Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

veranlaßt, mit Einschluß der Bezüge des Personals von 
der sürstl. Regierung aSein getragen werden sollen. 
Die Reinerträgnisse der Verzehrungssteuer, des Tabaks 
und Schießpulver-Monopols und den Stempelabgaben 
Don Kalendern, Zeitungen und Spielkarten werden im 
Verhältnisse der Bevölkerung Vorarlbergs und Liechten 
steins getheilt. 
Was die Zölle betrifft, so wird von dem Reinerträg- 
niß em Drittheil, als den Ertrag der in Vorarlberg 
für das obere Jnnthal und Vintschgau stattfindenden Ver 
zollungen darstellend für Oestreich zurückbehalten und 
die übrigen zwei Drittheile werden zwischen Vorarlberg 
und Liechtenstein nach Verhältniß der Bevölkerung getheilt. 
Die Bestimmung des Artikel 7 I.it. L. des neuen Ver 
trags berücksichtigt die in Vorarlberg für das obere Jnn 
thal und Vintschgau stattfindenden Verzollungen. 
Nach dem alten Vertrage hatte Oestreich zum Vor 
aus die Hälfte des gemeinschaftlichen Zollerträgnisses in 
Vorarlberg und Liechtenstein abzuziehen; nach dem neuen 
Vertrag aber nur mehr ein Drittheil. Auf diese Be 
stimmung ist ein Hauptwerth zu legen. Es läßt sich mit 
Sicherheit annehmen, daß die jährliche Zolleinnahme 
Liechtensteins nicht nur den in dem neuen Vertrage Art. 
8 garantirten Minimalbetrag von 1 fl. 90 kr. Oe. W. 
sondern sogar den früher bestimmt gewesenen Minimal 
betrag von 2 fl. C. M. für den Kopf der Liechtensteini 
schen Bevölkerung übersteigen werde. 
Diese Vertragsbestimmung steht ganz im Einklänge 
mit dem Landtagsbeschluß vom 29. Oktober 1863. Der 
Separatartikel 7 zu Artikel 8 des neuen Vertrags ent 
hält einen neuen Zusatz. Im Falle nemlich, daß eine 
Zolleinigung oder engere kommercielle Verbindung zwischen 
Oestreich und andern deutschen Staaten zu Stande kommt, 
soll es der östreichischen Regierung frei stehen, sich der 
zu Gunsten Liechtensteins stipulirten Garantie eines be 
stimmten Reineinkommens unter der Bedingung zu ent- 
schlagen, daß mit dem Wegfall dieser Garantie zugleich 
die Bestimmung unter 7 Z^it. ö. wornach von dem Rein 
erträgnisse an Zöllen ein Drittheil für Oestreich vor 
aus ausgeschieden wird, außer Wirksamkeit zu treten hat. 
Liechtenstein würde also in diesem Falle Vorarlberg voll 
kommen gleich gestellt und hätte die gleichen Vortheile 
einer Zollverbindung mit Deutschland. Auch die admi 
nistrative Seite des andern Zollvertrags entspricht den 
früher von dem Landtage angenommenen Vorschlägen. 
Nach Separatartikel 3 zu Artikel 4 werden die Ver 
handlungen mit Partheien oder Gemeinden im Fürsten- 
thume die fistemmäßigen Abfindungen hinsichtlich der Ver 
zehrungssteuer nicht durch einen Finanzwachkommissär, 
sondern durch einen Abgeordneten der Finanz-Bezirks- 
Direktion oder durch den Amtsdirektor deS Hauptzollam 
tes Feldkirch, unter Beiziehung eines Delegier 
ten der Liechtenstein'schen Regierung gepflogen werden. 
