Rachmittag 2 Uhr.
Keßler ist abwesend.
II. Es wird das Gesetz zur Organisation des Orts-
schulrathes in Berathung genommen.
Pfr. Buch! beantragt den Gegenstand heute nicht zu
berathen, da die beiden geistlichen Herren (Gmelch, Er-
ni) nicht anwesend seien; man möge die Sache bis zu
nächster Sitzung verschieben.
Es wird ihm vom Präsid. erwidert, daß man auf
Antrag dieser Herren den Gegenstand schon einmal ver
tagt habe; eine weitere Verzögerung wäre nicht wün-
schettswerth. Zudem werde jedenfalls die II. Lesung erst
in nächster Sitzung erfolgen, und es könnten alsdann
noch immer Modifikationen des Gesetzes zc. beantragt
werden. —
Die Versammlung entschließt sich mit 8—2 Stimmen
zum Eintritt in die Berathung.
Der Artikel 1 des Entwurfs bestimmt im Einklang
mit §. 82 des Gemeindegesetzes, daß in jeder Gemeinde
ein Schulrath zu bestehen habe. Die unmittelbare und
nächste Aufsicht auf jede Ortsschule hat der Lokalschul
inspektor zu führen.
Der Artikel 2 des Entwurfs normirt die Zusammen
setzung des Schulraths. Der Schulrath hat zu bestehen:
1) aus dem OrtSgeistlichen, welcher den Vorsitz führt
und zugleich Lokalschulinspektor ist;
2) aus dem Ortsvorsteher:
3) aus 2 nach der Bestimmung des Gemeindegesetzes
vom 24. Mai 1864 gewählten Schulräthen.
Die Lehrer, sie mögen definitiv oder provisorisch ange
stellt sein, wohnen, so oft nicht über ihre Person, oder
über ihre Dienstführung verhandelt wird, den Sitzungen
des Schulraths mit berathender Stimme bei.
Die einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes vom
8. Februar 1859 lauten: „Die unmittelbare und nächste
Aufsicht auf jede Ortsschule ist dem Pfarrgeistlichen als
Lokalschulinspektor übergeben, er bildet mit dem Ortsvor-
steher und Säckclmeister die Lokalschulbehörde."
Ueber alle Ortsschulangelegenheiten hat die Lokalschul
behörde die Aeußerung des Lehrers einzuholen.
Der in dem neuen Gesetze sich aussprechende Fortschritt
in Bezug auf Zusammensetzung der Lokalschulbehörde be
steht darin, daß an Stelle des Säckelmeisters als Mit
glied derselben, zwei aus der Mitte der Gemeindeglieder
gewählte Schulräthe eintreten. Das Wort „Mitglieder"
bat hier die Bedeutung von Ortsangehörigen; es sind
also in Schulrath sowohl Niedergelassene als Gemeinde
bürger wählbar. Da auch die Lehrer in den Schulrath
gewählt werden können, so ist ihr Einfluß aus die Lei
tung des Ortsschulwesens sehr erweitert. Werden sie in
den Schulrath nicht als Mitglieder gewählt, so haben
sie doch mit berathender Stimme an den Schulrathssitzun-
gen theilzunehmen.
Da der Ortsschulrath aus 4 Mitgliedern zusammen
gesetzt ist, so kann leicht Stimmengleichheit eintreten. Fi
scher schlägt daher vor, die Zahl auf 5 zu erhöhen. Diese
Zahl wird aber für zu groß befunden, indem Präsident
Schädler es wünschenswerth erklärt mit den nicht im
Uebermaß vorhandenen geistigen Kräften möglichst ökono
misch zu verfahren. Im Anschluß an diese Ansicht, be
antragt Büchl 3 Mitglieder, weil ja ohnedies die Auf
gabe des Ortsschulraths eine engbegrenzte sei. Die Ver^
sammlung spricht sich aber mit 7—3 St. für den Ent
wurf aus.
Zu Art. 3 erklärt Fischer, daß er zwar den Fortschritt,
der sich in diesem §. ausspricht, anerkennt, und daß er,
weil es einen Fortschritt gelte, für denselben stimmen
werde; allein er sei damit nicht vollkommen befriedigt,
weil er ein entscheidendes Stimmrecht für den Lehrer
wünsche.
Im Uebrigen wird der Entwurf ohne Aenderung ein
stimmig angenommen.
III. Das öfter. Gesetz über Hausdurchsuchung.
Infolge des öster.-liechtensteinischen Zoll- und Steuer
einigungsvertrags bildet das Fürstenthum Liechtenstein
mit Vorarlberg einen gemeinsamen Zoll- und Steuer
verwaltungsbezirk. Die Erreichung der Vereinszwecke
macht einen gleichmäßigen Vorgang auch in Bezug auf
Hausuntersuchungen in GefällSsachen nothwendig. Nach
dem öfter. Hausschutzgesetz vom 27. Oktober 1862, dann
nach dem Gefallsstrasgesetzbuche ist die Finanzwache auch
ohne Ermächtigung von Seite des Gerichts ermächtigt,
zum Behufe der finanziellen Aufsicht Hausdurchsuchungen
vorzunehmen, während nach §.12 unserer Verfassungs
urkunde Hausuntersuchungen nur in unabwendbaren Fäl
len und auf Grund einer Verfügung des zuständigen
Gerichts stattfinden können.
Die fürftl. Negierung macht durch den vorgelegten
Gesetzentwurf den Vorschlag, das öfter. Hausschutzgesetz
vom 27. Oktober 1862 für Hausdurchsuchungen in Ge-
fällssachen für die Dauer des Zoll- und Steuervertrags
einzuführen.
Dasselbe wird auf die Dauer des Zollvertags ein
stimmig angenommen.
IV. Schellenberger Straßenbauprojekt.
Es soll der Gemeinde Schellenberg durch diese Stra
ße eine Verbindung mit dem Flachlande hergestellt wer
den. Die alte Straße muß. deshalb auf 1700 Fuß Län
ge umgebaut, und außerdem an andern Stellen eine neue
Richtung eingehalten werden. Die Kosten sind auf 1300
fl. angeschlagen. Das Land soll einen Beitrag von 500
fl. leisten. Der Antrag wird einstimmig angenommen.
V. Projekt zum Bau eines Ständehauses mit Land
richters-Wohnung.
Dieses Projekt wird namentlich in letzterer Beziehung
dadurch motivirt, daß es hierorts an passenden Mieth-
wohnunqen fehlt. Die Commission erkannte die Dring
lichkeit dieses Gegenstandes an; allein Mangel an den
nöthigen Mitteln, (die vorhandenen Mittel sind für das
künftige Jahr bereits anderwärts verwendet) und ander
weitige Rücksichten gestatten es nicht, schon jetzt auf die
ses Projekt einzugeben. Der Landtag beschloß deshalb:
1. es sei die Nothwendigkeit des Projekt. Baues im
Allgemeinen anzuerkennen.
2. es sei jedoch vorerst die f. Regierung zu ersuchen,
die erforderlichen Schritte zur Erwerbung des Bau
platzes zu thun und dem nächsten Landtage eine neue
Vorlage zu machen.
(Fortsetzung folgt.)