Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Haupt', und sind nur die Vermessungs - Unkosten dafür 
zu entrichten. — Die Furcht, daß die Einwanderer zum 
Kriegsdienst gezwungen werden, ist grundlos; nur ame 
rikanische Bürger sind dazu verpflichtet. 
Verschiedenes. 
Von der Brandversicherung. 
Wir haben im vorigen Jahrgange mehrere Artikel ge 
bracht über die Wichtigkeit und die Einrichtung der Brand- 
verstcherungsattstalten und über die Abschließung von Ver 
sicherungsverträgen. Das Wichtigste nun bleibt für den 
Versicherten, die genaue Erfüllung der Vertragsbestim 
mungen ; von der pünktlichen Beachtung derselben machen 
die Versicherungsanstalten die Leistung der bedungenen 
Entschädigung abhängig. 
Und dennoch herrscht in diesem Punkte grenzenlose 
Rachläßigkeit. Trotz aller Mahnungen wird die Prä 
mienzahlung oft halbe Jahre lang verschoben. Eigen 
thumsveränderungen, erhöhte Feuergefährlichkeit der Bau 
objekte, kommen nicht zur Anzeige, oft wird gar der Ab 
lauf des Vertrags übersehen. Solche Versicherte, welche 
die Versicherungsbedingungen so ganz unbeachtet lassen, 
können den traurigen Folgen ihrer Saumseligkeit nur 
dann entgehen, wenn sie vom Unglücke nicht betroffen 
werden, oder aber, wenn, wie es bis anher der Fall war, 
die inländischen Bezirksagenten die Vertragsbedingungen 
für sie erfüllen, nämlich: die Prämien vorschußweise be 
zahlen, über Eigenthumsveränderungen, so wie über die 
auf die Feuersgefahr bezughabenden Vorfälle sorgfältig 
wachen, und dieselben der Versicherungsanstalt aus eige 
nem Antriebe anzeigen. Ob aber solches auch die aus 
ländischen Agenten für die liechtensteinischen Versicherten 
thun, oder selbst bei ihrem besten Willen thun können, 
indem sie weder den Versicherten noch die versicherte Ge> 
bäulichkeit kennen, wird den verehrten Lesern zur Beur 
theilung anheim gestellt. Es giebt nämlich derzeit Aktien 
versicherungsanstalten, deren Vorschriften dahin gehen, 
daß die Agenten, welche die Versicherungen aufnehmen, 
die zu versichernden Gegenstände nicht zu sehen, ja gar 
nicht zu kennen brauchen, sondern lediglich zu Papier zu 
bringen haben, was ihnen die Versicherungswerber ange 
ben. So zu Stande gekommene Versicherungen sind 
aber immerhin gefährlich, indem es, wenn auch nicht ge 
radezu wahrscheinlich, so denn doch im Bereiche der Mög 
lichkeit liegt, daß sich ein so, vielleicht gar zu hoch Ver 
sicherter, von dem irrigen Wahne, der versicherten Summe 
habhaft zu werden, zu sehr strafbaren, ganzen Dörfern 
verderblichen Handlungen verleiten lassen könnte. 
Diesem, durch das häufige Austreten von neuen Ver 
sicherungsanstalten immer mehr ob handnehmenden Uebel 
stand, könnte vielleicht dadurch Schranken gesetzt werden, 
wenn die Bundesregierung in jeder Gemeinde zwei be 
eidete Schatzmänner etwa in der Person des Vorstehers 
und Kassiers ausstellen, und sowohl den VerstcherunLs- 
suchenden als sämmtlichen Agenturen, welche im Fürsten 
tum Liechtenstein Versicherungen abzuschließen gedenken, 
die Weisung zugehen lassen möchte, alle zu versichernden 
Gegenstände seien es Gebäude oder Fahrnisse so gewiß 
vorerst der kommissionellen Schätzung zu unterziehen, als 
sonst der Versicherungswerber empfindlich gestraft und der 
betreffenden Versicherungsgesellschaft das Versicherungs- 
geschäst im Lande untersagt werden würde. 
Die Schätz-Kommission hätte über die vorgenommenen 
Schätzungen ein Verzeichniß zu führen, welches der Re 
gierung und dem Gemeinderath zur Einsicht stets offen 
zu liegen hätte. 
Da die Aktienversicherungsanstalten ihre Versicherungen 
immer nur auf eine bestimmte Zeit z. B. auf 4—5 oder 
höchstens auf 7 Jahre abschließen, so muß sich der Ver 
sicherte, wenn er anders nach Umffuß dieser Frist die 
Versicherung nicht ablaufen lassen will, den Tag des Ab 
laufes wohl merken, und wenigstens 14 Tage vorher 
seine Versicherung erneuern lassen, widrigens dieselbe er 
löscht, und der Versicherte sich der Gefahr aussetzt, ge 
rade zur Zeit wo er nicht versichert ist, vom Unglücke 
betroffen zu werden. 
Wenn ein versicherter Gegenstand von einem Schaden 
betroffen wird, so muß der Versicherte, wenn er sich ge 
genwärtig befindet, binnen 24 Stunden, und wenn er 
abwesend ist binnen 3 Tagen der Gesellschaft oder ihren 
Agenten die Anzeige davon machen, oder machen lassen. 
Diese Anzeige muß die muthmaßliche Ursache des Un 
glücks, den ungefähren Betrag des erlittenen Schadens, 
und wenn es bewegliche Gegenstände betrifft auch ein 
Verzeichniß über Menge und Gattung der im Augen 
blicke des Unglücks vorhandenen unversehrt oder beschäm 
diget geretteten Güter enthalten. Innerhalb obiger 3 
Tage ist der Versicherte auch verpflichtet, von seiner gan 
zen Berichterstattung eine getreue Abschrift bei der Örts 
behörde niederzulegen. 
Endlich muß der liechtensteinische Versicherte, welcher 
vom Unglück betroffen wird, von dem Landgericht ein ge 
setzliches Zeugniß über den erwiesenen oder muthmaßlichen 
Ursprung des Unglücks und über dessen Umfang läng 
stens binnen 14 Tagen mit der Bemerkung beibringen 
ob die bezügliche Untersuchung geschlossen sei oder nicht. 
Es ist Pflicht des Versicherten, bei einem Unglücke zur 
Rettung des versicherten Gegenstandes alle Mittel anzu 
wenden. 
Agenten oder Bevollmächtigte der Gesellschaft, welche 
sich bei einem Unglücksfalle gegenwärtig befinden, haben 
das Recht die Hinwegschaffung von was immer von 
Gegenständen anzuordnen oder zu verhindern. Gebäude 
oder Gebäudetheile, welche auf Befehl der Agenten nie 
dergerissen werden, um dem verheerenden Element Schran 
ken zu setzen, werden von der Versicherungsanstalt be 
zahlt. 
Die Erhebung des Schadens wird durch einen Bevoll 
mächtigten der Gesellschaft unter Beistand eines Sach 
verständigen, dem der Versicherte einen andern von sei 
ner Seite beigesellen kann, in nachbezeichneter Weise vor 
genommen: 
s. bei Gebäuden oder Gebäudetheilen ist vorerst der 
Werth im Augenblick des Unglücks zu bestimmen, und 
zwar mittelst Abschätzung der Kosten des Wideraufbaues,
	        

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