Präs.: Stellen Sie einen Antrag, oder ich fahre in
der Verhandlung fort. Sie tragen also an:
Wolsinger.- Es scheint, daß man über solche Sachen,
die den Herren nicht angenehm sind, nicht abstimmt. Man
soll auch einem untergeordneten Abgeordneten, der nickt
in der Kommission sitzt, sein Recht lassen!
Präs.: Sie haben keinen Grund, sich liegen die Lei
tung der Verhandlungen zu beschweren. Es liegt in der
Geschäftsordnung und in der Natur der Sache, daß nur
über Anträge abgestimmt wird.
Gmelch: Es wird aber doch das Recht bestehen, auch
eine Meinung nur auszusprechen, ohne einen Antrag. Ich
glaube, daß auch ein Abgeordneter reden darf, ohne daß
er geschwind einen Antrag zur Hand hat.
Präs.: Wohl! Wenn man sich aber gegen einen §
ausspricht, so muß man eben eine andere Fassung an dessen
Stelle setzen, sonst ist der Fortgang der Berathung gehemmt.
Eine Stimme: Bei diesem H ist auch die Petition
zu hören.
Gmelch: Mir ist nicht klar, in welchem Verhältniß
fie zu dem H stehen soll.
Präs.: Also Hr. Wolfinger, Sie tragen auf Verwer
fung des Z 8 an? Und was soll anstatt dessen gesetzt
werden?
Keßler: Es ist kein Antrag gestellt. Hr. Wolfinger legt
nur Verwahrung ein. Wenn man über den Entwurf ab
stimmt, so ergibt sich naturgemäß, ob er fällt oder nicht.
Präs.: Abstimmung: der H ist mit 9—4 angenommen,
sonach ist der Antrag des Hrn. Wolsinger erledigt.
Zß 9, 10, 11, 12 einstimmig angenommen.
K 13. Gmelch: Ich finde eine logische Unklarheit in
diesem Z. Es heißt: „das Gemeindebürgerrecht sei der
Inbegriff aller Rechte und Befugnisse der Gemeinde
glieder". Nun aber haben wir Gemeindebürger, welche
das Genußrecht am Gemeindegut nicht haben. Ich wünschte
eine Unterscheidung; ich bin zwar nicht auf einen Antrag
vorbereitet, aber ich möchte nur anregen, daß man hierin
mehr Klarheit bringe.
Reg.-Komm.: Da ist keine weitere Unterscheidung
nöthig. Es gibt auch Bürger, welche auswärts wohnen.
Diese sind ohne Nutzen und ohne Lasten, Bürger aber
sind sie doch. Sobald sie heimkehren, sind sie wieder im
Nutzbezug. Der H 13 spricht sich nur allgemein aus,
die begehrte Unterscheidung kommt später.
Der Z 13 einstimmig angenommen.
HZ 14, 15 einstimmig angenommen.
K 16. Wolfinger: Ich trage darauf an, daß das
Wort „ermäßigte" Einkaufstaxe gestrichen werde. Dafür,
daß die Gemeinde den Nutzgenuß ablassen muß, sollte
sie sich nicht auch noch mit einer „ermäßigten" Einkaufs
taxe begnügen müssen.
Gmelch: Ich kann eine Theilnahme der Hintersassen
am Gemeindevermögen nicht billigen, ich bin dagegen. Es
heißt, sie sollen kein höheres Weidgeld, keine höhere Taxe
fürs Holz zahlen als ein Bürger. Es ist aber ein altes
Recht, daß die Hintersassen mehr zahlen als die Bürger.
Reg.-Komm.: Dem H 16 liegen die Bestimmungen
des Gemeindegesetzes vom Jahre 1842 zu Grunde, sie
sind wörtlich herübergenommen. So würden nun aber
die Hintersassen noch schlechter gestellt werden, als sie es
nach dem alten Gesetze waten. Wenn die Hintersassen
in B atzers mehr bezahlen mußten als die Bürger, so
hat eben die Gemeinde das Gesetz umgangen. Für eine
solche Unterdrückung der Hintersassen wird die Regierung
nie stimmen.
