letzteren habe ich mich auch bei den Ausschußsttzungen
für meine Person als Regierungskommissär einverstanden
erklärt. Hätte das Gemeindegesetz in seiner dermaligen
Fassung als eine umgearbeitete Regierungsvorlage zu
gelten, so hätte eine Zurückziehung der ersten Regierungs
vorlage voraus gehen müssen, wozu ich aber von Sr.
Durchlaucht nicht ermächtiget war, eö hätte ferners der
umgearbeitete Entwurf vorerst Sr. Durchlaucht zur höch
sten Genehmigung unterbreitet werden müssen, was gleich,
falls nicht geschah.
Präsident trägt dem Sekretär die Einbeziehung der
verlangten Berichtigung in das Sitzungöprotokoll aus.
Reg.-Komm : Mit dieser Verfügung des Herrn Prä
sidenten stelle ich mich nun zufrieden, und erkläre der
verehrten Versammlung im voraus, daß ich mit den Be
stimmungen des vorliegenden mit den Abänderungen der
Kommission versehenen Gemeindegesetzentwurfes nicht nur
vollkommen einverstanden bin, sondern daß ich den Ent
wurf in seiner dermaligen Faßung gegenüber Sr. Durch
laucht ebenfalls vertreten werde.
Kind: Ich erlaube mir im voraus eine Bemerkung.
Im §. 65 ist die Rede von dem firen Geyalte des Vor
stehers. Da fehlt nun offenbar eine Bestimmung der
Verrichtungen, die er für diesen Gehalt zu leisten hat,
und so könnte es geschehen, daß er zu seinem Gehalte
auch noch Taggelder beanspruche.
Präsident: Was Sie hier bemerken, gehört in die
spezielle Berathung, und ist erst am Platze, wenn wir
zum §. 65 kommen; dort wollen Sie Ihre Einwendun
gen vorbringen. Bei der allgemeinen Debatte handelt
es sich um eine Besprechung der Grundlagen des gan
zen Gesetzes, nicht um einzelne Paragrafen.
Meine Herren! Wenn Niemand das Wort begehrt,
so treten wir in die spezielle Berathung des Gesetzes.
Der Eingang des Gesetzes heißt:
„Wir Johann II. zc. . . Welche Herren mit die-,
ser Faßung einverstanden sind, wollen es durch Aufstehen
zu erkennen geben. (Einstimmig angenommen.)
Der §. 1 verlesen, wird ohne Debatte einstimmig an
genommen.
Der §. 2 bis „möglichst zusammenhängen" — ein
stimmig angenommen.
Der II. Theil des §. 2:
Kind: hier heißt es: der Grund und Boden sei nur
in jener Gemeinde umlagenpflichtig, in deren Markung
er liege. Nun aber gibt es Umlagen für die Ausfüh
rung gewisser Schutzbauten, z. B. Dammbauten, welche
ein viel größeres Gebiet schützen, als gerade die dahinter
liegenden Gründe einer Gemeindemarkung. Es ist also
recht und billig, daß zu solchen Bauten aller Grund
und Boden beigezogen wird, welcher Schutz dadurch er
hält.
Präsid.: Den Grundsatz können wir deshalb nicht
fallen lassen: nur in der Gemeinde ist der Boden zu
Umlagen verpflichtet, wo er liegt.
Kind: Ich betrachte diese Dammbauten, als etwas
ganz Eigenthümliches; sie gewähren für größere Bezirke
Schutz und Sicherheit, und wer Schutz gewinnt, soll
auch an der Last mittragen. Nehmen wir den Damm
von Schaan bis Bendern. Jetzt wird er nur von den
angrenzenden Gemeinden erhalten und doch schützt er
auch entferntere Gründe, w. z. B. 5as Eschner Ried
u ^ w
Reg. Komm.: Ich glaube, daß in dieser Beziehung
eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen ist. Die
Dammlasten berühren gewöhnlich mehrere Gemeinden,
welche zu diesem Zwecke besondere Uebereinkommen ab
geschlossen haben, oder abschließen werden. Hr. Kind ist
wahrscheinlich der Ansicht, daß durch die gegenwärtige
Fassung des Gesetzes es unmöglich gemacht werden könn
te, später die übrigen Jntressenten heranzuziehen. Ich
würde also vorschlagen:
„Grund und Boden kann in der Regel nur in
Gemeinden zur Tragung der Lasten in Anspruch genom
men werden, in deren Gemarkung derselbe gelegen ist."
Keßler: Ich vertheidige dagegen die Fassung des
Entwurfs. Mit dem Zusätze „in der Regel" können
unzählige Ausnahmen gemacht weiden. Was Hr. Kind
verlangt, ist mehr Gegenstand eines eigenen Gesetzes.
Die Concurrenz zur Rheinbaulast ist etwas ganz Beson
deres und bisher durch eigene Verträge zwischen den Ge>
meinden festgesetzt; blos diese muß durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden. Ich wiederhole es noch einmal, der
Ausdruck „in der Regel" würde zu Mißverständnis
sen Anlaß geben.
Reg. Komm.: Wenn man aber den Satz ohne
weitere Bestimmungen stehen läßt, so erscheint es für
die Zukunft unzuläßig, andere durch die Schutzbauten
vor Überschwemmungsgefahr gesicherte, jedoch außer dem
Gemeindebezirke gelegene Grundstücke zu der Dammlast
beizuziehen.
Keßler: Dann sage man lieber: „Außer wenn durch
Herkommen oder Verträge etwas anderes bestimmt ist."
Fischer: Ich betrachte die Dammbauten als eine
Last, die sich auf ein gewisses, dadurch geschütztes Ter
ritorium vertheilt. Die Theilhaber sind Gemeinden oder
Gemeindemarkungen. Diese setzen unter sich fest, wie
groß die betreffenden Antheile der Lasten sind und dann
steht es jeder Gemeinde frei, wie sie, als Ganzes, ihre
Baupflicht erfüllen will. Immerhin aber hat sie nur
das Recht jene Bodenstücke herbeizuziehen, welche in ih
rem Gebiete liegen. Es kann hiebei gar kein Mißver
ständniß geben; denn wir bestimmen hier nur, welche
Gemeinde den Boden zu ihren Umlagen herbeiziehen
darf; etwas anderes aber ist die Frage, welche Lasten
einer Gemeinde aufgelegt werden können.
Reg. Komm.: Eine Bestimmung müssen wir auf
nehmen; denn die Rheinbaulasten machen Ausnahmen
nöthig. So hat z. B. die Oestr. Gemeinde Altenstadt
Vertragsmäßig das Recht der Umlage auf einem Theil
der Rugeller Markung; dafür ist sie verpflichtet auf der
selben Markung eine Strecke den Damm zu unterhalten. Mit
! der in §. 2 gegebenen Fassung würde sich nun dieses Ver
hältniß zum Nachtheile der Gemeinde Rugell lösen. In
dem ich meinen früheren Antrag zurückziehe, schlage ich
folgenden Zusatz zu §. 2 vor: „Die Tragung der La
sten für Rheinschutzbauten wird durch ein Gesetz gere
gelt." Uebrigens ist ja in dieser Beziehung ohnehin
schon in der vorigen Landtagssession eine Aufforderung
an die Regierung ergangen, daß sie ein Gesetz über die
Konkurrenz zu den Rheinbauten vorlege.
Präs.: Ich bringe den II. Absatz des S. 2 zur Ab-