Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Auch bei der Reparation vott Rüfebaukosten muß, 
wenn man gerecht vorgehen will, auf ein sogenanntes 
Znundationsgebiet Rücksicht genommen, und ein gewisser 
der Rüfegefahr am meisten ausgesetzter Güterkompler vor 
Allem in die Konkurrenz einbezogen werden. 
Nach dem künftigen Steuergesetze sollen nämlich die 
überrüften Grundstücke durch so lange Zeit, als sie außer 
Ertrag sind, steuerfrei behandelt werden. Würde nun 
in der Folge zur Durchführung umfangreicherer Schutze 
bauten geschritten, und hrebei auf die Ausmittlung eines 
Jnundationsgebietts nicht Bedacht genommen, so könnte 
es sich ereignen, daß gerade jene Besitzer von Grund 
stücken, welche ausschließlich oder doch am meisten durch 
die Schutzbauten gewinnen, von einer Beitragsleistung 
zu den Baukosten ganz enthoben blieben, während der 
übrige Güterkompler einer Gemeinde, welcher durch 
die Schutzbauten nichts gewinnt, zur Zahlung verhalten 
werden würde. 
Keßler: Auf eine Lücke des Gesetzes muß ich auf 
merksam machen. Das Gesetz sollte bestimmen, welche 
Bodenkomplere in das Rheinschutzgebiet fallen. 
Reg.-Komm, verliest die bezüglichen Bestimmun 
gen aus den St. Gallischen Gesetzen, welche alle Grund 
stücke von nicht 15 Fuß über der Dammhöhe als bei 
tragspflichtig erklären und zieht hieraus den Schluß, 
daß in solcher Weise vorkommenden Falls auch Hierzuland 
entschieden werden müsse. 
Der §. 7 bestimmt, welche Güter von Wuhrlasten^ 
frei sein sollen. Der Regierungsentwurf will, daß die 
Güter derjenigen Pfründen frei sind, welche nicht über 
600 st. Einkommen ertragen. Pfründen mit einem Ge- 
sammteinkommen von über 600 fl sollen nur mit der 
Hälfte des Steuerwerthes ihrer Güter hereingezogen wer 
den. Dasselbe habe auch von den Deputatgrundstücken 
der Beamten zu gelten. 
Dagegen wurde durch die Kommission beantragt: 
„Befreit sind Pfrundgüter bis zu dem Maße, welches 
erforderlich ist zur Vervollständigung eines Einkommens 
von 600 fl. für den geistlichen Nutznießer." 
Wanger: Ich verstehe die Fassung dieses Satzes 
nicht. Ist der betreffende Pfarrer nur frei, wenn er 
nicht 600 fl. Einkommen hat, und ist er verpflichtet zu 
den Wuhrlasten, wenn er ein größeres Einkommen hat? 
Präs.: Jeder Geistliche ohne Ausnahme hat 600 fl. 
frei, nur der Mehrbetrag ist. zu belasten. 
Wanger: Dadurch annulliren wir den §. 4 der 
Gemeindeordnung, woselbst wir vor einem Jahr bestimmt 
haben, daß nur jene Pfründen frei sind, deren Einkom 
men nicht über 600 fl. geht. 
Präs.: Das ist kein Widerspruch mit 8. 4. Es ist 
das nur eine Erklärung zu jenem §., wie die Beiziehung 
zu den Wuhrlasten geschehen soll.j 
Wangen gibt das nicht zu. Denn nach dem Wort 
laute der Gemeindeordnung müsse ein Geistlicher mit fl. 
700 alle Lasten auf sich nehmen, nach dem heutigen Ge 
setze könne er nur mit 100 fl. Einkommen zu den Wuhrlasten 
herbeigezogen werden. (M. Es ist hier von dem Einkom 
men aus Grund und Boden die Rede.) Die Last der 
Rheinschutzbauten ist im Verhältniß zur Fläche unseres 
Landes so groß, daß wir alle Kräfte zusammen nehmen 
müssen. Und ich glaube, ein Geistlicher mit 600 fl. 
