Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Präs. nach kurzer Besprechung mit dem Reg.-Komm.: 
Antrag zu Z 4 Ziffer 6: „Pfrnndgüter können zur Tra- 
gung der Gemeindelasten nur dann ins Mitleid gezogen 
werden, wenn der Nutznießer ein Einkommen von fl. 600 
u. s. w. wie oben. 
Mit 10 — 2 Stimmen angenommen. 
Ziffer 6 des H 4, wohin dieser Zusatz eingereiht wird, 
muß nun Ziff. 9 werden, 7 wird 6 :c. 
Marxer's Antrag bezüglich der Belastung der Pfrün 
den und mit den Wuhrbaulasten mit 3 — 10 Stimmen 
abgelehnt. 
Reg.-Komm.: Mit Rücksicht aus die so eben voraus 
gegangenen Abstimmungen glaube ich, daß H noch eine 
Vervollständigung benöthige; was hat nämlich in dem 
Falle zu geschehen, wenn sich einer nicht abfinden will? 
Ich schlage deßhalb vor: „Wird über die Abfindung kein 
Uebereinkommen erzielt, so hat die Regierung darüber im 
Entscheidungswege festzustellen." 
Keßler: Es scheint in den Gemeinden das Bestreben 
ausgesprochen, daß man überhaupt abwesenden Bürgern 
keinen Gemeindenutzen lassen will. Wenn die Regierung 
den Abfindungsbetrag festsetzt, so muß man ihnen den 
Nutzen zukommen lassen; freilich wird die Autonomie der 
Gemeinde dadurch stark beschränkt. Nach dem Gesetz soll 
auch ein Stellvertreter für die Verrichtung der Gemeinde 
lasten zulässig sein; denn sonst ist gerade das, was auch 
Hr. Wanger verlangt, unmöglich gemacht. 
Wanger: Die Regierung wird immer entscheiden, ob 
auf Verlangen der Gemeinden eine Kaution zu stellen sei. 
Präs.: Ich finde es nöthig, auf die Gründe hinzu 
weisen, welche die Kommission leiteten, und zu beantra 
gen, daß auch an abwesende Bürger der Nutzen abzugeben 
sei. Dadurch wird es unbemittelten Bürgern möglich ge 
macht, auch auswärts des Verdienstes wegen zu wohnen. 
Wird der Satz geändert, daß die Anwesenheit in der Ge 
meinde als unumgängliche Bedingung gesetzt werde für 
den Ausbezug, dann wird solchen unbemittelten Bürgern 
das Leben außer der Gemeinde unmöglich gemacht. 
Fischer: Ursprünglich war man nicht dafür; wer nicht 
in der Gemeinde wohnt, soll auch den Nutzen entbehren. 
Nur aus Rücksicht für Aermere ging man von dieser An 
sicht ab. Uebrigens hat die Gemeinde das Recht, den 
Nutzen zu geben oder zu nehmen; kann sich zufällig Ei 
ner nicht mit der Gemeinde abfinden, so muß er eben 
den Nutzen entbehren oder zu Haus bleiben. Das ist 
im Sinne der Gemeindeautonomie. 
(Büchl verläßt den Saal.) 
Präs.: Ich bringe den Vorschlag des Hrn. Reg.-K. 
zur Abstimmung: „Wird keine Abfindung zu Stande ge 
bracht :c. (wie oben) mit 13 — 1 St. angenommen. 
ZH 19, 20, 21, 22 angenommen. 
H 23. Das Bürgerrecht wird erworben: 
1) durch die Geburt von ehelichen Kindern der Gemeinde 
bürger nnd heimatberechtigten Hintersassen, dergleichen 
von unehelichen Kindern der Gemeindebürgerinnen 
oder bisheriger heimatberechtigter Hintersassinnen; 
2) durch die Legitimation von Seite eines Gemeindebür 
gers; 
3) u. s. w. 
