Z 26. Der Einkauf, d. h. das für die Erwerbung
des Gemeindebürgerrechtes an die Gemeinde zu bezahlende
Entgeld, wird vom ständigen Gemeinderathe mit Rücksicht
auf die aus dem Bürgerrechte Erwachsenden Mtzungen
und auf 5ie damit verbundenen Gemeindeleistungen von
sechs zu sechs Jahren tarifmäßig festgesetzt, und unter
liegt der Bestätigung, beziehungsweise Ermäßigung der
Regierung.
Gmelch: Gegen diesen tz habe ich ein doppeltes Be
denken. 1) Daß die Einkaufssumme vom ständigen Ge
meinderath soll bestimmt werden. Ich wünsche, daß sie
bestimmt werde in offener Gemeinde und zwar deßhalb,
weil sonst dem ständigen Gemeinderath eine übergroße
Verantwortlichkeit aufgebürdet wird und er in eine äu
ßerst schlimme Stellung zur Gemeinde kommen muß. Er
kann etwas bestimmen, was für die Gemeinde sehr wich
tig und auch nachtheilig werden kann und wogegen sich
die ganze Gemeinde sträubt und auflehnt. Wir haben
ein sehr lebendiges und. sehr kritisches Volk, das vor
Allem die Richter oder Borsteher fortwährend kritifirt.
Die Gemeinderäthe würden in eine sehr kritische Lage
kommen, wenn sie allein entscheiden wollten. Es wäre
gut, es der Gemeinde zu überlassen. 2) Es wird viel
Schwierigkeiten geben mit der Bestimmung von 6 zu 6
Jahren; dann unterliegt der Einkauf auch der Bestäti
gung der Regierung. Ich weiß zur Ueberwindung der
Schwierigkeiten keinen Rath. Ich möchte es nur betonen.
Auch die Regierung wird eine schwere Aufgabe bekommen,
und ich weiß nicht, ob es vielleicht nicht besser wäre,
weny der Landtag auch etwas Bestimmteres ausspräche,
damit die Gemeinden wissen, woran sie sind und die schwie
rige Aufgabe der Regierung auch etwas erleichtert werde.
Präs.: Die Bestimmung der Einkaufstaxe kann nicht
anders geschehen, als daß die Gemeindenutzungen gehörig
taxirt und in Geld angeschlagen werden und so ebenfalls
die Gegenleistungen. Daß diese Rechnung gepflogen werde
von einer Gemeindeversammlung, das finde ich für un
zweckmäßig, ebenso finde ich es auch nicht für so schwie
rig, daß es eine Gemeindevertretung nicht thun könnte. Die
Ermäßigung, welche die Regierung macht, kann sich nur
darauf erstrecken, daß die Forderung auf den wahren
Werth zurückgeführt werde.
Reg.-Komm.: Ich weiß nicht, ob der Herr Abgeord
nete Gmelch schon einer Gemeindeversammlung beigewohnt
hat, namentlich in Balzers. War dies der Fall, dann
dürfte er mir beistimmen, daß die Feststellung der Ein
kaufstaxe um so weniger schwierig und dem Gemeinde
nutzen entsprechender durch die Regierung im Entschei
dungswege, als in einer turbulenten Bürgerversammlung
geschehen wird. Ich bin überzeugt, mit dem Momente,
wo man der Gemeindeversammlung die Bestimmung der
Einkaufssumme überläßt, hört dann das Recht des Einkaufs
selbst auf und gerade Balzers wird diejenige Gemeinde
sein, die den Einkauf eines Nichtbürgers durch das Bezahlen
von einer überspannten Summe zur Unmöglichkeit macht.
Gmelch: Ich habe aber auch andere Erfahrungen, was
das für Folgen hat, wenn der Gemeinderath etwas be
fiehlt, was den Bürgern nicht gefällt.
Prä st: Wenn es der Gemeinde nicht gefällt, so kann
V« der Bürger verlangen, daß es durch den verstärkten
Gemeinderath verbessert werde.
Abstimmung: 12 — 1 St.
27 und 28 angenommen.
Z 29. (Vom Einkauf der nicht heimatberechtigten Hin
tersassen, welche 15 Jahre sich in einer Gemeinde aus
hielten.)
Gmelch: Man soll die beiden Sätze des Z einzeln
abstimmen.
Präs.: Das wäre geschehen, wenn Jemand eine be
stimmte Einwendung gemacht hätte, sonst bleiben wir beim
ganzen Paragraphen.
Wolfinger: In früheren Paragraphen war die Rede
von 30 Jahren, und hier heißt es nur 15. Das ist
ein Widerspruch.
Präs.: Ich werde Ihnen den Widerspruch lösen: dort
hieß es heimatberechtigte Hintersassen; solche müssen auf
genommen werden unter allen Umständen. Hier ist nicht
von Heimatberechtigten die Rede, diese müsien sich innert
4 Monaten melden, ob sie ins Bürgerrecht sich einkaufen
wollen.
Wolfinger: Ich würde die Sache besser verstehen,
wenn ich sie so oft debattirt hätte, als die Herren. Ich
muß mich übrigens gegen den Paragraphen aussprechen,
wie ich es auch gegen den Z 8 gethan.
Abstimmung. 1. Absatz einstimmig angenommen. 2.
Absatz mit 11 — 2 Stimmen.
Z§ 30— 36 einstimmig angenommen.
§ 37 mit 12 — 1 Stimme.
Schluß, nächste Sitzung am 2. März.
Stenografirt und redigirt von G. Fischer.