Liechtensteiner -Landeszeitung.
Vaduz, Samstag
Rro. 7.
den 26. März 18S4.
Dieses Blatt erscheint monatlich regelmäßig 2mal, nur zur Zeit der Landtagsverhandlungen öfter, und kostet für da<
Fürstentum Liechtenstein ganzjährig t fl., auswärts 1 fl 50. — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile 4 Nkr. —
Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion und in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buchhandlung. — Gesetze
und Verordnungen, sowie die Landtagsverhandlungen erscheinen in Beilagen, wofür ganzjährig 50 Nkr. ferner zu bezahlen sind.
An die Abonnenten der Landes
zeitung im Fürstenthnme.
Wir bringen hiemit in Erinnerung, daß die Zeitung
bis 1. April aufs Neue bestellt werden muß. Die Abon
nenten wollen deßhalb ihre Bestellungen noch im
Laufe des Monats März bei der Redaktion oder bei den
Herren Lehrern der Gemeinden (für Gamprin bei
Hrn. Landrath Kind) machen. Die Zeitung kostet bis
Ende Dezember dieses Jahres 1 fl. 15 Nkr. wo
für die Abnehmer alle Beilagen, Landtagsverhandlun
gen, Gesetzblätter zc. erhalten.
Wir rechnen auf das treue Zusammenhalten unserer
Abonnenten und aller Freunde des Fortschritts. Nur
durch zahlreiche Abnehmer wird der Zweck dieses Blattes:
bessere Einsicht in unser kleines Staatsleben und gemein
nützige Belehrung wirksam erreicht; nur durch eine grö
ßere Zahl von Abnehmern sind wir im Stande die Zei
tung mehrmal im Monate und mit öfteren Beilagen
auszugeben.
Ein Blick auf den vollendeten Jahrgang wird Jeden
überzeugen, daß wir fortschreitend bestrebt waren, den
Inhalt der Zeitung immer mehr den allgemeinen Wünschen
anzupassen. Auch fortan werden wir dieses Streben auf
recht erhalten. Besonders stellen wir in Aussicht, daß
von nun an die Landtagsverhandlungen immer in be
sonderen Beilagen erscheinen werden. Was am Gesetz
blatt weniger, das soll in Landtagsberichten mehr er
scheinen. Wurde sich die Leserzahl nur um ein Geringes
erhöhen, so wäre man im Stande die Zeitung 3mal im
Monat auszugeben und außerdem eine eigene landwirth-
schaftliche Beilage zu liefern, wodurch im Hauptblatte
Raum gewonnen wird für politische Nachrichten. Das
ist bei den Kriegszeiten, die nicht so bald verschwinden
werden, sehr wichtig und sicher im Wunsche der Leser.
Schließlich bitten wir die Herren Agenten um baldige
Einsendung der Bestellzettel, damit für die verehrt. Leser
keine Unterbrechung eintritt. — Den neuen Abon
nenten werden die Landtagsverhandlungen
Nr. 4, 5, 6, 7 nachgeliefert, soweit der Vor
rath reicht.
Die Redaktion.
Landtagsverhandlungen.
Der Entwurf einer Gemeindeordnung, welche von der
Gesetzgebungscommission durchberathen worden war, fand
in einigen Bestimmungen nicht den Beifall aller Gemein
den. Balzers, Triefen, Schaan und zuletzt auch Gam
prin wendeten sich in Petitionen an den Landtag um
Abänderung mehrer Paragraphe. Da die Verhandlun
gen des Landtags über diese Petitionen erst später zum
Abdruck kommen können, so beeilen wir uns, wenigstens
die Beschlüsse in Sachen dieser Petitionen mitzutheilen.
Zu diesem Behufe folgt bier der Com missions be
richt vom Abgeord. Keßler. Die betreffenden §8.
wurden nach den Commissionsanträgen einstimmig ange
nommen.
Meine Herren!
In der Sitzung am 7. d. M. hat der hohe Landtag
' eine dritte Lesung des Gemeindegesetzentwurfes beschlos-
!- sen, um die Petitionen von Triesen und Balzers und
i einige weitere Abänderungsvorschläge berücksichtigen zu
können.
Diese Petitionen und Vorschläge betreffen insbesondere
den Abschnitt!!, dann aber auch den Abschnitt lll und
IV des Gesetzentwurfs. Nach den Bestimmungen des
Abschnitts II erlangen jene bisherigen Hintersaßen, wel
che in ihrer dermaligen Aufenthaltsgemeinde heimatberech-
tigt sind, ohne besondere Aufnahme kraft des Gesetzes
das Bürgerrecht in ihrem Wohnort; allein in die Nu
tzungsrechte eines Gemeindebürgers treten sie erst ein,
wenn sie ein Einkaufsgeld bezahlen, welches den Ge
meindenutzungen entspricht. Sie erlangen also nur die
politischen Rechte der Bürger kraft des Gesetzes; in den
Bürgernutzen müssen sie sich erst einkaufen, wenn sie wie
die vollberechtigten Bürger einen Anspruch darauf erlan
gen wollen. Diese Gleichstellung in Ansehung auf po
litische Rechte ist so sehr in den Anforderungen des
Rechts und der Zeit begründet, daß die Gesetzgebung die
entgegenstehenden Vorurtheile der Bittsteller nicht berück
sichtigen darf.
Bis zur Erlegung des Einkaufes sollen diese Hinter
saßen nur ihre hisherigen geringen Gemeinderechte ha
ben. Da die Hintersaßen nicht in allen Gemeinden
gleich behandelt werden und die Verhältnisse nicht in al
len Gemeinden gleich sind, beantragt die Commission
folgende Fassung des 2. Satzes des §. 16 des Entwurfes:
Die als Bürger eintretenden heimatberechtigten Hinter
saßen treten in die Nutzungsrechte eines Gemeindebür
gers erst dann ein, wenn sie die in 8. 27 festgesetzte
ermäßigte Einkaufstare erlegt haben. Bis dahin bleiben