Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Kesler: Sodann ist noch die Unbestimmtheit im 
Antrag: „Dienstleistungen, welche ihre Zeit voll in An 
spruchnehmen". Wie soll man das praktisch anwenden? 
Reg.-Comm.: Vor der Abstimmung sollten wir uns 
überhaupt klar machen, wie es mit den Pfründen ge 
halten werden soll; denn der im §.18 vorgedachte Fall, 
daß ein Geistlicher zugleich Bürger in seiner Pfarrge 
meinde ist, tritt doch wohl sehr selten ein. Es handelt 
sich da auch um die Konsequenz; wenn Sie den Geist 
lichen mit einem Einkommen von 600 fl. von den Ge- 
meindelasten befreien, so müssen Sie diese Befreiung bil 
ligerweise auch den Beamten, Lehrern zc. zugestehen. Ich 
bin einverstanden, wenn Sie alle im §. 37 aufgezähl 
ten Personen ganz oder theilweise zu!den Gemeindelasten 
herbeiziehen; aber für eine ausnahmsweise Behandlung 
einzelner derselben kann ich mich nicht aussprechen. 
Präs.: Das ist etwas anderes mit den Geistlichen. 
Dieselben werden doppelt besteuert: Einmal müssen sie 
die Staatssteuern tragen und dann auch noch die Ge 
meindeumlagen. 
Bargetze: Ich meine — meine Ansicht ist diese, 
wir reden ganz falsch von der Sache, wir ziehen ja 
nicht die ganze Einnahme des Geistlichen, nicht die Ka 
pitalien zu den Wuhrlasten herbei, es handelt sich ja 
nur um die Güter 
Eine Stimme schlägt vor, die ganze Frage noch ein 
Mal an die Commission zurückzuweisen; >— eine andere 
erkennt in diesem Vorgange eine unnöthige Verzögerung 
und so kommt es endlich zur Abstimmung über den III. 
Theil des §. 15. Derselbe wird verworfen und somit 
der ganze §.15 mit Ausnahme des 1. Satzes. 
Hierauf kommt der vom Präsidenten eingebrachte An 
trag zu §. 18 in Abstimmung und zwar in folgender 
Fassung: „Ebenso haben Bürger einer Gemeinde, welche 
dem Staate Dienste leisten, wie Geistliche, Lehrer, Be 
amte, Aerzte, aktive Militärs, das Recht zu einer solchen 
Abfindung wegen ihrer Gemeindelasten und die Gemein 
de ist verpflichtet, einer solchen Anforderung zu entspre 
chen. " 
Keßler stellt den Antrag, zu diesem §. einen ferne 
ren Zusatz zu machen in Bezug auf die minder dotirten 
Pfründen, wie folgt: Geistliche, welche Pfründgüter zur 
Nutznießung zugewiesen erhielten, sind von Umlagen auf 
dieselben frei, wenn ihr Gesammteinkommen die Summe 
von 600 fl. nicht erreicht. Die hiedurch bedingte Be 
rechnung des Pfründeinkommens, in welches die Stol 
gebühren und Meßstipendien nicht einzubegreifen sind, 
hat durch die Regierung zu geschehen. 
Mit 10 gegen 2 Stimmen angenommen. 
Sofort wird der 8. 37 wieder aufgenommen. 
Reg.-Comm. schlägt folgende Fassung vor: Nieder 
gelassene Staatsbürger, welche dem Staate als Geistliche, 
Beamte, Aerzte, Lehrer, Offiziere, Dienste leisten, bleiben 
von persönlichen Gemeindedienstleistungen befreit, und 
nehmen in jener Gemeinde, in welcher ihnen ihr Amt 
den ständigen Aufenthalt anweist, an den Gemeindela 
sten nur insoferne Theil, als es sich um Geldumlagen 
für Erhaltung der Kirche, oder Schule oder Ortsbrun 
nen handelt. Besitzen sie eigenthümliche Güter, so wer 
den sie nach §. 35 behandelt. — Mit 10 gegen 2 Stim 
men angenommen. — Um 12 Uhr wird die Sitzung 
aufgehoben. 
