Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Liechtensteiner -Landeszeitung. 

Vaduz, Samstag 
Rro. 7. 
den 26. März 18S4. 
Dieses Blatt erscheint monatlich regelmäßig 2mal, nur zur Zeit der Landtagsverhandlungen öfter, und kostet für da< 
Fürstentum Liechtenstein ganzjährig t fl., auswärts 1 fl 50. — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile 4 Nkr. — 
Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion und in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buchhandlung. — Gesetze 
und Verordnungen, sowie die Landtagsverhandlungen erscheinen in Beilagen, wofür ganzjährig 50 Nkr. ferner zu bezahlen sind. 
An die Abonnenten der Landes 
zeitung im Fürstenthnme. 
Wir bringen hiemit in Erinnerung, daß die Zeitung 
bis 1. April aufs Neue bestellt werden muß. Die Abon 
nenten wollen deßhalb ihre Bestellungen noch im 
Laufe des Monats März bei der Redaktion oder bei den 
Herren Lehrern der Gemeinden (für Gamprin bei 
Hrn. Landrath Kind) machen. Die Zeitung kostet bis 
Ende Dezember dieses Jahres 1 fl. 15 Nkr. wo 
für die Abnehmer alle Beilagen, Landtagsverhandlun 
gen, Gesetzblätter zc. erhalten. 
Wir rechnen auf das treue Zusammenhalten unserer 
Abonnenten und aller Freunde des Fortschritts. Nur 
durch zahlreiche Abnehmer wird der Zweck dieses Blattes: 
bessere Einsicht in unser kleines Staatsleben und gemein 
nützige Belehrung wirksam erreicht; nur durch eine grö 
ßere Zahl von Abnehmern sind wir im Stande die Zei 
tung mehrmal im Monate und mit öfteren Beilagen 
auszugeben. 
Ein Blick auf den vollendeten Jahrgang wird Jeden 
überzeugen, daß wir fortschreitend bestrebt waren, den 
Inhalt der Zeitung immer mehr den allgemeinen Wünschen 
anzupassen. Auch fortan werden wir dieses Streben auf 
recht erhalten. Besonders stellen wir in Aussicht, daß 
von nun an die Landtagsverhandlungen immer in be 
sonderen Beilagen erscheinen werden. Was am Gesetz 
blatt weniger, das soll in Landtagsberichten mehr er 
scheinen. Wurde sich die Leserzahl nur um ein Geringes 
erhöhen, so wäre man im Stande die Zeitung 3mal im 
Monat auszugeben und außerdem eine eigene landwirth- 
schaftliche Beilage zu liefern, wodurch im Hauptblatte 
Raum gewonnen wird für politische Nachrichten. Das 
ist bei den Kriegszeiten, die nicht so bald verschwinden 
werden, sehr wichtig und sicher im Wunsche der Leser. 
Schließlich bitten wir die Herren Agenten um baldige 
Einsendung der Bestellzettel, damit für die verehrt. Leser 
keine Unterbrechung eintritt. — Den neuen Abon 
nenten werden die Landtagsverhandlungen 
Nr. 4, 5, 6, 7 nachgeliefert, soweit der Vor 
rath reicht. 
Die Redaktion. 
Landtagsverhandlungen. 
Der Entwurf einer Gemeindeordnung, welche von der 
Gesetzgebungscommission durchberathen worden war, fand 
in einigen Bestimmungen nicht den Beifall aller Gemein 
den. Balzers, Triefen, Schaan und zuletzt auch Gam 
prin wendeten sich in Petitionen an den Landtag um 
Abänderung mehrer Paragraphe. Da die Verhandlun 
gen des Landtags über diese Petitionen erst später zum 
Abdruck kommen können, so beeilen wir uns, wenigstens 
die Beschlüsse in Sachen dieser Petitionen mitzutheilen. 
Zu diesem Behufe folgt bier der Com missions be 
richt vom Abgeord. Keßler. Die betreffenden §8. 
wurden nach den Commissionsanträgen einstimmig ange 
nommen. 
Meine Herren! 
In der Sitzung am 7. d. M. hat der hohe Landtag 
' eine dritte Lesung des Gemeindegesetzentwurfes beschlos- 
!- sen, um die Petitionen von Triesen und Balzers und 
i einige weitere Abänderungsvorschläge berücksichtigen zu 
können. 
Diese Petitionen und Vorschläge betreffen insbesondere 
den Abschnitt!!, dann aber auch den Abschnitt lll und 
IV des Gesetzentwurfs. Nach den Bestimmungen des 
Abschnitts II erlangen jene bisherigen Hintersaßen, wel 
che in ihrer dermaligen Aufenthaltsgemeinde heimatberech- 
tigt sind, ohne besondere Aufnahme kraft des Gesetzes 
das Bürgerrecht in ihrem Wohnort; allein in die Nu 
tzungsrechte eines Gemeindebürgers treten sie erst ein, 
wenn sie ein Einkaufsgeld bezahlen, welches den Ge 
meindenutzungen entspricht. Sie erlangen also nur die 
politischen Rechte der Bürger kraft des Gesetzes; in den 
Bürgernutzen müssen sie sich erst einkaufen, wenn sie wie 
die vollberechtigten Bürger einen Anspruch darauf erlan 
gen wollen. Diese Gleichstellung in Ansehung auf po 
litische Rechte ist so sehr in den Anforderungen des 
Rechts und der Zeit begründet, daß die Gesetzgebung die 
entgegenstehenden Vorurtheile der Bittsteller nicht berück 
sichtigen darf. 
Bis zur Erlegung des Einkaufes sollen diese Hinter 
saßen nur ihre hisherigen geringen Gemeinderechte ha 
ben. Da die Hintersaßen nicht in allen Gemeinden 
gleich behandelt werden und die Verhältnisse nicht in al 
len Gemeinden gleich sind, beantragt die Commission 
folgende Fassung des 2. Satzes des §. 16 des Entwurfes: 
Die als Bürger eintretenden heimatberechtigten Hinter 
saßen treten in die Nutzungsrechte eines Gemeindebür 
gers erst dann ein, wenn sie die in 8. 27 festgesetzte 
ermäßigte Einkaufstare erlegt haben. Bis dahin bleiben
	        

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