Reg. Comm.: Damit bin ich einverstanden und ich
erkläre, daß bereits eine Abänderung des Schulgesetzes
rücksichtlich der Zusammensetzung und des Wirkungskrei
ses des Schulvorstandes mit der Landesfchulbehörde aus
gearbeitet wurde. Dabei kann seiner Zeit diese Frage
gelöst und dem Lehrer berathende oder entscheidende Stim
me zugesprochen werden, obwohl ich nicht verkenne, daß
Letzteres aus Rücksicht auf seine Partei mit Schwierig
keiten verbunden sein wird. — Vorläufig aber genügt
es, im Verordnungswege zu bestimmen, daß der Lehrer
berathende Stimme im Schulrath habe. Der §. 4 ge
stattet diese Deutung.
Fischer: Wenn das aber nicht bestimmt im §. 4
ausgesprochen ist, so kommt man auch mit einer Ver
ordnung nicht aus, dann ist eben eine gesetzliche Bestim
mung nöthig.
Reg. Comm..- Das kann auch geschehen und dann
hat hiebei ebenfalls der Landtag mitzureden; nur kann
es dann vielleicht 1 Jahr und länger dauern bis die
Frage auf diesem Wege gelöst ist.
Keßler: Lassen wir die Bestimmung der Mitglieder
zahl hinweg und sagen wir: über die Wahl und
Wirksamkeit des Schulraths werden eigene
gesetzliche Bestimmungen erfolgen.
Reg. Comm: Ich muß schon darauf halten, daß
hier im Gesetze die Zahl der den Gemeindebürgern an-
gehörigen Mitglieder des Schulvorstandes und die Wahl
derselben ausgesprochen werde. Ich schlage daher fol
gende Fassung vor:
Die im Schulgesetze ausgesprochene Einflußnahme der
Gemeinde auf das Schulwesen wird durch einen Schul
rath als Lokalschulbehörde gewahrt, welchem der Orts
vorsteher und zwei aus der Mitte der Gemeindeglieder
auf die Dauer von 3 Jahren zu wählende Schulräthe
als Mitglieder beizuziehen sind.
Abstimmung: Keßlers Antrag 4 gegen 8 Stimmen
abgelehnt.
Antrag des Reg. Comm. 10—2 St. angenommen.
§. 83 bis Ende, ohne Debatte, einst, angenommen.
Nächste Sitzung wird auf den 29. Februar an
gesetzt.
Hierauf Schluß.
Sitzung am 29. Februar.
Gegenstand: Fortsetzung der Berathung über die Ge
meindeordnung, d. i. II. Lesung derselben. Gegenwärtig
13 Abgeordnete, Regierungs-Commissär v. Hausen; ab
wesend die Abgeordneten Keßler und Erni.
Nach Verlesung des Protokolls wird eine von der
Gemeinde Schaan eingereichte Petition verlesen, welche
mit 62 Unterschriften bedeckt ist.
Präs.: Es ist zuerst die Frage zu lösen, wie die
eben verlesene Petition zu behandeln sei. Diese Bitt
schrift fordert dreierlei: 1. zu 8. 18 des Entwurfes, daß
zum Nutzgenuß des Gemeindegutes der wirkliche Aufent
halt in der Gemeinde unumgänglich erforderlich sei; 2.
zu §. 26, daß man die 6jährige Feststellung der Ein
kaufstare ins Bürgerrecht fallen lasse und den Einfluß
der Regierung beseitige, und 3. zu §. 29, daß das Ge
setz Umgang nehme von der Bestimmung, daß Nichtan-
gehörige der Gemeinde ins Bürgerrecht aufgenommen
werden müssen. Wir können die Petition auf dreierlei
Weise behandeln: wir können sie sogleich in Berathung
nehmen — oder über selbe zur Tagesordnung übergehen
— oder dieselbe an den Gesetzgebungsausschuß verweisen
zur Berichterstattung.
Gmelch: Da ohnedies eine II. Lesung des ganzen
Gesetzes vorgenommen wird, wo es jedem freisteht, wei
tere Meinungen auszutauschen und Abänderungen her
beizuführen, so schlage ich vor, sie dem Ausschuß zu
überweisen.
Präs.: Sie übersehen, daß wir schon heute an der
II. Lesung des Gesetzes stehen; bitte deshalb dietTages-
ordnung einzusehen.
Gmelch: Ich war nicht bei den letzten Sitzungen.
Präs.: Wenn sich Niemand mehr ums Wort mel
det, so bringe ich die Anträge der Reihe nach zur Ab
stimmung :
1. Der Landtag beschließt, die Petition sogleich in Be
rathung zu nehmen. Angenommen mit 8 St.
Die Debatte ist eröffnet.
Fischer: Da sich die Petition gegen bestimmte §§.
ausspricht (§. 18, 26, 29) so wird es am schicklichsten
sein, wenn wir die II. Lesung mit §. 1 beginnen und
die Bittschrift erst bei den bezüglichen §§. in Betracht
ziehen.
(Die Versammlung geht auf diesen Vorschlag ein.)
Präs.: verliest die Einleitung: Wir Johann II. )e.
— einstimmig angenommen.
8. 1 einstimmig angenommen.
(Fortsetzung folgt.)