bedachten Uebertretungen kommt dem Landgerichte die Un
tersuchung und Entscheidung zu.
Der Landtag selbst war mit den meisten Bestimmun
gen dieses Gesetzes einverstanden. Eine Abänderung er
litt zunächst der §. 7.
Abgeordneter Kind ficht diesen 8. an, weil er das
Weiden des Viehes auf den Rheindämmen verbietet. Die
Gemeindeweiden von Rugell, Bendern Zc. seien alle von
den Rheindämmen begrenzt. Wolle man das erwähnte
Verbot einführen, so sei es den genannten Gemeinden
unmöglich ihr Vieh zu weiden, und das wäre für die
selben ein empfindlicher Schaden.
Der f. Regierungskommissär erklärt hierauf, daß die
Wurkonunission schon längst den Viehtrieb auf und an
Dämmen als nachteilig bezeichnet habe; es zeige sich
das namentlich auch an den Dammbauten der obigen
Gemeinden. Ohne eine gesetzliche Bestimmung könne man
aber diesem Uebelstande nicht begegnen.
Kind bestreitet, daß die Dämme jener 5 Gemeinden
schlechter seien als anderwärts. Er habe im Gegentheil
die Ansicht, daß die Dämme an Güte gewinnen, wenn
sie das Vieh zusammentritt. Das sei auch die Ansicht
vieler Gemeindebewohner. Es sei besser, man lasse diese
Beschränkung fallen, man könne dafür die Gemeinden
streng verpflichten, ihre Dämme immer in guter Ordnung
zu erhalten.
Der Satz wird mit 8—7 Stimmen verworfen.
Auch Z. 25 erregt viele Widersprüche. Dieser 8. be-
stimmt, daß in allen Fällen, wo nicht durch Herkom
men zc. etwas Anderes gilt, der Grundbesitzer die Zäu
ne zu erstellen habe.
Mehrere Abgeordnete finden dies geradezu für unge
recht und meinen, es sei die Pflicht desjenigen, der sein
Vieh auf solchen Wegen zur Weide treibt, daß er die
Zaune herstelle und die Bodenbesitzer vor Schaden be
wahre. Hier gelte der Grundsatz: Wer den Nutzen hat,
muß auch die Last tragen.
Dagegen bemerken andere, es sei eine hergebrachte
Uebung, daß die Zäune vom Grundbesitzer erhalten wür
den. Ja, man könne in vielen Fällen sogar nachweisen,
daß die Grundeigenthümer diese Last vertragsmäßig ge
gen eine Entschädigung oder eine andere Wohlthat über
nommen hätten. Wollte man nun diese Last vom Grund
und Boden hinwegnehmen, so erlaube man sich gewalt
same Eingriffe ins Privatrecbt.
Dieser Einwand wird gebilligt, so lange er altes Her
kommen betrifft. Gewiß aber kann man das nicht ein
wenden, wo es sich um Zäune an neuen Wegen und
Viehtriften handelt, wie z. B. bei der neuen Straße auf
den Triesnerberg, sobald diese als Alpweg benützt wird.
Der §. 25 würde viel richtiger sein, wenn man ihn um
kehrt, so, .daß in allen Fällen, wo nicht das Herkommen
entscheidet dem Viehbesitzer die Zäunungslast obliegt.
Weil man sich über keine bestimmte Fassung dieses §.
einigen kann, so wird die Beschlußfassung bis zu näch
ster Sitzung ausgelassen. Zu §. 27 beantragt Abg.
Keßler einen Zusatz bezüglich auf das sogenannte „Stre
cken auf die Nachbarsgrundstücke." Bisher war
das Strecken ein wahrer Zankapfel zwischen den Anrai
nern. Einige verweigerten es, andere machten einen
unvernünftigen Gebrauch davon. Früher war der 23.
April, Georgi, der Zeitpunkt, bis wohin das Strecken
geübt werden durfte. Diese Zeit erwies sich aber als
unzureichend namentlich für Aermere, welche ihre Aecker
nicht mit eigener „Mene" bestellen können und es wurde
der 1. Mai als Schlußtermin für die Ausübung des
Streckrechtes angenommen. Hiebei fehlte es nicht an
Gegnern dieses Rechtes. Es sprachen sich mehrere Ab
geordnete dagegen aus, daß man diese Belastung des
Bodens neuerdings durch ein Gesetz gleichsam „festna
geln" wolle. Durch dieses Recht werde die freie Be
nützung des Grund und Bodens vielfach gehemmt. Was
hier noth thue, sei eine Regulirung der Feldwege.
In letzter Hinsicht wurde alsdann eine Bestimmung
ins Gesetz aufgenommen und zwar folgenden Inhalts:
§. 28 Ziff. 3: Hat eine Güterlage die nöthigen Feld
wege nicht, so kann eine Weg- und nötigenfalls Gü-
terregulirung durch Stimmenmehrheit der betheiligten
Grundbesitzer beschlossen werden jedoch müssen die dafür
Stimmenden überdieß den größern Theil der in dieser
Güterlage gelegenen Grundstücke besitzen. Die f. Re
gierung, welche die Leitung dieser Sache hat, entscheidet
über die örtliche Ausdehnung der Maßregel und über
die Beitragspflicht, wenn unter den Betheiligten eine
Verständigung nicht erzielt wird.
Nach Beendigung dieser Berathungen erfolgte die
Wahl der Finanzkommission:
Schädler, Keßler, Marrer, Wanger, Kirchthaler, und
hierauf Schluß der Sitzung.
Rundschau.
Friede! — Die Waffen ruhen — die Federhelden ha
ben jetzt das Wort. Sie sitzen in Wien, um mit dem
friedebedürftigen, athemlosen Dänemark übereins zu kom
men. Der preußische Herr v. Bismarck und der östrei
chische Herr v. Rechberg sind die Friedensapostel.
Man hat keinen guten Glauben an diese Apostel.
Wir wissen, was es zu bedeuten hat, wenn Herren von
solcher Denkungsart Arm in Arm gehen. Freilich, daß
Oestreich und Preußen, die noch vor einem Jahre sich
spinnenftind waren, daß diese jetzt so freundlich zusam
menstehen, das will vielen Leuten nicht in den Kopf.
Es ist das übrigens auch kein Wunder. Aus demselben
Grunde, aus dem die Ministerschaft der Herren Rech
berg und Bismarck, die Möglichkeit ihrer Eristenz begrif
fen wird, aus demselben begreift sich auch diese unerhörte
Freundschaft. Es ist ein höheres, nie genanntes und
dennoch allbekanntes Ding, das diese Staaten einigt,
das in diesen Herren zu Fleisch und Bein geworden.
Doch genug!
Preußen will Schleswig-Holstein von den Dänen ab
nehmen, um es so lange auf eigene Rechnung zu ver
walten, bis es seine und Oestreichs Kriegskosten heraus
hat, das ist so viel, als Schleswig-Holstein wird preu
ßisch. Der Anfang ist damit gemacht worden, daß die
Bundestruppen aus Rendsburg verdrängt wurden. Aller-