Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Am Ende 1863 verblieben baar in Cassa fl. 5465. 
Der eigentliche Mehrüberschuß, d. i. mehr als im Vor 
anschlage, betrug ungefähr fl. 1291. 
Sämmtliche Mehrausgaben wurden als hinreichend 
begründet erachtet und vom Landtage einstimmig geneh 
migt. 
Nächster Berathungsgegenstand ist das Sparkassage- 
setz 
Die 88. 1 und 2 einstimmig angenommen. 
§. 3 erleidet eine Aenderung. Der f. Regierungskom 
missär Hr. Landesverweser v. Hausen, erklärt, daß es 
nicht in der Befugniß des Landtags liege ihm die per 
sönliche Haftbarkeit für die Sparkassaverwaltung zu über 
tragen. Es entspann sich eine längere Debatte und es 
wurde beschlossen im §. 3 anstatt „unter Überwa 
chung des Landeschef" soll gesetzt werden „unter 
Ueberwachung der Negierung". 
Im §. 9 ist anstatt 100 Tage „3^ Monaten" zu 
setzen. 
Der §. 15 wird geändert.- „Die eingezahlten Einla 
gen sind blos im Lande Liechtenstein und Beträge über 
fl. 100 nur gegen pnpillarmäßiges Unterpfand oder hin 
reichendes Faustpfand" anzulegen. 
Im §.16 ist vor dem letzten Satz: „Kann — beibrin 
gen" folgender Zusatz einzuschieben: „Die Prüfung die 
ser Urkunden "(Bürgschastsscheine) „obliegt dem Kassate- 
amten gemeinschaftlich mit dem Landesverweser." 
§. 19 erhält den Zusatz: „Zum Betriebe des Geschäf 
tes der Anstalt ist deren Verwaltung berechtigt, mit Be 
willigung der Regierung unverzinsliche Vorschüsse bis 
zum Betrage von fl. 2000 aus der Landeskasse zu neh 
men." 
§. 21. Dieses Gesetz tritt untergleichzeitiger Aufhe 
bung der bisherigen Statuten mit dem 1. Jänner 1865 
in Wirksamkeit. 
Im Uebrigen wurde das Gesetz in I. und II. Lesung 
ohne Abänderung einstimmig angenommen. Ebenso das 
Rekrutirungsgesetz pro 1865, nach welchem wie gewöhn 
lich 21 Mann auözuheben sind. 
Inzwischen brachten Gmelch und Wolfinger und die 
übrigen 2 Mitglieder des geistlichen Standes den Antrag 
ein „der Landtag möge heute die Berathung über das 
Gesetz zur Organisation des Ortsschulrathes aussetzen, 
indem ihnen, den Antragstellern, die bezügliche Regie 
rungsvorlage erst heute mitgetheilt worden sei." 
Der Landtag stimmt diesem Antrag bei und vertagt 
sich hierauf bis Nachmittags 2 Uhr. 
In der Nachmittagssitzung wird die Flurpolizeiordnung 
verhandelt. Es folgt hier zuerst eine kurze Inhaltsan 
gabe dieses Gesetzes nach dem Kommissionsbericht. 
Jemehr die Landwirthschaft Fortschritte macht, und je- 
mehr ihre Produkte an Werth gewinnen, desto mehr 
Schutz verdienen die Fluren. Bisher bestanden für Feld 
frevel keine besondern Strafbestimmungen. Das allg. 
bürgl. Gesetzbuch und das allg. Strafgesetzbuch reichen 
zum Flurschutz nicht aus. Das erstere enthält nur Pri 
vatrechtsnormen und das letztere nur Strafsanktionen für 
Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Der vorlie 
gende Gesetzentwurf hat den Zweck, eine wesentliche Lücke 
unserer Gesetzgebung auszufüllen. 
Die Kommission erachtete die Bestimmungen des §. 1 
bis 23 des Entwurfes für zweckmäßig. Das darin fest 
gesetzte Pfandgeld vertritt die Stelle des Schadensersatzes. 
Wenn der Beschädigte dasselbe hiezu nicht für genügend 
erachtet, so steht ihm frei statt des Pfandgelds die Er 
mittlung und den vollen Ersatz des Schadens zu fordern. 
Die §§. 24 und 25 des Entwurfes normiren die 
Zäunungspflicht der Grundbesitzer, deren Aecker und Wie 
sen vor dem Eintritts des Viehes geschützt werden sollen. 
Der Ortsvorstand hat die Zäunungslast nach dem Flä 
chenmaß der betheiligten Grundstücke zu vertheilen. Wer 
seiner Zäunungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht gehörig 
nachkommt, verfällt in eine Geldbuße von 30 kr. bis 2 
Gulden. 
§. 27 des Entw. Ziffer 4 lautet: „wer ohne Erlaub 
niß des Ortsvorstandes Torfmoor abbrennt, oder Abfälle 
landwirthschaftl. Produkte auf dem Felde anzündet, ver 
fällt in eine Geldstrafe von 50 kr. bis 3 Gulden." 
Diese Bestimmung fand die Kommission etwas zu be 
schränkend und lästig; sie beantragt daher folgende Ab 
änderung : 
4) „Wer ohne Erlaubniß des Ortsvorstandes Torf 
moore abbrennt, oder Abfälle landwirthschaftl. Produkte 
auf denselben oder in der Nähe von Streumähdern an 
zündet. " 
§. 28 des Entw. enthält die Bestimmung, daß weder 
Pfändung noch Schadensforderung oder Bestrafung statt 
finde, wenn derjenige, welcher über ein fremdes Grund 
stück gefahren ist, hiezu durch die schlechte Beschaffenheit 
eines an dem Grundstücke vorüberführenden, und zum 
allgemeinen Gebrauche bestimmten Weges genöthiget wor 
den ist. Es könnte in einem solchen Falle nur gegen 
denjenigen eingeschritten werden, welchem die Instandhal 
tung des Weges oblag. 
§. 29 des Entw. hat solche strafbare Handlungen im 
Auge, welche die Natur eines Verbrechens, Vergehens 
oder einer Übertretung an sich tragen und daher unter 
die allgemeinen Strafgesetze fallen. 
§. 30 des Entw. setzt eine angemessene Verjährungs 
frist von drei Monaten für Feldfrevel fest. 
Nach §.31 des Entw. fließen die Geldbußen in die 
Gemeindekasse des Ortes, in dessen Feldmarke der Frevel 
verübt wurde. Diese Bestimmung erscheint um so gerecht 
fertigter, als die Gemeinden zur Aufstellung eigener Feld 
hüter genöthigt sein werden, welche aus den eingehenden 
Strafgeldern zu entlohnen sind. 
Die §§. 32 bis 37 des Entw. bedürfen keiner Er 
läuterung. 
Die §§. 38 bis 48 des Entw. bestimmen die Behör 
den und des Verfahren für Feldfrevel. 
In den Fällen, wo der Beschädigte nur Pfandgeld 
und Kosten fordert, hat der Ortsvorstand die Entschei 
dung, ausgenommen wenn der Gepfändete ein Recht zu 
der vorgenommenen Handlung zu haben behauptet, und 
wenn der Beschädigte sich mit dem Pfandgeld nicht be 
gnügen will. 
In diesen beiden Fällen sowie bei allen mit Strafen
	        

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