Eine Gesammtabfindung für das ganze Land wurde 
östreichischer Seits nicht zugegeben. Allein die Abfin 
dungen sollen immer rechtzeitig eingeleitet werden, und 
sie können jetzt um so rechtzeitiger geschehen als nach 
Separatartikel 6 zu Artikel 7 vom 1. Jänner 1865 an« 
gefangen in Oestreich das Verwaltungsjahr mit dem 
Kalenderjahr zusammenfällt. Es wird also der Mißstand 
nicht mehr eintreten, daß die Branntweinerzeuger durch 
lästige Kontrollmaßregeln: als Versiegelung der Brannt 
weinhäfen zu der Herbstzeit, am Betriebe ihres Gewerbes 
gehindert find. 
Rücksichtlich des Ertrags des Salzgefälls wird keine 
Gemeinsamkeit der Reinerträgniße eingeführt. Der Salz 
vertrag vom Jahre 1849 respektive 1851 wird auf die 
Dauer des neuen Zollvertrages verlängert, jedoch dahin 
abgeändert, daß das Land jährlich nicht über 500 und 
nicht unter 300 Faß Salz aus der Salzlegstätte in 
Feldkirch beziehen und für je 400 Wiener Pfund Retto 
gewicht den Preis von 12 fl. Oe. W. zu entrichten hat. 
Auch diese Vertragsbestimmungen stimmen mit den frühern 
Landtagsbefchlüfsen überein. 
In Bezug aus das Oekonomie Salz enthält der neue 
Vertrag die Bestimmung, daß dem Lande von der k. k. 
Salzlegstätte in Feldkirch um die dortigen Gestehungs 
kosten d. i. um die in Hall bestehenden Verschleißpreise 
mit Zuschlagung der Verpackung und Frachtkosten der 
nöthige Viehsalzbedarf überlassen werde. 
Die Liechtenstein'schen Viehzüchter und Landwirthe er 
halten also das Viehsalz um den öfter. Regiepreis. 
Die Dauer des neuen Vertrags ist bis Ende 1875 
festgesetzt; der Vertrag erneuert stch stillschweigend, wenn 
ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keine Kündigung 
erfolgt. 
Meine Herren! Wie Sie sehen, sind alle wesentlichen 
Vertragspunkte, welche die Landesvertretung schon früher 
gut geheißen hat, festgehalten und nur einige neue Be 
stimmungen getroffen worden, welche sich ohne weitere 
Begründung rechtfertigen. 
Ihre Kommission stellt daher den Antrag dem neuen 
Zoll- und Steuereinigungs- dann Salzlieferungs-Vertrag 
vom 24. Dezember 1863 dem ganzen Inhalte nach die 
Zustimmung zu ertheilen." 
Deutschland. 
Liechtenstein. Vaduz, 20. Jänner. (Kurze po 
litische Rundschau.) Die Spannung zwischen dem 
übrigen Deutschland und den Regiernngen Oestreichs und 
Preußens ist durch die letzten Vorgänge am Bunde in 
bedenklichem Grade gestiegen. Diese beiden Regierungen 
wollen um jeden Preis die schleswig-holsteinische Frage 
im Sinne des Londoner Vertrags und gegen den Wil 
len des Volkes lösen; sie lassen es um dessen Willen 
selbst auf einen Bundesbruch ankommen. Deutschland 
hat sich gründlich ernüchtert vom Jubelrausch über die 
Reformakte; damit wäre es sicher, nun zeigt sichS hell 
und klar, vom Regen in die Traufe gekommen. Wa 
rum? — das kann sich jeder selbst beantworten, wenn 
er Augen hat zu sehen. — Die östreich. Minister ver 
langen 10 Millionen zur Ausführung ihrer neuesten Po 
litik. Der Reichsrath ist aber, nicht allzuvoreilig und 
fragt erst um das Wie und Wozu der Verwendung; 
Auch die Geldmänner werden bedenklich, wie sich am 
Curs ersehen läßt. — Es ist merkwürdig, welchen Bei 
fall jedes freisinnige Wort im östreich. Volke findet: Der
	        

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