Gmelch: Wenn ein Gesetz vorliegt, dann muß ich mich
zufrieden geben.
Reg.-Komm. verliest die gleichlautenden Sätze des
1842er Gesetzes.
Marxer: Diese Bestimmung des alten Gesetzes ist
nicht in Anwendung gebracht worden. Die Hintersassen
erhalten das Holz nicht um den gleichen Preis wie die
Bürger; sie müssen etwas mehr zahlen. Den Bürgern
steht nämlich das Recht zu, den Holzpreis untereinander
zu ermäßigen oder sich ihn gar zu schenken.
Reg.-Komm.: Aber ich bitte mir den Rechtstitel zu
diesem Verfahren aus. Untereinander schenkten sich die
Bürger die Taxe theilweise und die armen Hintersassen
müssen die volle zahlen: — diese unbillige Behandlung
der Hintersassen war mit ein Grund, warum man sie zu
Bürgern machen will.
Bargetze: Das ist nicht in der Ordnung, daß ein
Beisaß das volle Recht des Bürgers haben soll. Wir
haben eine Familie von Vaduz hinauf bekommen, und die
bekommt nun gleiches Recht wie der Bürger. Dafür sol
len sie aber keine größern Lasten überkommen, sollen Weide
und Holz unentgeltlich erhalten. Wir haben eine Ge
meindeweide, die besser ist, als die beste Alp hinterm
Gulmen, dahin kann einer 6 — 8 Haupt Vieh treiben.
Wenn nun der Hintersaß nichts dafür leisten muß, so
wird er sich gar nicht ins Bürgerrecht einkaufen.
Reg-Komm.: Das frühere Gemeindegesetz hat den
Hintersassen das Recht der freien Mitbenützung zugestanden.
Bargetze: Ja, das frühere Gesetz war aber ein Druck
für die Gemeinde und jetzt sollen wir es aufs Neue fest
halten. Man stimmt da nur schnell ab über Hals und Kopf.
Präs.: Ich bitte, wenn Sie eine Klage haben, daß
zu schnell abgestimmt werde, so sprechen Sie dieselbe zur
geeigneten Zeit aus.
Bargetze: Vielmal geht's ganz schnell, daß man nicht
erst überlegen kann.
Präs.: Ich kann nicht jedesmal ^Stunde zuwarten,
wenn ich sehe, daß Niemand das Wort begehrt. Man
soll sich vor den Sitzungen über den Gegenstand beleh
ren, damit man in den Berathungen seine Ansicht zur
Geltung bringen kann. Ich muß mich gegen den Vor
wurf verwahren, daß ich mich übereile. — Stellen Sie
einen Antrag?
Bargetze: Ich stelle halt den Antrag, daß ich es nicht
für recht erkenne, daß man Hintersassen ohne Zahlung
das Nutzungsrecht einräume, daß sie ihr Vieh nicht auf
die Weide treiben; diese gehört den Triesenern, nicht den
Vaduzern, den Bergern oder Tirolern.
Präs.: Ich bringe die einzelnen Sätze des Z 16 zur
Abstimmung.
Marxer: Ich möchte vorher noch bemerken, daß man
lieber die 3 Punkte a, b, o weglasse und nur sage, daß
es mit Holz und Weide so verbleibe, wie es bisher ge
übt wurde, denn wenn wir dieses bestimmen, wie es das
alte Gesetz verlangt, so kaufen sich die Hintersassen in
den meisten Gemeinden gar nicht ein, denn dann haben
sie alles wie der Bürger und zahlen nichts dafür. Dort,
wo die Bürger das Holz billiger hatten, als die Hinter
sassen, soll es auch künftig dabei bleiben.