Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Präs.: Stellen Sie einen Antrag, oder ich fahre in 
der Verhandlung fort. Sie tragen also an: 
Wolsinger.- Es scheint, daß man über solche Sachen, 
die den Herren nicht angenehm sind, nicht abstimmt. Man 
soll auch einem untergeordneten Abgeordneten, der nickt 
in der Kommission sitzt, sein Recht lassen! 
Präs.: Sie haben keinen Grund, sich liegen die Lei 
tung der Verhandlungen zu beschweren. Es liegt in der 
Geschäftsordnung und in der Natur der Sache, daß nur 
über Anträge abgestimmt wird. 
Gmelch: Es wird aber doch das Recht bestehen, auch 
eine Meinung nur auszusprechen, ohne einen Antrag. Ich 
glaube, daß auch ein Abgeordneter reden darf, ohne daß 
er geschwind einen Antrag zur Hand hat. 
Präs.: Wohl! Wenn man sich aber gegen einen § 
ausspricht, so muß man eben eine andere Fassung an dessen 
Stelle setzen, sonst ist der Fortgang der Berathung gehemmt. 
Eine Stimme: Bei diesem H ist auch die Petition 
zu hören. 
Gmelch: Mir ist nicht klar, in welchem Verhältniß 
fie zu dem H stehen soll. 
Präs.: Also Hr. Wolfinger, Sie tragen auf Verwer 
fung des Z 8 an? Und was soll anstatt dessen gesetzt 
werden? 
Keßler: Es ist kein Antrag gestellt. Hr. Wolfinger legt 
nur Verwahrung ein. Wenn man über den Entwurf ab 
stimmt, so ergibt sich naturgemäß, ob er fällt oder nicht. 
Präs.: Abstimmung: der H ist mit 9—4 angenommen, 
sonach ist der Antrag des Hrn. Wolsinger erledigt. 
Zß 9, 10, 11, 12 einstimmig angenommen. 
K 13. Gmelch: Ich finde eine logische Unklarheit in 
diesem Z. Es heißt: „das Gemeindebürgerrecht sei der 
Inbegriff aller Rechte und Befugnisse der Gemeinde 
glieder". Nun aber haben wir Gemeindebürger, welche 
das Genußrecht am Gemeindegut nicht haben. Ich wünschte 
eine Unterscheidung; ich bin zwar nicht auf einen Antrag 
vorbereitet, aber ich möchte nur anregen, daß man hierin 
mehr Klarheit bringe. 
Reg.-Komm.: Da ist keine weitere Unterscheidung 
nöthig. Es gibt auch Bürger, welche auswärts wohnen. 
Diese sind ohne Nutzen und ohne Lasten, Bürger aber 
sind sie doch. Sobald sie heimkehren, sind sie wieder im 
Nutzbezug. Der H 13 spricht sich nur allgemein aus, 
die begehrte Unterscheidung kommt später. 
Der Z 13 einstimmig angenommen. 
HZ 14, 15 einstimmig angenommen. 
K 16. Wolfinger: Ich trage darauf an, daß das 
Wort „ermäßigte" Einkaufstaxe gestrichen werde. Dafür, 
daß die Gemeinde den Nutzgenuß ablassen muß, sollte 
sie sich nicht auch noch mit einer „ermäßigten" Einkaufs 
taxe begnügen müssen. 
Gmelch: Ich kann eine Theilnahme der Hintersassen 
am Gemeindevermögen nicht billigen, ich bin dagegen. Es 
heißt, sie sollen kein höheres Weidgeld, keine höhere Taxe 
fürs Holz zahlen als ein Bürger. Es ist aber ein altes 
Recht, daß die Hintersassen mehr zahlen als die Bürger. 
Reg.-Komm.: Dem H 16 liegen die Bestimmungen 
des Gemeindegesetzes vom Jahre 1842 zu Grunde, sie 
sind wörtlich herübergenommen. So würden nun aber 
die Hintersassen noch schlechter gestellt werden, als sie es 
nach dem alten Gesetze waten. Wenn die Hintersassen 
in B atzers mehr bezahlen mußten als die Bürger, so 
hat eben die Gemeinde das Gesetz umgangen. Für eine 
solche Unterdrückung der Hintersassen wird die Regierung 
nie stimmen. 