Nachmittag 2 Uhr. 
§§. 40, 41 unverändert. 
§. 42, Ziff. 2: (Ein Gemeinderathsbeschluß kann durch 
die Gemeindeversammlung einer Revision unterzogen wer 
den sobald 5/k der stimmfähigen Gemeindeglieder es ver 
langt und) „sob ald dieses Verlangen innerhalb 
4 Tagen nach stattgehabter bezüglicher Ge 
meinderathssitzung geschieht," — diese Bestim 
mung wird bemängelt, indem das Gesetz nirgends aus 
spricht, daß die Gemeinderathsbeschlüsse bekannt zu geben 
seien; es sei auch nicht ausgesprochen, daß die Sitzungen 
des Gemeinderaths öffentlich abgehalten werden. Es 
dürfte also ein Gemeinderathsbeschluß nur 4 Tage ver 
heimlicht werden, so wäre es um die Revision desselben 
durch die Gemeinde geschehen. 
Präs. schlägt vor: „nach stattgehabter Bekannt 
machung des bezüglichen Beschlusses" 
Keßler: Dann muß man sagen, daß alle Gemeinde 
rathsbeschlüsse innerhalb einer gewissen Frist bekannt ge 
macht werden, oder daß die Sitzungen öffentlich sind. 
Reg.-Comm.: Daß die Sitzungen nicht öffentlich 
seien, dafür hat man gewichtige Gründe genug. 
Kirchthaler: Wie kann aber die Gemeinde unter 
solchen Umständen eine Kenntniß der Gemeinderaths 
beschlüsse bekommen? 
Präs.: Jedenfalls kommt der Beschluß noch zur 
Kenntniß und zwar dann, wenn er ausgeführt wird. 
Ehe dies aber geschieht, kann er angefochten werden. 
Keßler: Das Einspracherecht der Gemeinde wird 
dann in vielen Fällen nur illusorisch sein. 
Kirchthaler: Eine Frist von 24 Stunden werde 
genügen. Wenn es Ernst gilt, bei Unglücksfällen Zt., 
da wird man sich bald zusammen finden, da wartet man 
nicht 4 Tage. Dieser Zeitraum ist zu lange und bietet 
Jntriguanten Gelegenheit, die besten Anordnungen zu 
hintertreiben. Mit dieser Bestimmung von 4 Tagen 
kann eine Gemeinde in ein ungeheures Labyrinth gera 
then und in großen Schaden gebracht werden. Z. B. 
bei Ausführung von Schutzbauten. 
Präs.: Wenn man den Gemeinden das Recht der 
Selbstbestimmung geben will, so muß man es darauf 
ankommen lassen, daß sie Beschlüsse zum eigenen Scha 
den machen. Aber durch Schaden wird man klug — 
es wird das nicht öfter vorkommen und man wird vor 
sichtiger werden. Ich bin entschieden dafür, daß man 
der Gemeinde dieses Selbstbestimmungsrecht in möglich 
ster Ausdehnung wahre, sie soll eine Controlle des Ge 
meinderaths zu jeder Zeit üben können; sie soll ihren 
Haushalt selbst leiten und ordnen, wie dies jedem Haus 
halter in Bezug auf fein eigenes Haus zusteht. Und 
dazu sind die Bestimmungen des ganzen III. Abschnittes 
ins Gesetz aufgenommen worden. 
Keßler: Die Gründe gegen den Antrag zu 8. 42 
sind noch nicht widerlegt Es ist im Gesetz nirgends be 
stimmt, daß die Gemeindebeschlüsse bekannt zu machen 
seien; das muß aber dann irgendwo gesagt werden. 
Reg. Eomm.: Dem wäre abzuhelfen, wenn man 
sagt, daß die Sitzungsprotokolle zu Jedermanns Einsicht 
offen liegen. Das würde den Bürgern eine Beruhigung 
geben und das Vertrauen derselben zum Gemeinderath 
heben.
	        

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