Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

letzteren habe ich mich auch bei den Ausschußsttzungen 
für meine Person als Regierungskommissär einverstanden 
erklärt. Hätte das Gemeindegesetz in seiner dermaligen 
Fassung als eine umgearbeitete Regierungsvorlage zu 
gelten, so hätte eine Zurückziehung der ersten Regierungs 
vorlage voraus gehen müssen, wozu ich aber von Sr. 
Durchlaucht nicht ermächtiget war, eö hätte ferners der 
umgearbeitete Entwurf vorerst Sr. Durchlaucht zur höch 
sten Genehmigung unterbreitet werden müssen, was gleich, 
falls nicht geschah. 
Präsident trägt dem Sekretär die Einbeziehung der 
verlangten Berichtigung in das Sitzungöprotokoll aus. 
Reg.-Komm : Mit dieser Verfügung des Herrn Prä 
sidenten stelle ich mich nun zufrieden, und erkläre der 
verehrten Versammlung im voraus, daß ich mit den Be 
stimmungen des vorliegenden mit den Abänderungen der 
Kommission versehenen Gemeindegesetzentwurfes nicht nur 
vollkommen einverstanden bin, sondern daß ich den Ent 
wurf in seiner dermaligen Faßung gegenüber Sr. Durch 
laucht ebenfalls vertreten werde. 
Kind: Ich erlaube mir im voraus eine Bemerkung. 
Im §. 65 ist die Rede von dem firen Geyalte des Vor 
stehers. Da fehlt nun offenbar eine Bestimmung der 
Verrichtungen, die er für diesen Gehalt zu leisten hat, 
und so könnte es geschehen, daß er zu seinem Gehalte 
auch noch Taggelder beanspruche. 
Präsident: Was Sie hier bemerken, gehört in die 
spezielle Berathung, und ist erst am Platze, wenn wir 
zum §. 65 kommen; dort wollen Sie Ihre Einwendun 
gen vorbringen. Bei der allgemeinen Debatte handelt 
es sich um eine Besprechung der Grundlagen des gan 
zen Gesetzes, nicht um einzelne Paragrafen. 
Meine Herren! Wenn Niemand das Wort begehrt, 
so treten wir in die spezielle Berathung des Gesetzes. 
Der Eingang des Gesetzes heißt: 
„Wir Johann II. zc. . . Welche Herren mit die-, 
ser Faßung einverstanden sind, wollen es durch Aufstehen 
zu erkennen geben. (Einstimmig angenommen.) 
Der §. 1 verlesen, wird ohne Debatte einstimmig an 
genommen. 
Der §. 2 bis „möglichst zusammenhängen" — ein 
stimmig angenommen. 
Der II. Theil des §. 2: 
Kind: hier heißt es: der Grund und Boden sei nur 
in jener Gemeinde umlagenpflichtig, in deren Markung 
er liege. Nun aber gibt es Umlagen für die Ausfüh 
rung gewisser Schutzbauten, z. B. Dammbauten, welche 
ein viel größeres Gebiet schützen, als gerade die dahinter 
liegenden Gründe einer Gemeindemarkung. Es ist also 
recht und billig, daß zu solchen Bauten aller Grund 
und Boden beigezogen wird, welcher Schutz dadurch er 
hält. 
Präsid.: Den Grundsatz können wir deshalb nicht 
fallen lassen: nur in der Gemeinde ist der Boden zu 
Umlagen verpflichtet, wo er liegt. 