Einkommen und noch 200 fl. aus Stolengebühren und 
Meßstipendien mag wohl im Stande sein diese Lasten zu 
ertragen. Schauen wir in unsern Dörfern umher, wie 
viele Einwohner es gibt, denen 800 fl. sicheres Einkom 
men verbürgt sind. 
Präs.: Ich will Ihnen die Gründe angeben, welche 
dk Kommission zu ihrem Antrage bestimmten. Daß die 
Verrichtungen der gottesdienstlichen Handlungen bethä 
tigt, die Seelsorge und der Unterricht in den Siltenge- 
fetzen besorgt werde, ist ein Bedürfniß der Gemeinden, 
das sie weder missen wollen noch können. Soll die Be 
friedigung dieses Bedürfnisses sicher gestellt — nicht ge 
fährdet werden, werde es vor Allem nothwendig sein, 
daß die materielle Eristenz des Geistlichen, des Funktio 
närs dieser Handlungen aus den vorhandenen Mitteln 
gesichert werde, d. h. soviel, daß er davon leben und 
auch etwas für die Tage auf die Seite legen kann, wo 
er allfällig wegen Kränklichkeit oder Alter seinem Amte 
nimmer vorstehen kann. Nach genauer und umständlicher 
Berechnung fordern wir dazu 600 fl. ohne Hinzurechnung 
von Meßstipendien und Stolgebühren für nothwendig. 
Dieser Betrag soll demnach ausgeschieden und nicht in 
die Schwankungen der Gemeindeumlagen gezogen wer 
den. Zu'dieser Annahme wurden wir auch dadurch be 
stärkt, daß auch anderswo, namentlich in der Schweiz, 
Pfrundeinkommen nicht mit Gemeindeumlagen und Ge 
meindearbeit belegt werden. 
Wanger: Diese Gründe sind sehr schön. Ich würde 
den geistlichen Herren noch mehr Einkommen wünschen, 
wenn es möglich wäre. Aber es geht nicht; Liechten 
stein muß alle seine Kräfte aufbieten. Nachdem bei uns 
kein Einwohner dieses Einkommen hat, so müssen die 
geistlichen Herren auch keine solchen Ansprüche machen 
wie anderwärts. Beim Bauern fragt man auch nicht 
darnach, ob er zu Grunde geht, der muß zahlen, ob er 
kann oder nickt. 
Präs.: Wir können den Bauer nicht mit einem 
geistlichen Herrn auf gleiche Linie stellen. Der Geistliche 
vertritt Funktionen, welche wir jetzt noch zu den noth 
wendigsten rechnen in der menschlichen Gesellschaft, na 
mentlich bei uns. Er steht dem Gottesdienste vor, hat 
die Seelsorge, hat unsere Jugend im Sittengesetze zu un 
terrichten. Dazu wird er berufen. Er kann nicht Bauer 
sein, seine Thätigkeit muß er ganz aufs gemeinsame Be 
dürfniß richten. .Der Bauer kann treiben was er will, 
kann seine Zeit so theuer als möglich verwerthen. Das 
ist dem Pfarrer nicht möglich. Wenn wir wollen, daß 
diese Funktionen im Lande besorgt werden, so müssen 
wir es den Männern, welche sie vertreten, möglich ma 
chen zu leben. Fällt dieser Antrag, so wird der §. 4 G. O. 
seine Anfechtung bekommen, und die Frage dürfte früher 
oder später vor den Landtag gelangen, wie das Ge 
meindegesetz zu verstehen sei. Ich möchte deshalb dazu 
beitragen, den Frieden zu erhalten. Es liegt das im 
Interesse des Landtages. Der Landtag erklärt durch die 
Annahme dieses Satzes, daß er es verstanden hat, Maß 
zu halten; daß er bis an die äußerste Grenze der Bil-
	        

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