Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

Liechtensteiner Sandeszeitung 
Zweiter ^alirSanS. 
Vaduz, Samstag 
Rro. ÄG 
10. Dezember 18K4. 
Dieses Blatt erscheint monatlich regelmäßig 2mal, nur zur Zeit der Landtagsverhandlungen öfter, und kostet für das 
Fürstentum Liechtenstein ganzjährig Ist., auswärts 1 fl. 50. — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile 4 Nkr. — 
Man bestellt die Zeitung in Vaduz bei der Redaktion und in Feldkirch bei der löbl. Wagner'schen Buchhandlung. — Gesetze 
und Verordnungen, sowie die Landtagsverhandlungen erscheinen in Beilagen, wofür ganzjährig 50 Nkr. ferner zu bezahlen find. 

Ein anderes Kapitel vom Gemeinderath. 
Wir haben unseren Lesern bereits auseinandergesetzt, 
wozu ein Gemeinderath gut ist. Sie wissen, daß damit 
dem Regiment des Ortsn'chters ein Dämpfer aufgesetzt 
worden ist. Dasselbe gilt aber in gewissem Sinne auch 
vom vielköpfigen Regiments der Gemeindeversammlungen. 
Wir haben in der vorigen Nummer auf die Nachtheile 
der vielen Gemeindeversammlungen hingezeigt. Auch 
in diesem Punkte stand es vor dem neuen Gemeindege 
setz schlimm. Das alte Gesetz gestattete nur dann Ge 
meindeversammlungen, wenn es von dem Regierungsamte 
erlaubt oder wenn es demselben wenigstens angezeigt 
worden war. Allein das stand nur gedruckt; in hundert 
Fällen kümmerte sich Niemand um das Gesetz. Furcht 
same, schwachherzige Richter, die es mit Keinem verderben 
wollten, ließen wegen jeder Bagatelle Sturm läuten und 
die Gemeinde versammeln; dagegen gab es unter den 
Richtern auch starke Seelen, die, wie gesagt, alles selbst 
abmachten und die Gemeinde gar nicht fragten. 
Dieser Wirrwarr ist für die Zukunft unmöglich, wenn 
die Gemeindebürger ihre Augen und Ohren offenhalten; 
wenn sie nicht gedankenlos hinter dem Gemeinderathe 
marschiren, wie eine Schafheerde hinter dem Leithammel; 
oder wenn sie sich nicht durch jeden Wühler und Welt 
verbesserer ins Feuer treiben lassen. 
Die neue Gemeindeordnung schreibt im §. 4t vor, 
wann eine Gemeindeversammlung gehalten werden muß: 
1) zur Wahl des Gemeinderaths, 
2) 
3) 
4) 
5) 





Schul- und Kirchenraths, 
verstärkten Gemeinderaths, 
„ Rechnungsausschusses, 
„ „ „ Pfarrers oder Lehrers, wenn die 
betreffende Gemeinde dazu berechtigt ist, 
6) zur Aufnahme eines neuen Gemeindebürgers; — 
und, nun kommt die Hauptsache, 
7) die Gemeindeversammlung muß einbe 
rufen werden, so oft es A aller stimm 
fähigen Bürger nnd Niedergelassenen verlangt. 
Also im neuen Gesetze ist die Gemeinde etwas einge 
schränkt ; es ist dem Wühlen und Scharmuziren ein Rie 
gel vorgeschoben. Aber die Gemeinde ist durchaus nicht 
mundtodt gemacht, sie hat ihr Recht nicht auf 3 Jahre 
an einen Gemeinderath verkauft. Der vernünftige und 
gutdenkende Bürger hat jederzeit das Heft in der Hand, 
um das Beste seines Dorfes zu behüten, oder eine dro 
hende Gefahr abzuwenden. Und es ist sehr gut, ja es 
ist unumgänglich nothwendig, daß man den Bürgern 
dieses Heft in der Hand läßt. Es gibt Länder, wo die 
Gemeinderäthe schon seit alter Zeit bestehen. Da hat 
sich's bewiesen, daß auch Gemeinderäthe nicht immer 
auf dem Wege der Tugend wandeln. Sie haben hie 
und da gar schlimme Händel zuweg gebracht. So z. B. 
kann es sich treffen, daß die Gemeinderäthe weitläufige 
Verwandte, oder Männer einer Partei sind. Sie bla 
sen in ein gemeinsames Hörnlein und nun ist es um 
kein Haar besser, ja noch schlimmer, als wenn der Rich 
ter die Alleinherrschaft führt. Solches Regiment heißt 
man hierzulande „MagnatenHerrschaft". 
Auch der Magnatenherrschaft ist also vorgebeugt. Die 
Gemeinde hat laut Ziffer 7 des §.41 unter allen Um 
ständen das Recht die Gewaltthätigkeit oder Mißregierung 
eines Gemeinderaths abzuwehren. Sieht ein Bürger 
solch' unsauberes Treiben, so geht er hin und wirbt un 
ter seinen 120 oder 300 Mitbürgern bis er 20 oder 
50 Männer hat, die mit ihm gleichen Sinnes sind. Sie 
schreiben den Antrag nieder, daß fke eine „Gemeinde" 
wünschen. Diese Schrift wird von ihnen unterzeichnet 
und zum Vorsteher gebracht — und binnen 3 Tagen 
muß — die „Gemeinde" berufen werden. — Nächstens 
ein Stück vom verstärkten Gemeinderath. 
-s Franz Josef Oehri, 
k. k. General-Auditor. 
Wir haben unsern Lesern den Tod eines Landsman 
nes zu berichten. Am 30. Oktober d. Js. starb zu Güns 
in Ungarn der k. k. General-Auditor Hr. Fr. I. Oehri, 
seiner Geburt ein Liechtensteiner. Er stammte von Mau 
ren und war ein Zeitgenosse des sel. Rektors Kaiser. 
Ueber den Lebenslauf des Verstorbenen bringt die „Vor 
arlberger Landeszeitung" eine Mittheilung des vorarl 
berger Geschichtsforschers Dr. Bergmann in Wien. Oehri 
zählte nach dem Urtheile des Verfassers „zu den edelsten 
Söhnen des Landes". Vom Gymnasium zu Feldkirch 
ging er 1810 nach Wien, fand aber an den damaligen 
philosophischen Studien in Wien kein Gefallen und 
wandte sich deshalb nach Landshut und Heidelberg, um 
die Rechtswissenschaft zu studieren. Liechtenstein konnte 
ihm keine Anstellung geben, seine Rechtsstudien ließ man 
in Oestreich nur für das Auditoriat gelten: und so blieb 
ihm nur dieser Beruf. 1819 wurde er Auditor und
	        

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