Am Ende 1863 verblieben baar in Cassa fl. 5465.
Der eigentliche Mehrüberschuß, d. i. mehr als im Vor
anschlage, betrug ungefähr fl. 1291.
Sämmtliche Mehrausgaben wurden als hinreichend
begründet erachtet und vom Landtage einstimmig geneh
migt.
Nächster Berathungsgegenstand ist das Sparkassage-
setz
Die 88. 1 und 2 einstimmig angenommen.
§. 3 erleidet eine Aenderung. Der f. Regierungskom
missär Hr. Landesverweser v. Hausen, erklärt, daß es
nicht in der Befugniß des Landtags liege ihm die per
sönliche Haftbarkeit für die Sparkassaverwaltung zu über
tragen. Es entspann sich eine längere Debatte und es
wurde beschlossen im §. 3 anstatt „unter Überwa
chung des Landeschef" soll gesetzt werden „unter
Ueberwachung der Negierung".
Im §. 9 ist anstatt 100 Tage „3^ Monaten" zu
setzen.
Der §. 15 wird geändert.- „Die eingezahlten Einla
gen sind blos im Lande Liechtenstein und Beträge über
fl. 100 nur gegen pnpillarmäßiges Unterpfand oder hin
reichendes Faustpfand" anzulegen.
Im §.16 ist vor dem letzten Satz: „Kann — beibrin
gen" folgender Zusatz einzuschieben: „Die Prüfung die
ser Urkunden "(Bürgschastsscheine) „obliegt dem Kassate-
amten gemeinschaftlich mit dem Landesverweser."
§. 19 erhält den Zusatz: „Zum Betriebe des Geschäf
tes der Anstalt ist deren Verwaltung berechtigt, mit Be
willigung der Regierung unverzinsliche Vorschüsse bis
zum Betrage von fl. 2000 aus der Landeskasse zu neh
men."
§. 21. Dieses Gesetz tritt untergleichzeitiger Aufhe
bung der bisherigen Statuten mit dem 1. Jänner 1865
in Wirksamkeit.
Im Uebrigen wurde das Gesetz in I. und II. Lesung
ohne Abänderung einstimmig angenommen. Ebenso das
Rekrutirungsgesetz pro 1865, nach welchem wie gewöhn
lich 21 Mann auözuheben sind.
Inzwischen brachten Gmelch und Wolfinger und die
übrigen 2 Mitglieder des geistlichen Standes den Antrag
ein „der Landtag möge heute die Berathung über das
Gesetz zur Organisation des Ortsschulrathes aussetzen,
indem ihnen, den Antragstellern, die bezügliche Regie
rungsvorlage erst heute mitgetheilt worden sei."
Der Landtag stimmt diesem Antrag bei und vertagt
sich hierauf bis Nachmittags 2 Uhr.
In der Nachmittagssitzung wird die Flurpolizeiordnung
verhandelt. Es folgt hier zuerst eine kurze Inhaltsan
gabe dieses Gesetzes nach dem Kommissionsbericht.
Jemehr die Landwirthschaft Fortschritte macht, und je-
mehr ihre Produkte an Werth gewinnen, desto mehr
Schutz verdienen die Fluren. Bisher bestanden für Feld
frevel keine besondern Strafbestimmungen. Das allg.
bürgl. Gesetzbuch und das allg. Strafgesetzbuch reichen
zum Flurschutz nicht aus. Das erstere enthält nur Pri
vatrechtsnormen und das letztere nur Strafsanktionen für
Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Der vorlie
gende Gesetzentwurf hat den Zweck, eine wesentliche Lücke
unserer Gesetzgebung auszufüllen.
Die Kommission erachtete die Bestimmungen des §. 1
bis 23 des Entwurfes für zweckmäßig. Das darin fest
gesetzte Pfandgeld vertritt die Stelle des Schadensersatzes.
Wenn der Beschädigte dasselbe hiezu nicht für genügend
erachtet, so steht ihm frei statt des Pfandgelds die Er
mittlung und den vollen Ersatz des Schadens zu fordern.
Die §§. 24 und 25 des Entwurfes normiren die
Zäunungspflicht der Grundbesitzer, deren Aecker und Wie
sen vor dem Eintritts des Viehes geschützt werden sollen.
Der Ortsvorstand hat die Zäunungslast nach dem Flä
chenmaß der betheiligten Grundstücke zu vertheilen. Wer
seiner Zäunungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht gehörig
nachkommt, verfällt in eine Geldbuße von 30 kr. bis 2
Gulden.
§. 27 des Entw. Ziffer 4 lautet: „wer ohne Erlaub
niß des Ortsvorstandes Torfmoor abbrennt, oder Abfälle
landwirthschaftl. Produkte auf dem Felde anzündet, ver
fällt in eine Geldstrafe von 50 kr. bis 3 Gulden."
Diese Bestimmung fand die Kommission etwas zu be
schränkend und lästig; sie beantragt daher folgende Ab
änderung :
4) „Wer ohne Erlaubniß des Ortsvorstandes Torf
moore abbrennt, oder Abfälle landwirthschaftl. Produkte
auf denselben oder in der Nähe von Streumähdern an
zündet. "
§. 28 des Entw. enthält die Bestimmung, daß weder
Pfändung noch Schadensforderung oder Bestrafung statt
finde, wenn derjenige, welcher über ein fremdes Grund
stück gefahren ist, hiezu durch die schlechte Beschaffenheit
eines an dem Grundstücke vorüberführenden, und zum
allgemeinen Gebrauche bestimmten Weges genöthiget wor
den ist. Es könnte in einem solchen Falle nur gegen
denjenigen eingeschritten werden, welchem die Instandhal
tung des Weges oblag.
§. 29 des Entw. hat solche strafbare Handlungen im
Auge, welche die Natur eines Verbrechens, Vergehens
oder einer Übertretung an sich tragen und daher unter
die allgemeinen Strafgesetze fallen.
§. 30 des Entw. setzt eine angemessene Verjährungs
frist von drei Monaten für Feldfrevel fest.
Nach §.31 des Entw. fließen die Geldbußen in die
Gemeindekasse des Ortes, in dessen Feldmarke der Frevel
verübt wurde. Diese Bestimmung erscheint um so gerecht
fertigter, als die Gemeinden zur Aufstellung eigener Feld
hüter genöthigt sein werden, welche aus den eingehenden
Strafgeldern zu entlohnen sind.
Die §§. 32 bis 37 des Entw. bedürfen keiner Er
läuterung.
Die §§. 38 bis 48 des Entw. bestimmen die Behör
den und des Verfahren für Feldfrevel.
In den Fällen, wo der Beschädigte nur Pfandgeld
und Kosten fordert, hat der Ortsvorstand die Entschei
dung, ausgenommen wenn der Gepfändete ein Recht zu
der vorgenommenen Handlung zu haben behauptet, und
wenn der Beschädigte sich mit dem Pfandgeld nicht be
gnügen will.
In diesen beiden Fällen sowie bei allen mit Strafen