicht 15 Fuß über der Dammhöhe als bei
tragspflichtig erklären und zieht hieraus den Schluß,
daß in solcher Weise vorkommenden Falls auch Hierzuland
entschieden werden müsse.
Der §. 7 bestimmt, welche Güter von Wuhrlasten^
frei sein sollen. Der Regierungsentwurf will, daß die
Güter derjenigen Pfründen frei sind, welche nicht über
600 st. Einkommen ertragen. Pfründen mit einem Ge-
sammteinkommen von über 600 fl sollen nur mit der
Hälfte des Steuerwerthes ihrer Güter hereingezogen wer
den. Dasselbe habe auch von den Deputatgrundstücken
der Beamten zu gelten.
Dagegen wurde durch die Kommission beantragt:
„Befreit sind Pfrundgüter bis zu dem Maße, welches
erforderlich ist zur Vervollständigung eines Einkommens
von 600 fl. für den geistlichen Nutznießer."
Wanger: Ich verstehe die Fassung dieses Satzes
nicht. Ist der betreffende Pfarrer nur frei, wenn er
nicht 600 fl. Einkommen hat, und ist er verpflichtet zu
den Wuhrlasten, wenn er ein größeres Einkommen hat?
Präs.: Jeder Geistliche ohne Ausnahme hat 600 fl.
frei, nur der Mehrbetrag ist. zu belasten.
Wanger: Dadurch annulliren wir den §. 4 der
Gemeindeordnung, woselbst wir vor einem Jahr bestimmt
haben, daß nur jene Pfründen frei sind, deren Einkom
men nicht über 600 fl. geht.
Präs.: Das ist kein Widerspruch mit 8. 4. Es ist
das nur eine Erklärung zu jenem §., wie die Beiziehung
zu den Wuhrlasten geschehen soll.j
Wangen gibt das nicht zu. Denn nach dem Wort
laute der Gemeindeordnung müsse ein Geistlicher mit fl.
700 alle Lasten auf sich nehmen, nach dem heutigen Ge
setze könne er nur mit 100 fl. Einkommen zu den Wuhrlasten
herbeigezogen werden. (M. Es ist hier von dem Einkom
men aus Grund und Boden die Rede.) Die Last der
Rheinschutzbauten ist im Verhältniß zur Fläche unseres
Landes so groß, daß wir alle Kräfte zusammen nehmen
müssen. Und ich glaube, ein Geistlicher mit 600 fl.
Einkommen und noch 200 fl. aus Stolengebühren und
Meßstipendien mag wohl im Stande sein diese Lasten zu
ertragen. Schauen wir in unsern Dörfern umher, wie
viele Einwohner es gibt, denen 800 fl. sicheres Einkom
men verbürgt sind.
Präs.: Ich will Ihnen die Gründe angeben, welche
dk Kommission zu ihrem Antrage bestimmten. Daß die
Verrichtungen der gottesdienstlichen Handlungen bethä
tigt, die Seelsorge und der Unterricht in den Siltenge-
fetzen besorgt werde, ist ein Bedürfniß der Gemeinden,
das sie weder missen wollen noch können. Soll die Be
friedigung dieses Bedürfnisses sicher gestellt — nicht ge
fährdet werden, werde es vor Allem nothwendig sein,
daß die materielle Eristenz des Geistlichen, des Funktio
närs dieser Handlungen aus den vorhandenen Mitteln
gesichert werde, d. h. soviel, daß er davon leben und
auch etwas für die Tage auf die Seite legen kann, wo
er allfällig wegen Kränklichkeit oder Alter seinem Amte
nimmer vorstehen kann. Nach genauer und umständlicher
Berechnung fordern wir dazu 600 fl. ohne Hinzurechnung
von Meßstipendien und Stolgebühren für nothwendig.
Dieser Betrag soll demnach ausgeschieden und nicht in
die Schwankungen der Gemeindeumlagen gezogen wer
den. Zu'dieser Annahme wurden wir auch dadurch be
stärkt, daß auch anderswo, namentlich in der Schweiz,
Pfrundeinkommen nicht mit Gemeindeumlagen und Ge
meindearbeit belegt werden.
Wanger: Diese Gründe sind sehr schön. Ich würde
den geistlichen Herren noch mehr Einkommen wünschen,
wenn es möglich wäre. Aber es geht nicht; Liechten
stein muß alle seine Kräfte aufbieten. Nachdem bei uns
kein Einwohner dieses Einkommen hat, so müssen die
geistlichen Herren auch keine solchen Ansprüche machen
wie anderwärts. Beim Bauern fragt man auch nicht
darnach, ob er zu Grunde geht, der muß zahlen, ob er
kann oder nickt.
Präs.: Wir können den Bauer nicht mit einem
geistlichen Herrn auf gleiche Linie stellen. Der Geistliche
vertritt Funktionen, welche wir jetzt noch zu den noth
wendigsten rechnen in der menschlichen Gesellschaft, na
mentlich bei uns. Er steht dem Gottesdienste vor, hat
die Seelsorge, hat unsere Jugend im Sittengesetze zu un
terrichten. Dazu wird er berufen. Er kann nicht Bauer
sein, seine Thätigkeit muß er ganz aufs gemeinsame Be
dürfniß richten. .Der Bauer kann treiben was er will,
kann seine Zeit so theuer als möglich verwerthen. Das
ist dem Pfarrer nicht möglich. Wenn wir wollen, daß
diese Funktionen im Lande besorgt werden, so müssen
wir es den Männern, welche sie vertreten, möglich ma
chen zu leben. Fällt dieser Antrag, so wird der §. 4 G. O.
seine Anfechtung bekommen, und die Frage dürfte früher
oder später vor den Landtag gelangen, wie das Ge
meindegesetz zu verstehen sei. Ich möchte deshalb dazu
beitragen, den Frieden zu erhalten. Es liegt das im
Interesse des Landtages. Der Landtag erklärt durch die
Annahme dieses Satzes, daß er es verstanden hat, Maß
zu halten; daß er bis an die äußerste Grenze der Bil-