II Beilage zur Liechtensteiner Landeszeitung Nr. 8.
(Fortsetzung der I. Beilage.)
lügen Last, die dem Gehatt und Einkommen gegenüber
am Platze ist, mit der Steuer, und zwar kann ich be
merken, daß die Pfründen nicht mit einer geringen, son
dern einer sehr großen Steuer belastet sind. Das ist
das 2te, was ich dagegen auszusprechen habe. Außerdem
finde ich 3) eine Ungerechtigkeit darin, daß die Pfründen
an Gemeindelasten Theil nehmen, ohne an den Gemeinde
nutzungen Theil zu haben. Sie würden also die Lasten
haben, nicht aber den Nutzen, während doch gemäß § 14
gleiche Verhältnisse in der Tragung der Gemeindelasten
auch gleiche Genußrechte und Pflichten begründen. Außer
dem ließe sich noch Manches sagen. So z. B. ist auch
die Belastung der Pfrundgüter doch etwas Neues. Die
Pfrundgüter haben in den übrigen Ländern, in der Schweiz,-
in Baiern :c. wohl ihren Antheil an den Staatssteuern
und mit Recht. Aber daß die Pfrundgüter Antheil haben
an den Gemeindelasten, davon weiß ich in keinem Lande.
Mit diesem Z greifen wir auch ins Privatrecht ein,
ins Recht der Patrone. Die Patrone sind gewissermaßen
verpflichtet, die Einkommen der Pfründen zu erhalten,
sogar gewissermaßen verpflichtet, es auf dem Standpunkte
zu erhalten, auf dem es ein Pfarrer übernommen hat.
Wenn wir. nun die Pfründen belasten, und gesetzt, die
Patrone wären selbst nicht verpflichtet, das Genommene
zu ergänzen, so erschweren wir doch die Aufgabe der Pa
trone, für manche Pfründe einen geeigneten Priester zu
finden. Wenn das, daß die Pfründen Gemeindelasten
tragen müssen, wenn das in der Diözese Chur bekannt
wird, wo es etwas ganz Neues ist, wo man sich die La
sten etwa noch größer vorstellen wird, als sie sind, so
werden manche Gemeinden eine große Schwierigkeit haben,
einen geeigneten Priester zu bekommen. Es handelt sich
um nichts Kleines, um einen Schaden von 30—40 fl.,
es kann sich um einen viel größern handeln. Somit bin
ich der Ansicht: Die Herren sollten die Pfründen frei
lassen, sollten die Pfründen, da sie ohnedieß die Landes
steuer tragen, von Gemeindelasten frei halten. Ich fühle,
daß ich viel verlange, und weiß recht gut, daß vor Gott
und der Welt wir alle gleich sind, und möchte nicht zu
viel verlangen Darum begnüge ich mich mit Kleinem,
wenn Ihr Rechtsgefühl nicht selbst das Größere verlangt,
und bringe die Anträge: a. daß alle Pfrundgüter von
Gemeindelasten befreit werden; eventuell k. daß nur die
Nutznießer von Pfrundgütern, welche 600 fl. ö. W. be
tragen, zu den Gemeindelasten beigezogen werden; e. daß
dann ausgesprochen werde, daß der die Gemeindelasten
Tragende auch am Gemeindenutzen Theil habe, und daß
also auf eine Pfruud auch der Gemeindetheil eines Bür
gers falle. Auch im ß 37 sehe ich noch etwas, Sie er
lauben mir, daß ich es noch ausspreche. Ueber die Er
haltung der Kirchen bin ich beruhigt, dazu wird's nicht
kommen, dagegen muß ich mich sehr verwundern, daß die
Pfrnndnutznießer an der Erhaltung der Schule beitragen
sollen. Nicht als ob wir die Schule gering achten, wir
sind ja berufen, für die Schule das Meiste zu thun; da
gegen kommt mirs eigenthümlich vor, daß der katholische
Priester etwas dazu beitragen soll, er, der niemals Kin
der in die Schule schickt, und niemals in den Fall kom
men darf, Kinder dahin zu schicken. Folglich werde ich
meinen 3. Antrag bei § 37 anbringen.
Reg.-Komm.: Ich muß bemerken, daß bei uns keine
eigentlichen Dienstgründe existiren. Was die Beamten
zur Nutznießung haben, sind fürstl. Güter, und bezüglich
derselben ist im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen, daher
sie den andern auch gleich behandelt werden.
Präs: Eine Ausnahme für Pfrundgüter mußte ein
treten, aber nicht für alle, darum hat man 600 fl. als
Minimum festgesetzt; es war uns bewußt, daß man die
geringeren Pfründen nicht noch stärker belasten dürfe.
Gmelch: Man soll sie ganz frei lassen, es wird auf
ein paar Pfarrer nicht ankommen. Es erwächst dagegen
dem Lande der Schaden, daß die Pfründen verrufen wer
den, denn in der Diözese Chur kömmt das nicht vor.
Abstimmung über den Antrag: „Die Pfrundgüter
sind wie bisher von Gemeindelasten frei" —
mit 3 — 10 Stimmen verworfen.
Marxer: Man soll die Pfrundgüter nur mit den
Wuhrlasteu belasten, nicht mit den andern.
Gmelch: Sie sollen bis 600 fl. frei sein, dagegen
genießen sie den entsprechenden Antheil an den Gemeinde
nutzungen.
Keßler: Ich bemerke hier einige Worte, weil der Hr.
Abg. Gmelch über einzelne Punkte nicht recht im Reinen
ist; nämlich die Geistlichen, Beamten, Offiziere :c. seien
nicht gleichgestellt mit den übrigen Gemeindebürgern. Das
ist nicht so. Sind sie Gemeindebürger, so haben sie auch
den Gemeindenutzen und die Lasten wie alle andern. Sind
sie aber nur Niedergelassene, so laben sie keine Genuß
rechte, aber auch nur die Lasten zu tragen, welche mit
dem Grund und Boden verbunden sind; sie tragen diese
Lasten nicht in der Eigenschaft als Gemeindeangehörige,
sondern in der Eigenschaft als Besitzer gewisser Gründe
und dem entspricht dann, daß diese eben so geschützt wer
den gegen den Rhein, wie die der Bürger.
Gmelch: Wenn nur Z 14 nicht wäre.
Präs.: verliest den weiteren Zusatz.
Reg.-Komm.: Er finde hier eine Unklarheit. Man
kommt in Zweifel, ob der Zusatz von Geistlichen über
haupt, oder nur von solchen, welche zugleich Bürger sind,
redet.
Gmelch: Kann ein Pfarrer auch doppelte Gemeinde
lasten tragen? Wie wenn er Privatgüter besitzt?
Reg.-Komm.: Ja, dann geht es ihm, wie jedem an
dern Güterbesitzer.
Keßler: In Bezug auf die Lastenabfindung ist noch
eine Frage: wenn eine Abfindung nicht zu Stande kommt,
wer soll dann entscheiden?
Quaderer: Wir haben in unserer Gemeinde viele
Hunderte, welche ihre Gemeindepflicht nicht leisten. Es
wird eben Abrechnung gepflogen, und wer die Arbeit nicht
macht, der muß zahlen.
Reg.-Komm.: Es handelt sich hier um die Grund
lasten und nicht um die auf dem Gemeindenutzen ruhen
den Leistungen. Ich meine deßhalb, es sei hier ein Zusatz
nöthig, welcher bestimmt, daß Geistliche, welche Bürger
sind und zugleich Pfrundgüter zugewiesen erhielten, rück
sichtlich der letzteren von Umlagen frei sein sollen.