Haupt', und sind nur die Vermessungs - Unkosten dafür
zu entrichten. — Die Furcht, daß die Einwanderer zum
Kriegsdienst gezwungen werden, ist grundlos; nur ame
rikanische Bürger sind dazu verpflichtet.
Verschiedenes.
Von der Brandversicherung.
Wir haben im vorigen Jahrgange mehrere Artikel ge
bracht über die Wichtigkeit und die Einrichtung der Brand-
verstcherungsattstalten und über die Abschließung von Ver
sicherungsverträgen. Das Wichtigste nun bleibt für den
Versicherten, die genaue Erfüllung der Vertragsbestim
mungen ; von der pünktlichen Beachtung derselben machen
die Versicherungsanstalten die Leistung der bedungenen
Entschädigung abhängig.
Und dennoch herrscht in diesem Punkte grenzenlose
Rachläßigkeit. Trotz aller Mahnungen wird die Prä
mienzahlung oft halbe Jahre lang verschoben. Eigen
thumsveränderungen, erhöhte Feuergefährlichkeit der Bau
objekte, kommen nicht zur Anzeige, oft wird gar der Ab
lauf des Vertrags übersehen. Solche Versicherte, welche
die Versicherungsbedingungen so ganz unbeachtet lassen,
können den traurigen Folgen ihrer Saumseligkeit nur
dann entgehen, wenn sie vom Unglücke nicht betroffen
werden, oder aber, wenn, wie es bis anher der Fall war,
die inländischen Bezirksagenten die Vertragsbedingungen
für sie erfüllen, nämlich: die Prämien vorschußweise be
zahlen, über Eigenthumsveränderungen, so wie über die
auf die Feuersgefahr bezughabenden Vorfälle sorgfältig
wachen, und dieselben der Versicherungsanstalt aus eige
nem Antriebe anzeigen. Ob aber solches auch die aus
ländischen Agenten für die liechtensteinischen Versicherten
thun, oder selbst bei ihrem besten Willen thun können,
indem sie weder den Versicherten noch die versicherte Ge>
bäulichkeit kennen, wird den verehrten Lesern zur Beur
theilung anheim gestellt. Es giebt nämlich derzeit Aktien
versicherungsanstalten, deren Vorschriften dahin gehen,
daß die Agenten, welche die Versicherungen aufnehmen,
die zu versichernden Gegenstände nicht zu sehen, ja gar
nicht zu kennen brauchen, sondern lediglich zu Papier zu
bringen haben, was ihnen die Versicherungswerber ange
ben. So zu Stande gekommene Versicherungen sind
aber immerhin gefährlich, indem es, wenn auch nicht ge
radezu wahrscheinlich, so denn doch im Bereiche der Mög
lichkeit liegt, daß sich ein so, vielleicht gar zu hoch Ver
sicherter, von dem irrigen Wahne, der versicherten Summe
habhaft zu werden, zu sehr strafbaren, ganzen Dörfern
verderblichen Handlungen verleiten lassen könnte.
Diesem, durch das häufige Austreten von neuen Ver
sicherungsanstalten immer mehr ob handnehmenden Uebel
stand, könnte vielleicht dadurch Schranken gesetzt werden,
wenn die Bundesregierung in jeder Gemeinde zwei be
eidete Schatzmänner etwa in der Person des Vorstehers
und Kassiers ausstellen, und sowohl den VerstcherunLs-
suchenden als sämmtlichen Agenturen, welche im Fürsten
tum Liechtenstein Versicherungen abzuschließen gedenken,
die Weisung zugehen lassen möchte, alle zu versichernden
Gegenstände seien es Gebäude oder Fahrnisse so gewiß
vorerst der kommissionellen Schätzung zu unterziehen, als
sonst der Versicherungswerber empfindlich gestraft und der
betreffenden Versicherungsgesellschaft das Versicherungs-
geschäst im Lande untersagt werden würde.
Die Schätz-Kommission hätte über die vorgenommenen
Schätzungen ein Verzeichniß zu führen, welches der Re
gierung und dem Gemeinderath zur Einsicht stets offen
zu liegen hätte.
Da die Aktienversicherungsanstalten ihre Versicherungen
immer nur auf eine bestimmte Zeit z. B. auf 4—5 oder
höchstens auf 7 Jahre abschließen, so muß sich der Ver
sicherte, wenn er anders nach Umffuß dieser Frist die
Versicherung nicht ablaufen lassen will, den Tag des Ab
laufes wohl merken, und wenigstens 14 Tage vorher
seine Versicherung erneuern lassen, widrigens dieselbe er
löscht, und der Versicherte sich der Gefahr aussetzt, ge
rade zur Zeit wo er nicht versichert ist, vom Unglücke
betroffen zu werden.
Wenn ein versicherter Gegenstand von einem Schaden
betroffen wird, so muß der Versicherte, wenn er sich ge
genwärtig befindet, binnen 24 Stunden, und wenn er
abwesend ist binnen 3 Tagen der Gesellschaft oder ihren
Agenten die Anzeige davon machen, oder machen lassen.
Diese Anzeige muß die muthmaßliche Ursache des Un
glücks, den ungefähren Betrag des erlittenen Schadens,
und wenn es bewegliche Gegenstände betrifft auch ein
Verzeichniß über Menge und Gattung der im Augen
blicke des Unglücks vorhandenen unversehrt oder beschäm
diget geretteten Güter enthalten. Innerhalb obiger 3
Tage ist der Versicherte auch verpflichtet, von seiner gan
zen Berichterstattung eine getreue Abschrift bei der Örts
behörde niederzulegen.
Endlich muß der liechtensteinische Versicherte, welcher
vom Unglück betroffen wird, von dem Landgericht ein ge
setzliches Zeugniß über den erwiesenen oder muthmaßlichen
Ursprung des Unglücks und über dessen Umfang läng
stens binnen 14 Tagen mit der Bemerkung beibringen
ob die bezügliche Untersuchung geschlossen sei oder nicht.
Es ist Pflicht des Versicherten, bei einem Unglücke zur
Rettung des versicherten Gegenstandes alle Mittel anzu
wenden.
Agenten oder Bevollmächtigte der Gesellschaft, welche
sich bei einem Unglücksfalle gegenwärtig befinden, haben
das Recht die Hinwegschaffung von was immer von
Gegenständen anzuordnen oder zu verhindern. Gebäude
oder Gebäudetheile, welche auf Befehl der Agenten nie
dergerissen werden, um dem verheerenden Element Schran
ken zu setzen, werden von der Versicherungsanstalt be
zahlt.
Die Erhebung des Schadens wird durch einen Bevoll
mächtigten der Gesellschaft unter Beistand eines Sach
verständigen, dem der Versicherte einen andern von sei
ner Seite beigesellen kann, in nachbezeichneter Weise vor
genommen:
s. bei Gebäuden oder Gebäudetheilen ist vorerst der
Werth im Augenblick des Unglücks zu bestimmen, und
zwar mittelst Abschätzung der Kosten des Wideraufbaues,