Kind: Ich betrachte diese Dammbauten, als etwas 
ganz Eigenthümliches; sie gewähren für größere Bezirke 
Schutz und Sicherheit, und wer Schutz gewinnt, soll 
auch an der Last mittragen. Nehmen wir den Damm 
von Schaan bis Bendern. Jetzt wird er nur von den 
angrenzenden Gemeinden erhalten und doch schützt er 
auch entferntere Gründe, w. z. B. 5as Eschner Ried 
u ^ w 
Reg. Komm.: Ich glaube, daß in dieser Beziehung 
eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen ist. Die 
Dammlasten berühren gewöhnlich mehrere Gemeinden, 
welche zu diesem Zwecke besondere Uebereinkommen ab 
geschlossen haben, oder abschließen werden. Hr. Kind ist 
wahrscheinlich der Ansicht, daß durch die gegenwärtige 
Fassung des Gesetzes es unmöglich gemacht werden könn 
te, später die übrigen Jntressenten heranzuziehen. Ich 
würde also vorschlagen: 
„Grund und Boden kann in der Regel nur in 
Gemeinden zur Tragung der Lasten in Anspruch genom 
men werden, in deren Gemarkung derselbe gelegen ist." 
Keßler: Ich vertheidige dagegen die Fassung des 
Entwurfs. Mit dem Zusätze „in der Regel" können 
unzählige Ausnahmen gemacht weiden. Was Hr. Kind 
verlangt, ist mehr Gegenstand eines eigenen Gesetzes. 
Die Concurrenz zur Rheinbaulast ist etwas ganz Beson 
deres und bisher durch eigene Verträge zwischen den Ge> 
meinden festgesetzt; blos diese muß durch ein besonderes 
Gesetz geregelt werden. Ich wiederhole es noch einmal, der 
Ausdruck „in der Regel" würde zu Mißverständnis 
sen Anlaß geben. 
Reg. Komm.: Wenn man aber den Satz ohne 
weitere Bestimmungen stehen läßt, so erscheint es für 
die Zukunft unzuläßig, andere durch die Schutzbauten 
vor Überschwemmungsgefahr gesicherte, jedoch außer dem 
Gemeindebezirke gelegene Grundstücke zu der Dammlast 
beizuziehen. 
Keßler: Dann sage man lieber: „Außer wenn durch 
Herkommen oder Verträge etwas anderes bestimmt ist." 
Fischer: Ich betrachte die Dammbauten als eine 
Last, die sich auf ein gewisses, dadurch geschütztes Ter 
ritorium vertheilt. Die Theilhaber sind Gemeinden oder 
Gemeindemarkungen. Diese setzen unter sich fest, wie 
groß die betreffenden Antheile der Lasten sind und dann 
steht es jeder Gemeinde frei, wie sie, als Ganzes, ihre 
Baupflicht erfüllen will. Immerhin aber hat sie nur 
das Recht jene Bodenstücke herbeizuziehen, welche in ih 
rem Gebiete liegen. Es kann hiebei gar kein Mißver 
ständniß geben; denn wir bestimmen hier nur, welche 
Gemeinde den Boden zu ihren Umlagen herbeiziehen 
darf; etwas anderes aber ist die Frage, welche Lasten 
einer Gemeinde aufgelegt werden können. 
Reg. Komm.: Eine Bestimmung müssen wir auf 
nehmen; denn die Rheinbaulasten machen Ausnahmen 
nöthig. So hat z. B. die Oestr. Gemeinde Altenstadt 
Vertragsmäßig das Recht der Umlage auf einem Theil 
der Rugeller Markung; dafür ist sie verpflichtet auf der 
selben Markung eine Strecke den Damm zu unterhalten. Mit 
! der in §. 2 gegebenen Fassung würde sich nun dieses Ver 
hältniß zum Nachtheile der Gemeinde Rugell lösen. In 
dem ich meinen früheren Antrag zurückziehe, schlage ich 
folgenden Zusatz zu §. 2 vor: „Die Tragung der La 
sten für Rheinschutzbauten wird durch ein Gesetz gere 
gelt." Uebrigens ist ja in dieser Beziehung ohnehin 
schon in der vorigen Landtagssession eine Aufforderung 
an die Regierung ergangen, daß sie ein Gesetz über die 
Konkurrenz zu den Rheinbauten vorlege. 
Präs.: Ich bringe den II. Absatz des S. 2 zur Ab-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.