Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1865)

Liechtensteiner Landeszeitung. 
Dritter ^alirKAUK. 
Vaduz, Samstag 
Nro. S4. 
23. September 1865. 
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Landtagsverhandlungen. 
Vierter Landtag. 
7. Sitzung, Vaduz, am 11. Sept. 1865. 
Fortsetzung des Berichtes in Nr. 23 der Landesztg. 
Zweiter Gegenstand der Tagesordnung: Berathung 
deS Entwurfs einer Wuhrordnung. 
Der Berichterstatter Marrer verliest die Antrage 
der Kommisston. 
Der §. 1. Ueber alle Rheinschutzbauten im Fürsten- 
thum führt die f. Regierung die Oberaufsicht — wird 
einstimmig angenommen. 
Der §. 2 bestimmt eine Landeswuhrkom Mission 
zum Beirath der Regierung. Die Mitglieder dieser Kom 
mission werden von den betreffenden Gemeindevertretun 
gen der Rheinwuhrgemeinden der Negierung vorgeschla 
gen ; dieselben werden von der Regierung ernannt und 
enthoben. Jeder Gemeindebürger ist wählbar, und keiner 
kann die Wahl „ohne stichhaltige Gründe, worüber die 
Regierung zu entscheiden hat", ablehnen. 
Kirchthaler fragt wie viele Männer vom Gemeinde 
rath in Vorschlag zu bringen seien, ob einer oder meh 
rere und ob die Regierung an den Vorschlag der Ge 
meinde gebunden sei? 
Wanger: Es sollten doch auch Gründe angegeben 
werden, unter welchen ein Bürger das Amt ablehnen 
könne. 
Neg.-Komm, bemerkt, daß solche Gründe wohl 
schwer aufzustellen sind. 
Wanger: Ran soll wenigstens die Möglichkeit of 
fen lassen, daß die Regierung unter Umständen dispen- 
siren darf. 
Es folgt nun auf Antrag Wangers der Zusatz, daß ein 
Erwählter das Amt unter Angade stichhaltiger Gründe 
infolge Regierungsentscheidung ablehnen kann. 
Reg.-Komm.: erwiedert in Bezug auf die An 
frage Kirchthalers, daß jede Gemeinde nur 1 Mitglied 
in Vorschlag zu bringen hätte. Man habe keinen Dreier- 
Vorschlag zur Geltung bringen wollen, weil in kritischen 
Fällen doch kein Vortheil daraus erwachse. Es gelte 
hier einem dringenden Landesinteresse; es sei also zu erwar 
ten, daß die Gemeinden nur den Tüchtigsten dafür er 
wählen. 
Der §. 2 bestimmt noch, daß die Wuhrkommissions- 
mitglieder Taggelder von ff. 2 aus der Landeskasse be 
ziehen. 
Der §. 3 bestimmt die alljährliche Einberufung der 
Wuhrkommisston zur Prüfung der ausgeführten Arbeiten 
und zur Planirung neuer Bauten, dann zur Rechnungs 
prüfung. 
Der §. 4 besagt, daß die Regierung in der Regel an 
die Beschlüsse der Kommission gebunden sei. 
§. 5. Die Rheinschutzbauten stützen sich auf die mit 
St. Gallen abgeschlossenen Staatsverträge und. werden 
unter Anleitung der Regierung von jenen Gemeinden aus 
geführt, in deren Markung die Wuhrstrecke liegt. Be 
stehen zwischen einzelnen Gemeinden Verträge bezüglich 
Wuhrbauten, so gelten diese. 
Keßler hält den Zusatz für nöthig, daß die alten 
Verträge ohne Regierungsgenehmigung nicht verändert 
und ohne diese Genehmigung keine neuen Verträge ab 
geschlossen werden dürfen. 
§. 6 bestimmt, daß die Wuhrbauten auf dem 
sämmtlichen Grundbesitze einer Gemeinde, die Damm 
bauten aber auf dem Grundbesitze innerhalb des Ue- 
berschwemmungsgebietes lasten. 
Wanger: Hier macht man einen Unterschied zwischen 
Wuhr- und Dammbauten. Bisher hat man diese nicht 
unterschieden und ich mochte das auch in Zukunft nicht 
anders gehalten wissen. Denn durch diese Unterscheidung 
machen wir Streitigkeiten, Zersplitterung zc. möglich. 
Reg.-Komm.: Die Billigkeit erfordert, daß zur 
Dammungslast vor Allem solche Bodenstücke einbezogen 
werden, welche zunächst durch den Damm geschützt wer 
den. So ist es auch bei der Entwässerung, wo nur 
jene Grundstücke zahlen, welche einen Nutzen hievon ge 
nießen. Auch in anderen Staaten macht man diesen 
Unterschied. 
Präs.: Dennoch möchte ich dagegen einige Bedenken 
geltend machen. Es gibt vor Allem zweierlei Berech- 
nungsarten. Sodann könnten daraus nachtheilige Kon 
sequenzen gezogen werden, wenn es sich einst um die 
Rüfefchutzbauten handeln wird. Zum Rheinwuhrbau 
haben auch Grundstücke beigetragen, die zunächst keine 
Überschwemmungsgefahr zu bestehen haben. Zu Damm 
und Wuhrbauten waren diese Grundstücke gut. Wird 
man nun den Grundsatz des Entwurfs festhalten, dann 
werden sich diejenigen Grundstücke weigern 'mitzuhelfen, 
welche keine Rüfegefahr zu bestehen haben. Das wäre 
aber em Unrecht. 
Reg.-Komm.: Gerade diese Einwendungen des 
Herrn Vorredners benütze ich zur Begründung meiner 
Ansicht.
	        

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