Gmelch: Ich fühle mich hier gedrungen, gegen den 
Punkt 1 dieses § mich auszusprechen. Wie ich hier lese, 
gibt der Entwurf den unehelich m Kindern das volle Bür 
gerrecht, nnd zwar, wenn ich recht verstehe, nicht blos das 
politische, sondern auch das Nutzungsrecht. Es will nicht 
sagen, den unehelichen Kindern, welche jetzt schon leben, 
sondern den zukünftigen. Gegen diese Bestimmung möchte 
ich mich erklären, und zwar aus einem 3fachen Grunde: 
1) Bin ich dagegen, da wir durch dieses Gesetz das ein 
zige Hemmniß für Etwas, was nicht sein soll, hinweg 
räumen. 2) Bin ich dagegen, weil wir dadurch das sitt 
liche Gefühl des Volkes, ich weiß nicht, soll ich sagen an 
greifen, oder wenigstens gegen das sittliche Gefühl des 
Volkes uns aussprechen. Das Volk im Fürstentum ist 
gegen diesen Z, gegen diesen Theil des §, und zwar aus 
einem sittlichen Gefühl, und dieses Gefühl, glaube ich, 
dürfen und sollen wir respektiren. 3) Bin ich gegen die 
sen Theil des Z, weil er mir auch ein Recht anzugreifen 
scheint, nämlich ein Recht der Gemeinde. Die Gemeinde 
hat nach meiner Ansicht das Recht, auf keiuem andern 
Wege Bürger zuzulassen, als auf einem Wege, der recht 
und erlaubt ist. Wir können die Gemeinde etwa ver 
pflichten, Bürger zuzulassen, oder wir können davon reden, 
daß sie Bürger zulassen soll durch rechtmäßige Geburt, 
durch Einkauf, durch nachfolgende Legitimation, durch Hei 
rath ; das sind die rechten Wege, auf denen wir den Ge 
meinden kommen können und sagen, sie sollen diese als 
ihre Bürger anerkennen. Die Gemeinden verpflichten auf 
einem Wege des Unrechts, der nicht erlaubt ist — und 
das ist eben die Unsittlichkeit — auf diesem Wege die 
Gemeinden veranlassen, daß sie Bürger bekommen und 
vermehren, das wage ich nicht den Gemeinden znzmnu- 
then. Und darum bin ich aus diesem dreifachen Grunde 
für die Streichung derjenigen Worte, welche von den un 
ehelichen Kindern sprechen. Es könnte am Ende meine 
Ansicht, wenn es gefordert wird, auch die Gestalt eines 
Antrages bekommen. Wenn die bloße Hinweglassuug der 
Partie in Bezug auf die unehelichen Kinder nicht aus 
reicht, so würde ich den Antrag einbringen: „die un 
ehelichen Kinder bleiben in dem bisherigen Ver 
hältnisse zu dem Bürgernutzen." — Ich habe das 
aussprechen müssen gegenüber dem sittlichen Gefühl des 
Volkes und gegenüber der Pflicht Aller, die Sittlichkeit 
zu wahren und das Gegentheil zu hemmen, wo man 
kann. 
Präs.: Die Kommission ist hier sehr schwer beschul 
digt worden, etwas, was gegen die Gesetze der Sittlich 
keit läuft, bestimmt zu haben. Die Kommission hat für 
diese Bestimmung auch ihre Gründe. Es ist uus sowohl 
bei der Verfassung als auch beim Gemeindewesen die 
Aufgabe gegeben, den Rechtsstaat hcrzustelleu, ihn mög 
lichst frei und klar aufzubauen. Ich frage, stimmt es 
mit den Grundsätzen des Rechtes, mit den Grundsätzen 
der Sittlichkeit überein, daß eine Person, d. h. ein We 
sen, welches Gott uud die Natur zum höchsten Zwecke 
geschaffen hat, daß es gestraft werde, um eiuer andern 
Person wehe zu thun? Ich frage, welches ist das Recht, 
daß wir ein solches Wesen verkürzen? Ich bin über 
zeugt, der Hr. Vorredner wird anerkennen, daß auch die 
ses Wesen einen gleichen Beruf, die gleiche Bestimmung 
habe. Diese ihueu erschweren dadurch, daß wir sie in 
eine mindere Stellung bringen, das ist nach meiner Mei 
nung nicht recht, deun der Einfluß der Gesellschaft auf 
die Ausbildung des Einzelnen ist zu groß, als daß wir 
Einzelne in die mindere Stellung briugeu können. Ich
	        

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