Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Z 26. Der Einkauf, d. h. das für die Erwerbung 
des Gemeindebürgerrechtes an die Gemeinde zu bezahlende 
Entgeld, wird vom ständigen Gemeinderathe mit Rücksicht 
auf die aus dem Bürgerrechte Erwachsenden Mtzungen 
und auf 5ie damit verbundenen Gemeindeleistungen von 
sechs zu sechs Jahren tarifmäßig festgesetzt, und unter 
liegt der Bestätigung, beziehungsweise Ermäßigung der 
Regierung. 
Gmelch: Gegen diesen tz habe ich ein doppeltes Be 
denken. 1) Daß die Einkaufssumme vom ständigen Ge 
meinderath soll bestimmt werden. Ich wünsche, daß sie 
bestimmt werde in offener Gemeinde und zwar deßhalb, 
weil sonst dem ständigen Gemeinderath eine übergroße 
Verantwortlichkeit aufgebürdet wird und er in eine äu 
ßerst schlimme Stellung zur Gemeinde kommen muß. Er 
kann etwas bestimmen, was für die Gemeinde sehr wich 
tig und auch nachtheilig werden kann und wogegen sich 
die ganze Gemeinde sträubt und auflehnt. Wir haben 
ein sehr lebendiges und. sehr kritisches Volk, das vor 
Allem die Richter oder Borsteher fortwährend kritifirt. 
Die Gemeinderäthe würden in eine sehr kritische Lage 
kommen, wenn sie allein entscheiden wollten. Es wäre 
gut, es der Gemeinde zu überlassen. 2) Es wird viel 
Schwierigkeiten geben mit der Bestimmung von 6 zu 6 
Jahren; dann unterliegt der Einkauf auch der Bestäti 
gung der Regierung. Ich weiß zur Ueberwindung der 
Schwierigkeiten keinen Rath. Ich möchte es nur betonen. 
Auch die Regierung wird eine schwere Aufgabe bekommen, 
und ich weiß nicht, ob es vielleicht nicht besser wäre, 
weny der Landtag auch etwas Bestimmteres ausspräche, 
damit die Gemeinden wissen, woran sie sind und die schwie 
rige Aufgabe der Regierung auch etwas erleichtert werde. 
Präs.: Die Bestimmung der Einkaufstaxe kann nicht 
anders geschehen, als daß die Gemeindenutzungen gehörig 
taxirt und in Geld angeschlagen werden und so ebenfalls 
die Gegenleistungen. Daß diese Rechnung gepflogen werde 
von einer Gemeindeversammlung, das finde ich für un 
zweckmäßig, ebenso finde ich es auch nicht für so schwie 
rig, daß es eine Gemeindevertretung nicht thun könnte. Die 
Ermäßigung, welche die Regierung macht, kann sich nur 
darauf erstrecken, daß die Forderung auf den wahren 
Werth zurückgeführt werde. 
Reg.-Komm.: Ich weiß nicht, ob der Herr Abgeord 
nete Gmelch schon einer Gemeindeversammlung beigewohnt 
hat, namentlich in Balzers. War dies der Fall, dann 
dürfte er mir beistimmen, daß die Feststellung der Ein 
kaufstaxe um so weniger schwierig und dem Gemeinde 
nutzen entsprechender durch die Regierung im Entschei 
dungswege, als in einer turbulenten Bürgerversammlung 
geschehen wird. Ich bin überzeugt, mit dem Momente, 
wo man der Gemeindeversammlung die Bestimmung der 
Einkaufssumme überläßt, hört dann das Recht des Einkaufs 
selbst auf und gerade Balzers wird diejenige Gemeinde 
sein, die den Einkauf eines Nichtbürgers durch das Bezahlen 
von einer überspannten Summe zur Unmöglichkeit macht. 
Gmelch: Ich habe aber auch andere Erfahrungen, was 
das für Folgen hat, wenn der Gemeinderath etwas be 
fiehlt, was den Bürgern nicht gefällt. 
Prä st: Wenn es der Gemeinde nicht gefällt, so kann 
V« der Bürger verlangen, daß es durch den verstärkten 
Gemeinderath verbessert werde. 
Abstimmung: 12 — 1 St. 
27 und 28 angenommen. 
Z 29. (Vom Einkauf der nicht heimatberechtigten Hin 
tersassen, welche 15 Jahre sich in einer Gemeinde aus 
hielten.) 
Gmelch: Man soll die beiden Sätze des Z einzeln 
abstimmen. 
Präs.: Das wäre geschehen, wenn Jemand eine be 
stimmte Einwendung gemacht hätte, sonst bleiben wir beim 
ganzen Paragraphen. 
Wolfinger: In früheren Paragraphen war die Rede 
von 30 Jahren, und hier heißt es nur 15. Das ist 
ein Widerspruch. 
Präs.: Ich werde Ihnen den Widerspruch lösen: dort 
hieß es heimatberechtigte Hintersassen; solche müssen auf 
genommen werden unter allen Umständen. Hier ist nicht 
von Heimatberechtigten die Rede, diese müsien sich innert 
4 Monaten melden, ob sie ins Bürgerrecht sich einkaufen 
wollen. 
Wolfinger: Ich würde die Sache besser verstehen, 
wenn ich sie so oft debattirt hätte, als die Herren. Ich 
muß mich übrigens gegen den Paragraphen aussprechen, 
wie ich es auch gegen den Z 8 gethan. 
Abstimmung. 1. Absatz einstimmig angenommen. 2. 
Absatz mit 11 — 2 Stimmen. 
Z§ 30— 36 einstimmig angenommen. 
§ 37 mit 12 — 1 Stimme. 
Schluß, nächste Sitzung am 2. März. 
Stenografirt und redigirt von G. Fischer.
	        

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