Gmelch: Wenn ein Gesetz vorliegt, dann muß ich mich 
zufrieden geben. 
Reg.-Komm. verliest die gleichlautenden Sätze des 
1842er Gesetzes. 
Marxer: Diese Bestimmung des alten Gesetzes ist 
nicht in Anwendung gebracht worden. Die Hintersassen 
erhalten das Holz nicht um den gleichen Preis wie die 
Bürger; sie müssen etwas mehr zahlen. Den Bürgern 
steht nämlich das Recht zu, den Holzpreis untereinander 
zu ermäßigen oder sich ihn gar zu schenken. 
Reg.-Komm.: Aber ich bitte mir den Rechtstitel zu 
diesem Verfahren aus. Untereinander schenkten sich die 
Bürger die Taxe theilweise und die armen Hintersassen 
müssen die volle zahlen: — diese unbillige Behandlung 
der Hintersassen war mit ein Grund, warum man sie zu 
Bürgern machen will. 
Bargetze: Das ist nicht in der Ordnung, daß ein 
Beisaß das volle Recht des Bürgers haben soll. Wir 
haben eine Familie von Vaduz hinauf bekommen, und die 
bekommt nun gleiches Recht wie der Bürger. Dafür sol 
len sie aber keine größern Lasten überkommen, sollen Weide 
und Holz unentgeltlich erhalten. Wir haben eine Ge 
meindeweide, die besser ist, als die beste Alp hinterm 
Gulmen, dahin kann einer 6 — 8 Haupt Vieh treiben. 
Wenn nun der Hintersaß nichts dafür leisten muß, so 
wird er sich gar nicht ins Bürgerrecht einkaufen. 
Reg-Komm.: Das frühere Gemeindegesetz hat den 
Hintersassen das Recht der freien Mitbenützung zugestanden. 
Bargetze: Ja, das frühere Gesetz war aber ein Druck 
für die Gemeinde und jetzt sollen wir es aufs Neue fest 
halten. Man stimmt da nur schnell ab über Hals und Kopf. 
Präs.: Ich bitte, wenn Sie eine Klage haben, daß 
zu schnell abgestimmt werde, so sprechen Sie dieselbe zur 
geeigneten Zeit aus. 
Bargetze: Vielmal geht's ganz schnell, daß man nicht 
erst überlegen kann. 
Präs.: Ich kann nicht jedesmal ^Stunde zuwarten, 
wenn ich sehe, daß Niemand das Wort begehrt. Man 
soll sich vor den Sitzungen über den Gegenstand beleh 
ren, damit man in den Berathungen seine Ansicht zur 
Geltung bringen kann. Ich muß mich gegen den Vor 
wurf verwahren, daß ich mich übereile. — Stellen Sie 
einen Antrag? 
Bargetze: Ich stelle halt den Antrag, daß ich es nicht 
für recht erkenne, daß man Hintersassen ohne Zahlung 
das Nutzungsrecht einräume, daß sie ihr Vieh nicht auf 
die Weide treiben; diese gehört den Triesenern, nicht den 
Vaduzern, den Bergern oder Tirolern. 
Präs.: Ich bringe die einzelnen Sätze des Z 16 zur 
Abstimmung. 
Marxer: Ich möchte vorher noch bemerken, daß man 
lieber die 3 Punkte a, b, o weglasse und nur sage, daß 
es mit Holz und Weide so verbleibe, wie es bisher ge 
übt wurde, denn wenn wir dieses bestimmen, wie es das 
alte Gesetz verlangt, so kaufen sich die Hintersassen in 
den meisten Gemeinden gar nicht ein, denn dann haben 
sie alles wie der Bürger und zahlen nichts dafür. Dort, 
wo die Bürger das Holz billiger hatten, als die Hinter 
sassen, soll es auch künftig dabei bleiben.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.